Standpunten DNHK - knowlinx
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BSN-NUMMERN<br />
Ausländische Arbeitnehmer, die im Auftrag<br />
ihres Arbeitgebers in den Niederlanden<br />
beschäftigt sind, müssen eine BSN-Nummer<br />
beantragen und einen Termin bei einem<br />
Finanzamt machen, um die BSN-Nummer<br />
anschließend dort persönlich abzuholen.<br />
Insbesondere der letztere Punkt bedeutet,<br />
dass ein Arbeitnehmer, der nur für einen<br />
kurzen Zeitraum Arbeiten in den Niederlanden<br />
ausführt, unverhältnismäßig viel<br />
Zeit für die Beantragung und die Abholung<br />
einer BSN-Nummer aufwenden muss. Auch<br />
für Arbeitgeber hat dies einen erheblichen<br />
Verwaltungsaufwand bei einem kurzzeitigen<br />
Auftrag in den Niederlanden zur Folge.<br />
Die <strong>DNHK</strong> appelliert daher an die niederländische<br />
Regierung, die Vorschrift, wonach<br />
die BSN-Nummer persönlich abzuholen ist,<br />
kritisch zu prüfen und der Frage nachzugehen,<br />
ob für nur kurzzeitig in den Niederlanden<br />
beschäftigte ausländische Arbeitnehmer<br />
die Abholung der BSN-Nummer auf andere<br />
Weise geregelt werden kann.<br />
BPM<br />
Ausländische Arbeitgeber, die in den Niederlanden<br />
wohnhaften Arbeitnehmern einen<br />
im Ausland zugelassenen Firmenwagen zur<br />
Verfügung stellen möchten, werden mit der<br />
‚Belasting op Personenauto’s und Motorrijwielen‘<br />
(BPM) konfrontiert. Sobald ein in<br />
den Niederlanden wohnhafter Arbeitnehmer<br />
länger als zwei Wochen mit einem von seinem<br />
Arbeitgeber bereitgestellten Wagen mit<br />
ausländischem Kennzeichen fährt, muss der<br />
Arbeitgeber eine Steuererklärung abgeben<br />
und BPM entrichten. Dies bedeutet konkret,<br />
dass beispielsweise ein deutscher Arbeitgeber,<br />
der einen niederländischen Außendienstmitarbeiter<br />
eingestellt hat, noch während<br />
dessen Probezeit eine BPM-Erklärung<br />
einreichen muss. Zu diesem Zeitpunkt ist<br />
jedoch noch keineswegs klar, ob der betref-<br />
<strong>DNHK</strong><br />
<strong>Standpunten</strong> / Standpunkte<br />
fende Mitarbeiter seine Probezeit erfolgreich<br />
bestehen wird. Dies führt in vielen Fällen<br />
dazu, dass ein ausländischer Arbeitgeber<br />
darauf verzichtet, einem niederländischen<br />
Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer<br />
jedoch einen Firmenwagen zur Verfügung<br />
gestellt und der Arbeitnehmer möchte diesen<br />
Wagen länger als 14 Tage in den Niederlanden<br />
fahren, muss der Arbeitgeber die<br />
BPM-Erklärung einreichen. Dabei ist der in<br />
den Niederlanden geltende Listenpreis des<br />
Wagens und aller Extras (Zusatzausstattung)<br />
zugrunde zu legen. Das hat zur Folge, dass<br />
die Ausstattungsdetails und die Listenpreise<br />
des Wagens, die dem deutschen Unternehmen<br />
zur Verfügung stehen, nicht zureichend<br />
sind und das deutsche Unternehmen anhand<br />
von Unterlagen niederländischer Importeure<br />
herausfinden muss, welche Preise in den<br />
Niederlanden gelten.<br />
In diesem Zusammenhang ist es vor allem<br />
problematisch, dass erhebliche Unterschiede<br />
zwischen Ausstattungen bestehen, die in<br />
Deutschland, nicht jedoch in den Niederlanden<br />
erhältlich sind. Der Arbeitgeber muss<br />
ermitteln, ob und inwieweit die deutsche von<br />
der niederländischen Standardausstattung<br />
abweicht.<br />
Dies alles verursacht einen gewaltigen bürokratischen<br />
Aufwand. Die <strong>DNHK</strong> schlägt<br />
daher vor, die Frist von 14 Tagen für die<br />
vorübergehende Nutzung eines Wagens mit<br />
einem ausländischen Kennzeichen zu verlängern.<br />
Ferner schlägt die <strong>DNHK</strong> vor, das BPM-<br />
Anmeldeverfahren so zu ändern, dass es für<br />
ausländische Unternehmen einfacher wird,<br />
den Listenwert des Wagens festzustellen.<br />
So könnte beispielsweise der bekannte<br />
ausländische Listenpreis als Berechnungsgrundlage<br />
dienen.<br />
NEDERLANDS-DUITSE HANDELSKAMER<br />
DEUTSCH-NIEDERLÄNDISCHE HANDELSKAMMER<br />
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