Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulations - INFORM - WABCO
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Anlage VIII zu § 29<br />
2.2 Wenn untersuchungspflichtige <strong>Fahrzeug</strong>e der voranstehenden Arten<br />
(2.1.1 bis 2.1.6) ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet<br />
werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt<br />
die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. An<br />
Kraftfahrzeugen nach 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen<br />
von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen,<br />
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen nach 2.1.4.3,<br />
2.1.4.4, 2.16.2 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten<br />
Arbeitsmaschinen nach 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs<br />
Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.<br />
2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat<br />
der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit<br />
durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit<br />
der letzten Hauptuntersuchung. Bei <strong>Fahrzeug</strong>en, die erstmals in den<br />
Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung<br />
mit dem Monat der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.<br />
Bei <strong>Fahrzeug</strong>en, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27<br />
Abs. 7) oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung<br />
zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem<br />
Monat der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch<br />
die Prüfplakette nachgewiesenen Monats. Bei <strong>Fahrzeug</strong>en mit einer<br />
EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs<br />
dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5<br />
anzuwenden.<br />
2.4 Die Zulassungsbehörde kann die Frist für die nächste Hauptuntersuchung<br />
um höchstens 3 Monate verlängern.<br />
2.5 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit<br />
dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf<br />
ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der<br />
Fälligkeit der Hauptuntersuchung. Die Sicherheitsprüfung darf in dem<br />
unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-<br />
Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich<br />
die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände<br />
für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern.<br />
Bei <strong>Fahrzeug</strong>en, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27<br />
Abs. 7) oder die vorher außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung<br />
zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem<br />
Monat der Begutachtung nach § 21. Bei <strong>Fahrzeug</strong>en mit einer EG-<br />
Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung<br />
zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 entsprechend<br />
anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke<br />
in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats.<br />
�����<br />
StVZO<br />
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