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RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG

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Andere Bestimmungen in<br />

Bezug auf variabel<br />

verzinsliche<br />

Schuldverschreibungen<br />

und<br />

Schuldverschreibungen<br />

mit indexabhängiger<br />

Verzinsung<br />

Fundierte<br />

Bankschuldverschreibungen<br />

26<br />

Für variabel verzinsliche Schuldverschreibungen und<br />

Schuldverschreibungen mit indexabhängiger Verzinsung kann ein<br />

Höchstzinssatz ("Cap"), ein Mindestzinssatz ("Floor") oder beides<br />

festgelegt sein.<br />

Zinsen auf variabel verzinsliche Schuldverschreibungen und<br />

Schuldverschreibungen mit indexabhängiger Verzinsung sind in Bezug<br />

auf jede vor Ausgabe der Schuldverschreibungen jeweils zwischen der<br />

Emittentin und dem(n) betreffenden Platzeur(en) bestimmten<br />

Zinsperiode an den Zinszahlungstagen fällig, die in den maßgeblichen<br />

Endgültigen Bedingungen angegeben oder gemäß diesen<br />

Bedingungen bestimmt werden, und gemäß den maßgeblichen<br />

Endgültigen Bedingungen zu berechnen.<br />

Fundierte Bankschuldverschreibungen sind Nichtdividendenwerte im<br />

Sinne von Art. 22 No. 6(3) der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der<br />

Kommission vom 29. April 2004 und dürfen unter dem Programm nach<br />

Maßgabe des österreichischen Gesetzes betreffend fundierte<br />

Bankschuldverschreibungen in der jeweils geltenden Fassung und der<br />

Satzung der RLB NÖ-Wien begeben werden. Fundierte<br />

Bankschuldverschreibungen sind durch Werte, die den Anforderungen<br />

des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen in der<br />

jeweils geltenden Fassung (FBSchVG) und der Satzung der RLB NÖ-<br />

Wien entsprechen, gesichert oder "gedeckt". Gemäß § 1 Abs 9<br />

FBSchVG, hat die RLB NÖ-Wien zwei getrennte Deckungsstöcke<br />

gebildet:<br />

- Der hypothekarische Deckungsstock enthält hauptsächlich die<br />

in § 1 Abs 5 Z 1 und 2 FBSchVG genannten Werte. Die<br />

Emittentin beabsichtigt, dass der hypothekarische<br />

Deckungsstock im Zeitpunkt jeder Emission von fundierten<br />

Bankschuldverschreibungen zumindest zu 80% aus<br />

hypothekarisch besicherten Forderungen gemäß § 1 Abs 5 Z<br />

2 FBSchVG bestehen wird. Die Emittentin beabsichtigt<br />

weiters, dass der hypothekarische Deckungsstock jederzeit<br />

zumindest zu 50% aus hypothekarisch besicherten<br />

Forderungen gemäß § 1 Abs 5 Z 2 FBSchVG besteht.<br />

Außerdem hat die Emittentin festgelegt, dass für die<br />

Berechnung des Deckungserfordernisses gemäß § 1 Abs 8<br />

FBSchVG Forderungen, für die ein Pfandrecht in öffentlichen<br />

Büchern eingetragen ist, maximal zu 60% des Werts der diese<br />

Forderungen besichernden Pfandobjekte berücksichtigt<br />

werden, wobei im Rang vorgehende Lasten in Abzug zu<br />

bringen sind.<br />

- Der öffentliche Deckungsstock besteht hauptsächlich aus<br />

Forderungen gegenüber oder besichert von öffentlichen<br />

Schuldnern gemäß § 1 Abs 5 Z 3 und 4 FBSchVG.<br />

Im Fall der Insolvenz der RLB NÖ-Wien (oder falls die RLB NÖ-Wien<br />

aus anderen Gründen den Zahlungen bezüglich der fundierten<br />

Bankschuldverschreibungen gemäß den Anleihebedingungen nicht<br />

nachkommt) werden die Gläubiger der fundierten<br />

Bankschuldverschreibungen aus den jeweiligen Deckungswerten, die<br />

die fundierten Bankschuldverschreibungen decken, vorrangig<br />

befriedigt. Fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch einen<br />

Deckungsstock gedeckt sind, haben kein Recht auf vorrangige<br />

Befriedigung aus dem jeweils anderen Deckungsstock. Die Emittentin<br />

darf über die jeweiligen Deckungswerte nur mit Zustimmung des<br />

Regierungskommissärs verfügen und der Umfang der Deckung wird<br />

hierbei durch diesen Regierungskommissär überwacht.

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