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Flyer - Universität Flensburg

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Für Mutterschutz/Elternzeit sowie Elterngeld gibt es für Wissenschaftler_innen keine gesonderten Regelungen; auf S. 13<br />

finden Sie Verweise auf ausführliche allgemeine Informationen.<br />

Mutterschutz<br />

Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Sie sechs Wochen vor<br />

dem Geburtstermin nicht mehr arbeiten, es sei denn, Sie<br />

erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Nach der Geburt dürfen<br />

Sie acht Wochen lang nicht arbeiten; diese Regelung ist<br />

absolut und steht auch nicht zur Disposition. Daneben kann es<br />

besondere Beschäftigungsverbote geben, die insbesondere für<br />

in Laboren tätige Wissenschaftlerinnen Bedeutung haben.<br />

Elternzeit/Teilzeit<br />

Um Ihr Kind zu betreuen, können Sie Ihre Qualifikationsphase<br />

bis zu drei Jahren unterbrechen. Die<br />

Inanspruchnahme müssen Sie der <strong>Universität</strong> spätestens<br />

sieben Wochen vor deren Beginn mitteilen. Sollten Sie diese<br />

Frist versäumen, können Sie erst sieben Wochen ab Mitteilung<br />

die Elternzeit in Anspruch nehmen. Bei Mitteilung über die<br />

Elternzeit, müssen Sie bereits<br />

verbindliche Angaben für die nächsten zwei Jahre machen. Eine<br />

Änderung der Elternzeitplanung ist danach nur noch mit<br />

Einverständnis der <strong>Universität</strong> möglich.<br />

Während der Elternzeit können Sie sich in Teilzeit<br />

weiterqualifizieren. Auch nach der Elternzeit haben Sie als<br />

Angestellte im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf<br />

Teilzeitarbeit.<br />

Auswirkungen auf Ihre Qualifikationsphase<br />

Aufgrund der Inanspruchnahme von Mutterschutz-<br />

/Elternzeiten haben Sie einen Anspruch auf die Verlängerung<br />

Ihres Arbeitsvertrages. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass<br />

die Höchstbefristungsdauer Ihrer Qualifikationsphasen<br />

aufgrund Ihrer Elternschaft verlängert wird. Zu diesen<br />

Rechtsfolgen lesen Sie bitte die ausführlichen Informationen<br />

auf den folgenden Seiten.

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