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BayObLG, Beschluss v. 09.02.2003, Az. 2Z BR 213/03 - WEG

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echerchiert von: Christian G. Heckwww.weg-recht.de.vuGericht: <strong>BayObLG</strong> Quelle:Entscheidungsdatum: <strong>09.02.20<strong>03</strong></strong>Aktenzeichen: <strong>2Z</strong> <strong>BR</strong> <strong>213</strong>/<strong>03</strong> Normen: <strong>WEG</strong> § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1Dokumenttyp<strong>Beschluss</strong>Beeinträchtigung durch einen auf der im Sondereigentumstehenden Terrasse errichteten WintergartenLeitsatz (amtlich)Durch die Errichtung eines Wintergartens auf der Terrassenfläche, an der ein Sondernutzungsrechtbesteht, werden die übrigen Wohnungseigentümer über das zulässige Maß hinaus in ihren Rechtenin der Regel schon dadurch beeinträchtigt, dass durch den Wintergarten eine intensivere Nutzungder Terrassenfläche ermöglicht wird.Fundstellen:<strong>BayObLG</strong>Report 2004, 299NZM 2004, 836WuM 2004, 431Gründe:I.Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten (im Folgenden:Wohnungseigentümer) einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine Eigentumswohnung mitvorgelagerter Terrasse. Auf dieser errichteten sie im Jahr 1998 ohne Genehmigung der übrigenWohnungseigentümer einen Wintergarten mit einer Grundfläche von etwa 30 m². Eine Baugenehmigungfür das Vorhaben wurde erst am 29.11.2002 erteilt.In der Eigentümerversammlung vom 10.3.1999 wurde der Antrag der Antragsgegner, die Errichtung desWintergartens nachträglich zu genehmigen, mit Mehrheit abgelehnt. Dieser Eigentümerbeschluss ist nichtangefochten worden. Angenommen wurde der Antrag, die Antragsgegner zur Beseitigung desWintergartens und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands aufzufordern und dieserforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Der Antrag der Antragsgegner, diesen Eigentümerbeschlussfür ungültig zu erklären, wurde mit <strong>Beschluss</strong> des Senats vom 19.2.2004 (<strong>Az</strong>. <strong>2Z</strong> <strong>BR</strong> 212/<strong>03</strong>) rechtskräftigabgewiesen.Die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung ( GO ) enthält u.a. folgende Regelungen:§ 7 Nutzung des Sondereigentums(1) Im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 GO kann jeder Wohnungseigentümer seinSondereigentum ungehindert nutzen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. DerBestand, die Sicherheit und das architektonische und ästhetische Bild des Gebäudes dürfen nichtbeeinträchtigt werden.§ 8 Einwirkungen auf die Außenseite der GebäudeVor Ausgestaltung der nach außen sichtbaren Gebäudeteile, insbesondere der Terrassen und Freisitzedurch Anstrich, Anbringung von Gegenständen u.ä. ist mit dem Verwalter Rücksprache zu nehmen, damitDie Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 1 von 3 Seiten

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