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Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulations - INFORM - WABCO

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Anlage zu zu § 19<br />

Standard entspricht. Das Teilegutachten muß auf das Vorliegen eines<br />

entsprechenden Nachweises hinweisen. Als Hersteller im Sinne des<br />

Satzes 1 gilt die Person oder Stelle, die gegenüber dem jeweiligen<br />

Technischen Dienst für alle Belange des Teilegutachtens gemäß § 19<br />

in Verbindung mit Anlage XIX sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung<br />

der Produktion verantwortlich ist.<br />

2.2 Der unter 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden,<br />

daß dieses Qualitätssicherungssystem durch eine benannte Stelle<br />

gemäß dem Modul D (QS-Produktion) des Beschlusses des Rates<br />

vom 13. Dezember 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien<br />

zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen<br />

der Konformitätsbewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABl. EG<br />

Nr. L 380 S. 13) zertifiziert ist und überwacht wird.<br />

Stellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen<br />

nach 2.1 zertifizieren und überwachen, müssen<br />

gemäß den Normen EN 45012 (Ausgabe September 1989) und EN<br />

45002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für<br />

Qualitätssicherungssysteme).<br />

Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als<br />

Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45003 (Ausgabe September<br />

1989) wahr.<br />

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle<br />

für Qualitätssicherungssysteme wahrnehmen.<br />

Unberührt bleibt auch die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen,<br />

die durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist.<br />

Übergangsvorschriften (§ 72 Abs 2)<br />

Anlage XIX Abschnitt 1.1 Satz 2 (Angabe zum Verwendungsbereich und Hinweise<br />

für die Abnahme) und Abschnitt 2.1 Satz 2 (Hinweis auf Vorlage eines Nachweises<br />

über das Qualitätssicherungssystem) ist spätestens ab 1. Oktober 1997 auf Teilegutachten<br />

anzuwenden, die von diesem Tag an erstellt werden und auf Teilegutachten,<br />

die vor diesem Tag erstellt worden sind, für Teile, die ab diesem Tag hergestellt<br />

werden.<br />

�����<br />

StVZO<br />

609

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