RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
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Andere Bestimmungen in<br />
Bezug auf variabel<br />
verzinsliche<br />
Schuldverschreibungen<br />
und<br />
Schuldverschreibungen<br />
mit indexabhängiger<br />
Verzinsung<br />
Fundierte<br />
Bankschuldverschreibungen<br />
26<br />
Für variabel verzinsliche Schuldverschreibungen und<br />
Schuldverschreibungen mit indexabhängiger Verzinsung kann ein<br />
Höchstzinssatz ("Cap"), ein Mindestzinssatz ("Floor") oder beides<br />
festgelegt sein.<br />
Zinsen auf variabel verzinsliche Schuldverschreibungen und<br />
Schuldverschreibungen mit indexabhängiger Verzinsung sind in Bezug<br />
auf jede vor Ausgabe der Schuldverschreibungen jeweils zwischen der<br />
Emittentin und dem(n) betreffenden Platzeur(en) bestimmten<br />
Zinsperiode an den Zinszahlungstagen fällig, die in den maßgeblichen<br />
Endgültigen Bedingungen angegeben oder gemäß diesen<br />
Bedingungen bestimmt werden, und gemäß den maßgeblichen<br />
Endgültigen Bedingungen zu berechnen.<br />
Fundierte Bankschuldverschreibungen sind Nichtdividendenwerte im<br />
Sinne von Art. 22 No. 6(3) der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der<br />
Kommission vom 29. April 2004 und dürfen unter dem Programm nach<br />
Maßgabe des österreichischen Gesetzes betreffend fundierte<br />
Bankschuldverschreibungen in der jeweils geltenden Fassung und der<br />
Satzung der RLB NÖ-Wien begeben werden. Fundierte<br />
Bankschuldverschreibungen sind durch Werte, die den Anforderungen<br />
des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen in der<br />
jeweils geltenden Fassung (FBSchVG) und der Satzung der RLB NÖ-<br />
Wien entsprechen, gesichert oder "gedeckt". Gemäß § 1 Abs 9<br />
FBSchVG, hat die RLB NÖ-Wien zwei getrennte Deckungsstöcke<br />
gebildet:<br />
- Der hypothekarische Deckungsstock enthält hauptsächlich die<br />
in § 1 Abs 5 Z 1 und 2 FBSchVG genannten Werte. Die<br />
Emittentin beabsichtigt, dass der hypothekarische<br />
Deckungsstock im Zeitpunkt jeder Emission von fundierten<br />
Bankschuldverschreibungen zumindest zu 80% aus<br />
hypothekarisch besicherten Forderungen gemäß § 1 Abs 5 Z<br />
2 FBSchVG bestehen wird. Die Emittentin beabsichtigt<br />
weiters, dass der hypothekarische Deckungsstock jederzeit<br />
zumindest zu 50% aus hypothekarisch besicherten<br />
Forderungen gemäß § 1 Abs 5 Z 2 FBSchVG besteht.<br />
Außerdem hat die Emittentin festgelegt, dass für die<br />
Berechnung des Deckungserfordernisses gemäß § 1 Abs 8<br />
FBSchVG Forderungen, für die ein Pfandrecht in öffentlichen<br />
Büchern eingetragen ist, maximal zu 60% des Werts der diese<br />
Forderungen besichernden Pfandobjekte berücksichtigt<br />
werden, wobei im Rang vorgehende Lasten in Abzug zu<br />
bringen sind.<br />
- Der öffentliche Deckungsstock besteht hauptsächlich aus<br />
Forderungen gegenüber oder besichert von öffentlichen<br />
Schuldnern gemäß § 1 Abs 5 Z 3 und 4 FBSchVG.<br />
Im Fall der Insolvenz der RLB NÖ-Wien (oder falls die RLB NÖ-Wien<br />
aus anderen Gründen den Zahlungen bezüglich der fundierten<br />
Bankschuldverschreibungen gemäß den Anleihebedingungen nicht<br />
nachkommt) werden die Gläubiger der fundierten<br />
Bankschuldverschreibungen aus den jeweiligen Deckungswerten, die<br />
die fundierten Bankschuldverschreibungen decken, vorrangig<br />
befriedigt. Fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch einen<br />
Deckungsstock gedeckt sind, haben kein Recht auf vorrangige<br />
Befriedigung aus dem jeweils anderen Deckungsstock. Die Emittentin<br />
darf über die jeweiligen Deckungswerte nur mit Zustimmung des<br />
Regierungskommissärs verfügen und der Umfang der Deckung wird<br />
hierbei durch diesen Regierungskommissär überwacht.