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Quality Engineering 04.2023

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Reusch Rechtsanwälte

Reusch Rechtsanwälte informiert in der Quality Engineering regelmäßig über rechtliche Themen. Bild: merklicht/stock.adobe.com Alles was Recht ist Auch Händler müssen haften Am 21.03.2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über eine besonders für Händler von Produkten relevante Revision entschieden. Der BGH hat festgestellt, dass auch Händlern von Produkten in bestimmten Konstellationen umfangreiche(re) Verkehrssicherungspflichten obliegen können – insbesondere auch Konstruktions- und Fabrikationspflichten. Im Rahmen der sogenannten Produzentenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB haften auch Händler für fehlerhafte Produkte, die von ihnen vertrieben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Händler die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Welche Verkehrssicherungspflichten einzelnen Marktteilnehmern obliegen, richtet sich nach deren Funktion in Bezug auf das betreffende Produkt. Hersteller von Produkten haben dabei naturgemäß umfassendere Pflichten als Händler, da letztere in der Regel nur begrenzten bis keinen Einfluss auf die Entwicklung und Fabrikation nehmen können. Dementsprechend Bild: Reusch Rechtsanwälte Thorsten Deeg Reusch Rechtsanwälte www.reuschlaw.de müssen Händler aus Sicht der Produzentenhaftung grundsätzlich „nur“ die Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten erfüllen. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Sorgfaltspflichten von Händlern in bestimmten Konstellationen auch noch weiter reichen können. In dem Sachverhalt hat ein Fachbetrieb zur Abfallentsorgung („Beklagte“) von einem Dritten „Abfall“ übernommen und diesen als „EG-Düngemittel für Ackerbau“ an einen Landwirt („Kläger“) verkauft. Dabei hatte die Beklagte die betreffende Flüssigkeit unverändert belassen und ausschließlich die Produktinformation angepasst. Allerdings war die Flüssigkeit verunreinigt, weshalb die Rapspflanzen des Landwirts auf dem Feld, auf dem die Flüssigkeit von ihm als Düngemittel eingesetzt wurde, zu Schaden gekommen sind. Die daraus resultierenden Kosten machte der Landwirt gegenüber der Beklagten im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB geltend. Der BGH bestätigte in seinem Urteil zwar die grundsätzlich reduzierten Verkehrssicherungspflichten eines Händlers, führte jedoch gleichzeitig aus, dass die Beklagte in diesem Fall nicht als Händlerin, sondern als Herstellerin einzustufen ist. Ursächlich hierfür ist, dass die Beklagte die Beschaffenheit der Flüssigkeit zwar unverändert belassen hat, sie aber durch die neue Bezeichnung der Flüssigkeit und der neuen Produktinformation ein „neues Erzeugnis“ geschaffen hat. Dadurch wurde die Beklagte zur Herstellerin mit entsprechend umfassenderen Verkehrssicherungspflichten. So obliegen der Beklagten auch Konstruktions- sowie Fabrikationspflichten, weshalb in diesem Fall grundsätzlich auch eine Haftung für Verunreinigungen in Frage kommt. Ob die Händlerin die Verunreinigung im Rahmen dieser Pflichten hätte erkennen und beseitigen müssen, ist nun Aufgabe der Neuverhandlung in der Vorinstanz (OLG Koblenz). Auch wenn das Urteil einen sehr spezifischen Sachverhalt betrifft, so hat es allgemeine Bedeutung für Händler und Handelshäuser, die sich ihren gegebenenfalls umfassenderen Verkehrssicherungspflichten gewahr sein müssen. Dies gilt besonders dann, wenn sie ihre Produkte für andere als den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecks vertreiben. Zudem sollten Händler anhand der Historie mit einzelnen Produkten und Lieferanten prüfen, ob diese Anlass geben, um Lieferungen generell oder in Bezug auf bestimmte Fehlerbilder (genauer) zu untersuchen. 20 Quality Engineering » 04 | 2023

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