Flyer - Universität Flensburg
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Für Mutterschutz/Elternzeit sowie Elterngeld gibt es für Wissenschaftler_innen keine gesonderten Regelungen; auf S. 13<br />
finden Sie Verweise auf ausführliche allgemeine Informationen.<br />
Mutterschutz<br />
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Sie sechs Wochen vor<br />
dem Geburtstermin nicht mehr arbeiten, es sei denn, Sie<br />
erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Nach der Geburt dürfen<br />
Sie acht Wochen lang nicht arbeiten; diese Regelung ist<br />
absolut und steht auch nicht zur Disposition. Daneben kann es<br />
besondere Beschäftigungsverbote geben, die insbesondere für<br />
in Laboren tätige Wissenschaftlerinnen Bedeutung haben.<br />
Elternzeit/Teilzeit<br />
Um Ihr Kind zu betreuen, können Sie Ihre Qualifikationsphase<br />
bis zu drei Jahren unterbrechen. Die<br />
Inanspruchnahme müssen Sie der <strong>Universität</strong> spätestens<br />
sieben Wochen vor deren Beginn mitteilen. Sollten Sie diese<br />
Frist versäumen, können Sie erst sieben Wochen ab Mitteilung<br />
die Elternzeit in Anspruch nehmen. Bei Mitteilung über die<br />
Elternzeit, müssen Sie bereits<br />
verbindliche Angaben für die nächsten zwei Jahre machen. Eine<br />
Änderung der Elternzeitplanung ist danach nur noch mit<br />
Einverständnis der <strong>Universität</strong> möglich.<br />
Während der Elternzeit können Sie sich in Teilzeit<br />
weiterqualifizieren. Auch nach der Elternzeit haben Sie als<br />
Angestellte im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf<br />
Teilzeitarbeit.<br />
Auswirkungen auf Ihre Qualifikationsphase<br />
Aufgrund der Inanspruchnahme von Mutterschutz-<br />
/Elternzeiten haben Sie einen Anspruch auf die Verlängerung<br />
Ihres Arbeitsvertrages. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass<br />
die Höchstbefristungsdauer Ihrer Qualifikationsphasen<br />
aufgrund Ihrer Elternschaft verlängert wird. Zu diesen<br />
Rechtsfolgen lesen Sie bitte die ausführlichen Informationen<br />
auf den folgenden Seiten.