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Flyer - Universität Flensburg

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Verlängerung der Höchstbefristungsdauer<br />

Die wissenschaftlichen Qualifikationszeiten sind in Deutschland begrenzt. Grundsätzlich gilt, dass Sie in einer ersten Qualifikationsphase (üblicher<br />

Weise der Promotionsphase) bis zu sechs Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer <strong>Universität</strong> beschäftigt sein dürfen. Nach erfolgreicher<br />

Promotion stehen Ihnen weitere sechs Jahre zur Verfügung (üblicher Weise zur Habilitation oder zum Erwerb gleichwertiger Leistungen;<br />

Medizinerinnen erhalten eine längere Qualifikationszeit). Sollten Sie Ihre Promotion bereits vor Ende der sechsjährigen Frist abgeschlossen haben,<br />

stehen Ihnen dennoch insgesamt 12 Jahre zur Qualifikation zur Verfügung. Nach den zwölf Jahren können Sie in Drittmittelprojekten an einer<br />

<strong>Universität</strong> weiter tätig sein; diese gelten nicht mehr als eigentliche Qualifikationsphase und unterliegen somit keiner zeitlichen Beschränkung.<br />

Ihre Elternschaft kann zu einer Verlängerung der Höchstbefristungsdauer führen. Anknüpfungspunkt ist nur ein „minimales Betreuungsverhältnis“<br />

zwischen Ihnen und einem Kind unter 18 Jahren während Ihrer Qualifikationsphase; die Inanspruchnahme von Elternzeit ist nicht Voraussetzung.<br />

Bei einem leiblichen Kind, das mit Ihnen zusammen lebt, wird dieses Betreuungsverhältnis ohne weiteres angenommen. Aber auch eine<br />

entsprechende Betreuungssituation zu einem nicht-leiblichen Kind, kann zu einer Verlängerung der Höchstbefristungsdauer führen. Die<br />

Verlängerung der Höchstbefristungsdauer kann von beiden Elternteilen bzw. mehreren Betreuungspersonen jeweils unabhängig voneinander<br />

beantragt werden. Je Kind kann die Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre verlängert werden; bei vorzeitigem Tod des Kindes findet eine<br />

Verlängerung um dessen Lebenszeit statt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch die Verlängerung ein Nachteilsausgleich für die<br />

Dreifachbelastung (Elternschaft, Arbeit und Qualifikation) geschaffen werden soll.<br />

Auf eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer haben Sie keinen Anspruch; sie ist abhängig vom Einverständnis der <strong>Universität</strong>.<br />

Die Verlängerungszeiten können auf die verschiedenen Qualifikationsphasen aufgeteilt bzw. von der Promotionsphase auf die Post-Doc-Phase<br />

übertragen werden.<br />

Beispiel: Sie haben während Ihrer Promotionsphase ein Betreuungsverhältnis (nicht unbedingt Elternzeit) zu einem Kind unter 18 Jahren. Im<br />

Einverständnis mit der <strong>Universität</strong> kann sich Ihre Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre verlängern. Der Vertrag wurde nach sechs Jahren von der<br />

<strong>Universität</strong> um ein weiteres Jahr verlängert, so dass Sie nach sieben Jahren mit Ihrer Promotion fertig waren. Da Sie von der höchstmöglichen<br />

Verlängerungszeit nur ein Jahr in Ihrer Promotionsphase aufgebraucht haben, können Sie mit dem Einverständnis der jeweiligen <strong>Universität</strong> mit<br />

dem restlichen Jahr Ihre Post-Doc-Phase auf 7 Jahre verlängern.

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