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Winter Edition 2021

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Weitere Infos! NEUERUNGEN BEI ONLINE GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN Winter Edition 2021 Einfach QR-Code abscannen Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz Wer kennt das nicht? Man hat online einen Telefon- oder Handyvertrag abgeschlossen und will ihn nun kündigen. Wo wende ich mich hin? Welche der vielen Adressen und Kommunikationsmöglichkeiten des Anbieters ist die richtige? Kann ich sicher sein, dass meine Kündigung dort auch ankommt, wenn ja, an der richtigen Stelle und kann ich sicher sein, dass sie wirksam ist? Antworten auf diese Fragen gibt das am 17.08.2021 verkündete und in wesentlichen Teilen am 01.07.2022 in Kraft tretende Gesetz für faire Verbraucherverträge. Es betrifft Verträge, die online abgeschlossen werden und durch die ein Dauerschuldverhältnis begründet wird, d.h. z.B. ein längerdauernder Mobilfunkvertrag oder z.B. ein Vertrag für einen Bezahlfernsehdienst. Ist in dem betreffenden Vertrag geregelt, dass der Vertrag nur per Schriftform, also z.B. durch Brief mit eigenhändiger Unterschrift gekündigt werden kann, ist die Neuregelung nicht anwendbar. Für alle anderen Verträge gilt nun, dass man eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung über eine Kündigungsschaltfl äche abgeben können muss. Die Kündigungsschaltfl äche muss gut lesbar mit den Wörtern „Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Diese muss Angaben zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund ermöglichen. Sie muss Angaben enthalten zur eindeutigen Identifi zierbarkeit des Kunden, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll sowie zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Kunden. Außerdem muss die Seite eine Bestätigungsschaltfl äche enthalten, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit den Wörtern „jetzt kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Gibt der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt an, so wirkt die Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Beendigung. Werden die Schaltfl ächen und die Bestätigungsseite vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag sogar entgegen und in Abweichung zu vertraglichen Regelungen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die gesetzliche Neuerung regelt darüber hinaus auch, dass bei einem Vertrag über regelmäßige Waren- oder Dienstleistungen eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig ist, wenn der verlängerte Vertrag dann mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann. Damit sind die bislang üblichen Verlängerungen zweijähriger Verträge um jeweils ein weiteres Jahr künftig ausgeschlossen. Ihr Wolfgang Kuntz "Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht" der Kanzlei Münster & Russo Wolfgang Kuntz Alexander Russo Hans-Jürgen Münster § RECHTSTIPP RECHTSANWÄLTE MÜNSTER & RUSSO PARTNERSCHAFT MBB SAARGEMÜNDER STR. 39 · 66119 SAARBRÜCKEN TEL. 0681/ 950 47-0 · E-MAIL: INFO@MUENSTER-RUSSO.DE info@muenster-russo.de Saargemünder Str. 39 || 66119 Saarbrücken www.muenster-russo.de Telefon 0681/ 950 47-0 @muensterrusso muensterrusso 56 | SaarLorLux ...c›est savoir vivre PR-Anzeigen