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Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulations - INFORM - WABCO

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Anlage VIII zu § 29<br />

2.2 Wenn untersuchungspflichtige <strong>Fahrzeug</strong>e der voranstehenden Arten<br />

(2.1.1 bis 2.1.6) ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet<br />

werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt<br />

die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. An<br />

Kraftfahrzeugen nach 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen<br />

von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen,<br />

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen nach 2.1.4.3,<br />

2.1.4.4, 2.16.2 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten<br />

Arbeitsmaschinen nach 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs<br />

Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.<br />

2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat<br />

der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit<br />

durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit<br />

der letzten Hauptuntersuchung. Bei <strong>Fahrzeug</strong>en, die erstmals in den<br />

Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung<br />

mit dem Monat der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.<br />

Bei <strong>Fahrzeug</strong>en, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27<br />

Abs. 7) oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung<br />

zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem<br />

Monat der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch<br />

die Prüfplakette nachgewiesenen Monats. Bei <strong>Fahrzeug</strong>en mit einer<br />

EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs<br />

dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5<br />

anzuwenden.<br />

2.4 Die Zulassungsbehörde kann die Frist für die nächste Hauptuntersuchung<br />

um höchstens 3 Monate verlängern.<br />

2.5 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit<br />

dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf<br />

ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der<br />

Fälligkeit der Hauptuntersuchung. Die Sicherheitsprüfung darf in dem<br />

unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-<br />

Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich<br />

die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände<br />

für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern.<br />

Bei <strong>Fahrzeug</strong>en, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27<br />

Abs. 7) oder die vorher außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung<br />

zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem<br />

Monat der Begutachtung nach § 21. Bei <strong>Fahrzeug</strong>en mit einer EG-<br />

Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung<br />

zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 entsprechend<br />

anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke<br />

in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats.<br />

�����<br />

StVZO<br />

627

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