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2010-4 REISE und PREISE

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RECHT Die Reiserechts-

RECHT Die Reiserechts- Expertin rät Die Rechtssprechung ist undurchsichtig und knifflig. REISE & PREISE-Mitarbeiterin Ina Reinsch nimmt Stellung zu den Fragen unserer Leser. Rechtsanwältin Ina Reinsch arbeitet seit vielen Jahren im Bereich Reiserecht. DER FALL Vor etwa zehn Jahren haben wir angefangen, bei einer Fluggesellschaft Meilen zu sammeln. Noch vor einem Jahr hätten wir dort einen Prämienflug für 50.000 Meilen erhalten können. Nun plötzlich verlangt die Airline für einen solchen Flug schon 100.000 Meilen. Wir meinen, dass das nicht rechtens ist. Die Rechtslage: Auch für Vielflieger-Programme gelten so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In ihnen ist unter anderem geregelt, wie man Meilen sammelt und einlöst. Dort ist in der Regel auch eine Klausel enthalten, die es den Airlines ermöglicht, ihre Bedingungen zu ändern. Damit dürfen – leider – auch die erforderlichen Meilen für einen Prämienflug heraufgesetzt werden. Die AGB, aber auch einzelne Änderungen, gelten als akzeptiert, wenn Sie als Kunde etwa Ihre Vielfliegerkarte benutzt oder Meilen einlöst haben. Allerdings können Sie auch innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Das hat zur Folge, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt. Einige AGB sehen für diesen Fall vor, dass der Kunde seine Meilen noch sechs Monate lang nach den alten Bedingungen einlösen kann. Andere regeln, dass die bis dahin gesammelten Meilen verfallen. Ob solche Klauseln allerdings wirksam sind, ist eine andere Frage. DER FALL Wir sind passionierte Tennisspieler und haben unseren Urlaub dieses Jahr auf Gran Canaria in einem Hotel mit Tennisanlage verbracht. Leider war der Tennisplatz wegen Reparaturarbeiten an acht von 14 Tagen komplett gesperrt. Wir sind daher auf die Anlage im Nachbarhotel ausgewichen, für die wir als Nicht-Gäste jedoch eine wesentlich höhere Gebühr zahlen mussten. Können wir vom Reiseveranstalter Geld zurückverlangen? Die Rechtslage: Das kommt darauf an. Da Ihnen eine versprochene Leistung – hier der Tennisplatz – an acht von 14 Tagen nicht zur Verfügung stand, liegt für diese acht Tage ein Reisemangel vor, der grundsätzlich zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Aber: Um tatsächlich an Geld zu kommen, müssten Sie den Mangel auch ordnungsgemäß geltend ge - macht haben. Das heißt, sie müssten dem Reiseveranstalter unverzüglich mitgeteilt ha - ben, dass das gebuchte Angebot nicht zur Verfügung steht. Am besten haben Sie sich für dieses Gespräch einen Zeugen gesucht oder der Reiseleiter hat Ihnen die Kenntnisnahme bestätigt. Sicher fragen Sie sich auch, ob Sie die höheren Kosten für die Nutzung des Tennisplatzes im Nachbarhotel in Rechnung stellen können. Auch hier gilt: Sie müssten dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst nach anderen Tennisplätzen umsehen. Die Kosten können Sie dann vom Reiseveranstalter zurückverlangen. DER FALL Nach unserer letzten Urlaubsreise habe ich wie immer meine Kreditkartenabrechnung sorgfältig geprüft. Zu meinem Schrecken musste ich feststellen, dass eine Abbuchung von 452 Euro dabei war, die ich definitiv nicht getätigt hatte. Ich habe vorsichtshalber die Karte sperren lassen, das Geld wurde von der Bank aber bis heute nicht zurück - gebucht. Wie sieht die Rechtslage aus? Die Rechtslage: Es kommt leider immer wieder vor, dass bei Kartenzahlungen in Geschäften oder Restaurants Daten von der Karte abgelesen werden, um damit illegal Geld abzuheben. Die Rechte von Verbrau - chern gegenüber den Banken sind inzwi - schen jedoch recht gut. Wenn Sie gegenüber dem Geldinstitut angeben, dass Sie nicht wissen, wer die Abbuchung getätigt hat, muss ihnen die Bank den Betrag erstatten. Denn im Zweifel muss sie nachweisen, dass der Kunde die ihm zugeordneten Kreditkartengeschäfte wirklich getätigt hat oder für den Kartenmissbrauch verantwortlich ist. Kann sie diesen Nachweis nicht führen, hat sie das Nachsehen. So entschieden hat etwa das Amtsgericht München (16.2.2009, Aktenzeichen: 242 C 28708/08). Haben Sie Fragen zum Thema Reiserecht? Teilen Sie uns unter der E-Mail-Adresse Recht@REISE-PREISE.de Ihre Fragen mit. Rechtsanwältin Ina Reinsch erläutert in jeder Ausgabe die Rechtslage zu ausgewählten Fragen. Antworten per E-Mail und individuelle Beratung sind leider nicht möglich. recht+rat Gepäckverlust: Airline haftet nur bis € 1.135 Airlines haften bei Gepäckverlust nur bis maximal € 1.135. Das hat der Europäische Gerichtshof im Falle eines Fluggastes entschieden, der € 3.200 eingeklagt hatte: € 2.700 für das Gepäck und € 500 für den immateriellen Schaden. Im Montréaler Abkommen sind jedoch € 1.135 festgelegt. Eine höhere Entschädigung komme nur in Betracht, wenn der Fluggast den höheren Wert seines Gepäcks extra versichern lässt. Europäischer Gerichtshof, 6.5.2010, Rechtssache C-63/09 Unwirksame Klausel in Flugmeilenprogramm Stellt eine Fluggesellschaft ihr Prämienprogramm ein und kündigt dem Kunden, dürfen die bis dahin gesammelten Punkte nicht innerhalb eines halben Jahres verfallen. Der Kläger hatte bereits 54.000 Meilen gesammelt und eigentlich fünf Jahre Zeit gehabt, diese abzufliegen. Die AGB der Airline sahen allerdings vor, dass die Meilen bei einer Kündigung nur sechs Monate Gültigkeit behalten sollten. Zu Unrecht. Diese Klausel benachteilige den Fluggast unangemessen und sei daher unwirksam. Bundesgerichtshof, 28.1.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 37/09 Flugzeug beschädigt: Airline haftet für Verspätung Wird ein Flugzeug beim Schleppen zum Abfluggate beschädigt, muss die Airline für eine dadurch resultierende Verspätung haften. Die Vorbereitung des Flugzeugs ist kein außergewöhnlicher Umstand, der die Haftung für Verspätungen ausschließt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 3.2.2010, Aktenzeichen: 29 C 2088/09 Flexible Preisangaben im Katalog zulässig Ein tagesaktuelles Preissystem, bei dem sich der Reiseveranstalter im Katalog für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge und -abschläge bis zu € 50 je Strecke vorbehält, verstößt nicht gegen geltendes Preisrecht. Bundesgerichtshof, 29.4.2010, Aktenzeichen: I ZR 23/08 Fotos: Panthermedia/Roger Boog, Privat 66 REISE & PREISE 4/2010

4/2010 Die Flugbörse Der Wegweiser zum günstigen Ticket Von über 50 Fluggesellschaften Die besten Tickets zu über 250 Zielen Mit Qualitäts-Check und Servicesternen Mit Angabe der Flugdauer Foto: British Airways plc / Newscast ! ACHTUNG: Flugsteuer einkalkulieren Für Flüge ab 1. Januar 2011 müssen Sie je nach Flugstrecke 8 Euro (Nahziele einschließlich Nordafrika außer Ägypten),25 Euro (Mittelstrecke einschl. Vorderasien, Westafrika) bzw. 45 Euro (alle anderen Ziele) zusätzlich zahlen, obwohl das Gesetz im November noch den Bundesrat passieren muss. Wichtig: Kalkulieren Sie die Flugsteuer bis zum weiteren Entscheid in die Flugbörsen-Preise ein. Ggf. muss die Steuer zu einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet werden. Wichtiger Hinweis: Alle Preise inklusive Steuern und Gebühren. Kerosin- Zuschläge werden oft kurzfristig geändert. Gegebenenfalls nach Redaktions - schluss eingeführte Zuschlagsänderungen können nicht berücksichtigt werden. GUT Die Leistungs stärke und der Bord - service werden bewertet. Je mehr Sterne, desto besser die Airline. SCHNELL Mit Angabe der Gesamt- Flugdauer – auf umständliche Routen verzichten wir. GÜNSTIG Absolut neutral und nach Preis- Leistungs-Kriterien ausgewertet. Damit Sie nicht zu viel bezahlen. JUGENDTARIFE • BUSINESS/FIRST CLASS • GABELFLÜGE • ROUND-THE-WORLD • ROUNDTRIPS

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