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Quality Engineering 05.2023

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Bild: Skórzewiak/stock.adobe.com Stempel drauf und alles gut? Im Alltag begegnen uns viele unterschiedlichen Zertifikate, die wir kaum überprüfen können. Eine Redaktion – zwei Meinungen Mit Brief und Bio-Siegel Nicht nur im Unternehmen sind die meisten von uns mit Normen und Zertifizierungen in Sachen Nachhaltigkeit konfrontiert. Auch beim privaten Einkauf haben wir es mit vielen verschiedenen Bio-Siegeln zu tun. Die Redaktion von Quality Engineering betrachtet das aus zwei verschiedenen Perspektiven. Bild: Studioline Photography Sabine Koll, Redaktion Quality Engineering, bevorzugt Bio-Gemüse aus eigenem Anbau. Siegel sollen ja Vertrauen schaffen, aber angesichts der Flut von Bio- und Ökosiegeln bin ich manchmal doch etwas irritiert. Da gibt es das EU-Bio-Siegel und das deutsche Bio-Siegel. Und dann haben Bio-Anbauverbände wie Demeter oder Bioland ihre eigenen Siegel. Beide legen zum Teil sogar noch strengere Kriterien als das EU-Recht an. Das weiß ich. Aber ich weiß nicht, was sich hinter Gemüse verbirgt, wenn darauf „aus kontrolliertem Anbau“ oder „naturnah“ steht. Klingt gut, aber wahrscheinlich ist hier keine Bioware in der Verpackung. Also handelt es sich um Greenwashing. Noch irreführender ist ja die Bezeichnung „regionaler Anbau“: Wie ich kürzlich gelesen habe, heißt das gar nichts. Der Apfel, den ich kaufe, muss nicht aus Baden-Württemberg oder aus einem Umkreis von x Kilometern kommen. Auch Deutschland kann als Region gemeint sein. Ah, alles also relativ komplex. Glücklicherweise musste ich mich im Sommer nicht mit diesen Siegeln befassen, sondern habe wirklich regionales Bio-Obst und -Gemüse gegessen – aus meinem eigenen Garten. Auch ohne Siegel. lch kaufe Bio. Beim Einkauf von Lebensmitteln achte ich darauf, ob es das Produkt, das ich haben möchte, auch in einer Bio-Variante gibt. Seien es Äpfel, Salami oder Milch. Mit Bio-Variante meine ich, dass ein entsprechendes Label auf Markus Strehlitz, die Verpackung gedruckt ist. Redaktion Quality Ich kann mich an ein Gespräch Engineering, lässt sich mit Bekannten erinnern, in auch mal auslachen. dem dies zu großer Belustigung führte. Die Leute, mit denen ich da diskutierte, waren der Meinung, dass mit solchen Bio-Siegeln die Käufer nur an der Nase herumgeführt würden. Ein entsprechender Stempel auf einem Produkt diene nur dafür, mehr Geld für ebendieses zu verlangen. Aber dass das Produkt tatsächlich nach Bio-Maßstäben hergestellt worden sei, darauf könne man sich nicht verlassen. Die Diskussion war lang und intensiv – aber an meinem Kaufverhalten hat sie nichts geändert. Ich weiß natürlich, dass Bio-Label häufig dem Greenwashing dienen. Aber wenn ich mich an Zertifizierungen orientiere, erhöht dies wenigstens die Wahrscheinlichkeit, dass ich nachhaltige Lebensmittel kaufe. Und das ist mir das Gelächter alle mal wert. Bild: Tom Oettle 20 Quality Engineering » 05 | 2023

Alles was Recht ist Rechtliche Anforderungen an Prototypen Auf dem Weg zur Serienreife von Produkten ist es essenziell, mit Prototypen zu arbeiten. Doch welche Anforderungen an solche noch nicht serienreife Produkte zu stellen sind, ist den Beteiligten häufig nicht klar. Nicht selten entstehen Diskussionen, wenn Prototypen nicht die Erwartungshaltung der Kunden erfüllen und die Frage aufkommt, wer hierdurch entstandene Mehrkosten trägt. Bild: merklicht/stock.adobe.com in der Quality Engineering informiert reuschlaw regelmäßig über rechtliche Themen. Aus gesetzlicher Perspektive richten sich die Anforderungen an Prototypen, die von Herstellern an Kunden übergeben beziehungsweise verkauft werden, nach produkthaftungs- und produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften. Produkthaftungsrechtlich sind Hersteller per Gesetz (unter anderem aus § 823 Abs. 1 BGB und Produkthaftungsgesetz) verpflichtet, auch bei Prototypen konstruktiv und fabrikativ die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik leistbare Sicherheit zu gewährleisten und auf darüber hinaus verbleibende Risiken hinzuweisen und Kunden sowie Verwender entsprechend zu instruieren. Im Übrigen gelten die produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften (unter anderem das Produktsicherheitsgesetz) uneingeschränkt. Existieren aus produkt - sicherheitsrechtlicher Perspektive keine spezifischen Anforderungen für die betreffende Produktart, müssen die Prototypen so beschaffen sein, dass sie – vereinfacht ausgedrückt – Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Spannend wird es, wenn es um die vertraglichen Anforderungen geht. Diese sind dann von besonderer Relevanz, wenn es um Gewährleistungsansprüche und anderweitige vertragliche Ansprüche von Kunden gegenüber Herstellern geht. Genau wie bei serienreifen Produkten gilt: Weicht die tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel und/ oder eine Pflichtverletzung vor. Zur Bestimmung der geschuldeten Beschaffenheit sind vorrangig die Vereinbarungen der betreffenden Parteien heranzuziehen. Haben diese zur Beschaffenheit von Prototypen nur unvollständige Vereinbarungen getroffen oder die Beschaffenheit gar nicht definiert, ist auf die objektiv erwartbare Beschaffenheit abzustellen. Deren Feststellung ist komplexer, da hierfür auch Branchenstandards wie etwa der VDA-Band zur Produktherstellung und -lieferung, und/oder öffentliche-rechtliche Vorschriften herangezogen werden können beziehungsweise müssen. Diese Systematik macht klar: Die objektive erwartbare Beschaffenheit ist für Hersteller von Prototypen nur schwer abschließend festzustellen. Die Hersteller haften jedoch für Abweichungen hiervon. Diese vertragliche Problematik sollte vorrangig durch klare und abschließende Vereinbarungen zwischen Herstellern und Kunden zur Beschaffenheit von Prototypen aufgelöst werden. Möchten Hersteller ihr Risiko für den Einsatz von Prototypen noch weiter verringern, wäre unter anderem die Vereinbarung einer Haftungshöchstsumme für durch Prototypen verursachte Schäden denkbar. Allerdings können Ansprüche Dritter, die durch Prototypen Schäden erleiden, nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit Kunden ausgeschlossen oder beschränkt werden. Für diese Fälle kann jedoch vereinbart werden, dass Kunden die Hersteller von Ansprüchen Dritter freistellen. Thorsten Deeg reuschlaw www.reuschlaw.de Bild: Reusch Rechtsanwälte Quality Engineering » 05 | 2023 21

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