Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulations - INFORM - WABCO
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Anlage VIII zu § 29<br />
3.2 Sicherheitsprüfungen<br />
3.2.1 Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIlc anerkannten<br />
Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu<br />
lassen.<br />
3.2.2 Der Halter hat das <strong>Fahrzeug</strong> nach Maßgabe der <strong>Vorschriften</strong> von 2.1<br />
und 2.2 in Verbindung mit 2.5 spätestens bis zum Ablauf der dort<br />
angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt<br />
oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.<br />
3.2.3 Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach<br />
3.2.3.2 Satz 2 am <strong>Fahrzeug</strong><br />
3.2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen<br />
und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,<br />
3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der<br />
Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen (§ 31 Abs. 2<br />
dieser Verordnung sowie § 23 StVO) und das <strong>Fahrzeug</strong> zur Nachprüfung<br />
der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolles spätestens<br />
bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung<br />
einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem<br />
aaSoP oder PI vorzuführen; Nr. 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden,<br />
wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt<br />
werden. Wird das <strong>Fahrzeug</strong> später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum<br />
zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung<br />
der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen.<br />
Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und<br />
eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,<br />
3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im<br />
Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen<br />
und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,<br />
3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung<br />
führen können (3.1.4.4), so hat<br />
3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach 3.2.3.2.1 zu verfahren<br />
oder die Prüfmarke ist zu entfernen und die Zulassungsbehörde<br />
unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden,<br />
3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu<br />
entfernen, wenn nicht nach 3.2.3.2.1 verfahren wird und unverzüglich<br />
die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden.<br />
3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung<br />
durchgeführt wird, kann diese nicht ersetzen.<br />
�����<br />
StVZO<br />
631