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Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulations - INFORM - WABCO

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Anlage VIII zu § 29<br />

3. Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen,<br />

Nachweise<br />

3.1 Hauptuntersuchungen<br />

3.1.1 Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen<br />

oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden<br />

als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation<br />

nach Anlage VllIb durch einen von ihr betrauten<br />

Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen.<br />

3.1.2 Der Halter oder sein Beauftragter haben das <strong>Fahrzeug</strong> spätestens<br />

bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe<br />

der Anlage IX und die Eintragungen im <strong>Fahrzeug</strong>schein oder im<br />

Nachweis nach § 18 Abs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen<br />

ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.<br />

3.1.3 Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach 2.1 vorgeschriebene<br />

Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist<br />

eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im<br />

Umfange von Nummer 2.3 der Anlage Vllla durchzuführen.<br />

3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer<br />

Nachprüfung nach 3.1.4.3 Satz 2<br />

3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das <strong>Fahrzeug</strong> eine Prüfplakette nach<br />

Maßgabe der Anlage IX zuzuteilen,<br />

3.1.4.2 geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht<br />

einzutragen. Er kann für das <strong>Fahrzeug</strong>, außer bei Untersuchungen<br />

nach 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3<br />

und der Anlage IX zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich,<br />

spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen (§ 31<br />

Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 StVO),<br />

3.1.4.3 erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht<br />

einzutragen. Er darf für das <strong>Fahrzeug</strong> keine Prüfplakette zuteilen; der<br />

Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen (§ 31 Abs. 2<br />

dieser Verordnung sowie § 23 StVO) und das <strong>Fahrzeug</strong> zur Nachprüfung<br />

der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes<br />

spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der<br />

Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung<br />

nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche erhebliche oder<br />

Mängel festgestellt, die als verkehrsunsicher einzustufen sind, darf<br />

die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und ist das <strong>Fahrzeug</strong> innerhalb<br />

der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen;<br />

der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich<br />

festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird<br />

�����<br />

StVZO<br />

629

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