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Film in der Hochschullehre

Aufsaetze_FBZHL_06.20153

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gen und für den gegebenen Anlass mit e<strong>in</strong>em geeigneten<br />

Vorführungsecht ausgestattet s<strong>in</strong>d, stellt<br />

rechtlich gesehen den Idealfall dar.<br />

Generell regelt § 52a UrhG die Möglichkeiten und<br />

Grenzen <strong>der</strong> öffentlichen Zugänglichmachung von<br />

urheberrechtlich geschützten Medien im Rahmen<br />

von Lehre und Forschung. In Bezug auf <strong>Film</strong>materialien<br />

besagt <strong>der</strong> Paragraph, dass es zulässig ist, e<strong>in</strong>em<br />

e<strong>in</strong>deutig abgegrenzten Personenkreis den Zugang<br />

zu geschütztem Material zu ermöglichen (z. B. über<br />

Lernplattformen wie Ilias o<strong>der</strong> Moodle jeweils mit<br />

Quellen/Urheberangabe), solange dies den Zwecken<br />

<strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung und <strong>der</strong> Lehre<br />

dient und ke<strong>in</strong>e kommerziellen Motive verfolgt werden.<br />

12 Erlaubt ist es demzufolge, e<strong>in</strong>zelne Abschnitte<br />

o<strong>der</strong> Beiträge e<strong>in</strong>es Mediums im Rahmen <strong>der</strong> Lehre<br />

an Universitäten e<strong>in</strong>zusetzen und diese e<strong>in</strong>er bestimmbaren<br />

Personengruppe zur Verfügung zu stellen.<br />

Dabei kann man sich an folgenden Richtwerten<br />

orientieren:<br />

Feste Grenzen hat die Rechtsprechung noch nicht<br />

aufgestellt. Fünf M<strong>in</strong>uten (an<strong>der</strong>e Rechtsprechung:<br />

acht) gelten aber als die Obergrenze für die Dauer e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Film</strong>sequenz. Des Weiteren gilt es zu beachten,<br />

dass die öffentliche Zugänglichmachung e<strong>in</strong>es <strong>Film</strong>werkes<br />

vor Ablauf von zwei Jahren nach Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

üblichen regulären Auswertung <strong>in</strong> <strong>Film</strong>theatern im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit E<strong>in</strong>willigung<br />

des Berechtigten zulässig ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>gabe von <strong>Film</strong>material aus dem Internet<br />

(z. B. YouTube usw.) ist Vorsicht geboten, da etliche<br />

Rechtsfragen <strong>in</strong> diesem Bereich noch ungeklärt<br />

s<strong>in</strong>d. Die Wie<strong>der</strong>gabe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lehrveranstaltung im<br />

Stream<strong>in</strong>gverfahren dürfte nach <strong>der</strong>zeitiger Rechtslage<br />

möglich se<strong>in</strong>; dies gilt freilich nicht, sofern das<br />

bereitgestellte Material (d. h. die Vorlage) offensichtlich<br />

rechtswidrig ist (z. B. K<strong>in</strong>ofilm).<br />

Auch das Format <strong>der</strong> universitären Veranstaltung<br />

kann sich auf die Strenge <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungen<br />

auswirken. Verletzungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten<br />

werden durch e<strong>in</strong>e Wie<strong>der</strong>gabe<br />

von <strong>Film</strong>werken eher riskiert, wenn das Publikum gemäß<br />

Def<strong>in</strong>ition als Öffentlichkeit gilt, d.h. ke<strong>in</strong>e persönlichen<br />

Beziehungen zwischen den beteiligten Personen<br />

bestehen. Im universitären Kontext bedeutet<br />

dies, dass <strong>Film</strong>vorführungen <strong>in</strong> Großvorlesungen<br />

i.d.R. nicht mit <strong>der</strong> geltenden Gesetzeslage vere<strong>in</strong>bar<br />

s<strong>in</strong>d, die nötigen Bed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> Sem<strong>in</strong>aren o<strong>der</strong><br />

kle<strong>in</strong>eren Arbeitsgruppen im E<strong>in</strong>zelfall jedoch durchaus<br />

erfüllt werden können.<br />

Bei Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen des Zitatrechts<br />

(Zitatzweck, gebotener Umfang, Belegfunktion) kann<br />

es möglich se<strong>in</strong>, kürzere Ausschnitte aus <strong>Film</strong>en auch<br />

<strong>in</strong> größeren Lehrveranstaltungsformen wie<strong>der</strong>zugeben.<br />

Angesichts <strong>der</strong> gesetzgeberischen Intention,<br />

Schöpfer von <strong>Film</strong>werken bzw. <strong>der</strong>en Rechte<strong>in</strong>haber<br />

von Gesetzes wegen zu privilegieren, empfiehlt sich<br />

zur Vermeidung von rechtlichen Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzungen<br />

<strong>in</strong> diesem Bereich aber Zurückhaltung.<br />

Bei rechtlichen Bedenken bezüglich des <strong>Film</strong>e<strong>in</strong>satzes<br />

ist es generell ratsam, die jeweilige Lehr- o<strong>der</strong><br />

Rechtsberatung <strong>der</strong> Universität zu konsultieren. In<br />

<strong>der</strong> Regel wird sich e<strong>in</strong>e rechtlich und didaktisch<br />

s<strong>in</strong>nvolle Lösung f<strong>in</strong>den.<br />

7 Danksagung<br />

Ganz herzlich danken wir Herrn Dr. Christian Thiem<br />

vom Referat L1 <strong>der</strong> Friedrich-Alexan<strong>der</strong>-Universität<br />

für die fruchtbare Beratung bei den Fragen zu rechtlichen<br />

Aspekten. Frau Alessandra Kenner danken wir<br />

für die tolle Abbildung zum Berl<strong>in</strong>er Modell und auch<br />

für die professionelle Layout-Gestaltung. Danke auch<br />

an Frau Ramona Rappe für die analytischen Korrekturen<br />

und für die kreativen Ergänzungen im Kapitel<br />

zur Medienbeschaffung. Ebenfalls gebührt unser<br />

12<br />

Siehe dazu http://www.gesetze-im-<strong>in</strong>ternet.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf.<br />

Hochschuldidaktik – Beiträge und Empfehlungen des FBZHL <strong>der</strong> FAU | Aufsätze 6.2015 Seite 18

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