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OLG München, Beschluss v. 31.07.2007, Az. 34 Wx 69/07 - WEG

OLG München, Beschluss v. 31.07.2007, Az. 34 Wx 69/07 - WEG

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§ recherchiert von: Christian G. Heck www.weg-recht.de.vuGericht: <strong>OLG</strong> <strong>München</strong> Quelle:Entscheidungsdatum: <strong>31.<strong>07</strong>.20<strong>07</strong></strong>Aktenzeichen: <strong>34</strong> <strong>Wx</strong> <strong>69</strong>/<strong>07</strong> Normen: <strong>WEG</strong> § 23 Abs. 2 § 29 Abs. 1Dokumenttyp<strong>Beschluss</strong>Neuwahl eines auf unbefristete Zeit eingesetzten VerwaltungsbeiratsLeitsatz (amtlich)Besteht in der Eigentümergemeinschaft ein auf unbefristete Zeit eingesetzter Verwaltungsbeirat,kann der Verwalter über den Antrag eines Wohnungseigentümers auf "Neuwahl des Verwaltungsbeirats"zunächst eine Abstimmung darüber herbeiführen, ob überhaupt der Beirat neu zu bestellenist, und vom Ausgang dieser Abstimmung die Neuwahl abhängig machen.Fundstellen:<strong>OLG</strong>Report-<strong>München</strong> 20<strong>07</strong>, 743GründeI.Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage,die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. In der Eigentümergemeinschaft besteht eindreiköpfiger Verwaltungsbeirat.Der Antragsteller verlangte mit Schreiben vom 21.1.2005, dass in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlungder Punkt: "Der Beirat wird neu gewählt" aufgenommen wird. Die Einladung vom18.4.2005 zur Eigentümerversammlung am 10.5.2005 enthielt als Tagesordnungspunkt 4 "Neuwahl/Wiederwahl des Verwaltungsbeirats lt. Antrag Wohnungseigentümer G." (= Antragsteller). In der Eigentümerversammlungstimmten die Wohnungseigentümer nach ausführlicher Diskussion sodann überfolgenden Antrag ab:Der Verwaltungsbeirat soll neu gewählt werden.Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Anschließend bestellte die Wohnungseigentümergemeinschaftwegen Amtsniederlegung eines Beiratsmitglieds mit Mehrheit die Wohnungseigentümerin Frau H. zumneuen Mitglied.Weder durch die Gemeinschaftsordnung noch durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer ist dieAmtszeit des Verwaltungsbeirats geregelt.Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch bedeutsam, haben die Antragsteller beantragt, den<strong>Beschluss</strong> der Eigentümerversammlung zu Punkt 4, nämlich Ablehnung des Antrags auf Neuwahl desVerwaltungsbeirats, für ungültig zu erklären, sowie die Antragsgegnerin zu 2 (Verwalterin) zu verpflichten,eine neue Eigentümerversammlung einzuberufen und den Antrag des Antragstellers auf Neuwahl desVerwaltungsbeirats der Wohnanlage zuzulassen.Das Amtsgericht hat mit <strong>Beschluss</strong> vom 15.1.20<strong>07</strong> den Antrag abgewiesen, das Landgericht die sofortigeBeschwerde der Antragsteller am 23.4.20<strong>07</strong> zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitereBeschwerde der Antragsteller.Die Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 1 von 4 Seiten


§II.Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Das Landgericht hat ausgeführt:Der Anfechtungsantrag sei unbegründet. Für die Ungültigerklärung des ablehnenden <strong>Beschluss</strong>esbestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser im Fall seiner Bestandskraft jedenfalls derzeit einemerneuten Antrag auf Neuwahl entgegenstehe. Denn die <strong>Beschluss</strong>ablehnung beinhalte gleichzeitig, dasses zurzeit bei der aktuellen Besetzung des Verwaltungsbeirats verbleiben solle.Der gefasste <strong>Beschluss</strong> sei nicht wegen eines Einladungsmangels für ungültig zu erklären. Abstimmungund <strong>Beschluss</strong>fassung hielten sich in dem Rahmen, wie ihn die Einladung vorgegeben habe. Tatsächlichsei über das "Ob" der Neuwahl abgestimmt worden. Die Einladung erfasse ihrem Wortlaut nach mehrereAlternativen der <strong>Beschluss</strong>fassung, nämlich z.B. die Durchführung einer Wahl, ob überhaupt gewähltwerden solle oder ob überhaupt kein <strong>Beschluss</strong> zu fassen sei. Da die Einladung darauf hinweise, dass derTagesordnungspunkt auf Antrag eines Miteigentümers aufgenommen worden sei, habe es nahe gelegen,zunächst über die Frage des "Ob" abzustimmen.Es sei auch unschädlich, dass die <strong>Beschluss</strong>fassung nicht der Intention des Eigentümerantrags entsprochenhabe. Zwar habe der Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass sein Antrag auf dieTagesordnung gesetzt würde, sofern dessen Aufnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. DerAnspruch gehe jedoch nicht dahin, dass die Verwaltung an den Wortlaut gebunden sei. Wäre der Antragnur dahingehend zu verstehen, eine Neuwahl ohne vorherige Willensbildung über das "Ob" durchzuführen,so hätte die Aufnahme eines solchen Antrags nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen.Denn mangels bestimmter Laufzeit der Beiratsbestellung sei eine Neuwahl nicht grundsätzlich notwendiggewesen. Die Eigentümer bestimmten mit Stimmenmehrheit über die Abberufung des Verwaltungsbeirats;diese könne nicht von einem Eigentümer einseitig durchgesetzt werden.Der <strong>Beschluss</strong> entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die ordentliche Abberufung sei ohneVorliegen eines Grundes möglich; die Gemeinschaft besitze insoweit ein Ermessen. Es sei nichtermessensfehlerhaft, die Abberufung des Verwaltungsbeirats zu verweigern. Differenzen des Beirats mitdem Hausmeister genügten hierfür nicht.Anderes ergebe sich auch nicht aus dem zweiten <strong>Beschluss</strong> zu jenem Tagesordnungspunkt, nämlich derNeubestellung eines der drei Beiratsmitglieder. Dieser <strong>Beschluss</strong> sei nicht fristgerecht angefochtenworden. Es komme auch nicht darauf an, ob er nichtig sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit jener<strong>Beschluss</strong>, egal ob gültig oder nichtig, etwas an der Gültigkeit oder Ungültigkeit des ersten <strong>Beschluss</strong>esändere.Die Antragsteller hätten keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2 auf Einberufung einer weiterenEigentümerversammlung zur Durchführung einer Neuwahl des Verwaltungsbeirats. Aufgrund desordnungsmäßigen ersten <strong>Beschluss</strong>es vom 10.5.2005 stehe fest, dass die Gemeinschaft derzeit eineNeuwahl des Verwaltungsbeirats nicht wünsche. Eine Neuwahl komme daher innerhalb eines angemessenenZeitraums nur in Frage, sofern einzelne oder alle Mitglieder aus anderen Gründen aus demVerwaltungsbeirat ausschieden oder neue Umstände diese erforderlich machten. Dagegen würde es nichtordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, innerhalb von kurzen Zeitabständen wiederholt über dieselbenFragen abzustimmen.2. Dies hält der auf Rechtsfehler beschränkten Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , §§ 546 , 559 Abs.2 ZPO ) in vollem Umfang stand.a) Zutreffend hält das Landgericht den Antrag auf Ungültigerklärung des <strong>Beschluss</strong>es, mit dem der Antragauf Neuwahl des Verwaltungsbeirats abgelehnt wurde, für unbegründet.(1) Auch einer Willensbildung der Wohnungseigentümer mit negativem Abstimmungsergebnis kommt<strong>Beschluss</strong>qualität zu (BGHZ 148, 335 ; siehe auch BayObLGZ 2002, 247 ). Damit wird nämlich dergemeinschaftliche Wille festgelegt, dass die beantragte Änderung des Gemeinschaftsverhältnisses nichteintreten solle. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ungültigerklärung ist hier jedenfalls deshalbzu bejahen, weil die Antragsteller gleichzeitig in Form eines Verpflichtungsantrags die Vornahme derabgelehnten Handlung begehrt haben (BayObLG FGPrax 2005, 106 ; <strong>OLG</strong> Hamm NJW-RR 2004, 805 ;siehe auch Niedenführ/Schulze <strong>WEG</strong> 7. Aufl. § 43 Rn. <strong>69</strong>; Wenzel ZWE 2000, 382/386 m.w.N.; a.A.Die Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 2 von 4 Seiten


haften Gebrauch gemacht hat (Müller Rn. 1361 m.w.N.). Derartige Fehler sind nicht erkennbar. Insbesondereist hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Beschwerde, welche die Abrechnung von§Kosten für den notwendigen Austausch der Warmwasseruhren betraf, die Rechtsansicht des Landgerichtsnicht zu beanstanden, dass die Kosten für die Warmwasserzähler als Teil des Gemeinschaftseigentums(§ 5 Abs. 2 <strong>WEG</strong> ; KG WuM 1994, 38 ; KK-<strong>WEG</strong>/Förth § 5 Rn. 54) über den allgemeinen Kostenverteilungsschlüsselnach § 16 Abs. 2 <strong>WEG</strong> i.V.m. § 1 und § 2 der Gemeinschaftsordnung umzulegen sind.III.Der Senat hält es nach § 47<strong>WEG</strong> für angemessen, den mit den noch gegenständlichen Anträgen in allenRechtszügen unterlegenen Antragstellern neben den gerichtlichen Kosten auch die außergerichtlichenKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens samtverbindlich aufzuerlegen.Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 <strong>WEG</strong> . Angemessen ist die insoweitvom Landgericht für die beiden Gegenstände noch angesetzte Bewertung von je 1.000 EUR.Die Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 4 von 4 Seiten

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