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LG Itzehoe, Beschluss v. 21.01.2008, Az. 1 S (W) - WEG

LG Itzehoe, Beschluss v. 21.01.2008, Az. 1 S (W) - WEG

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echerchiert von: Christian G. Heckwww.weg-recht.de.vuGericht:<strong>LG</strong> <strong>Itzehoe</strong>1. ZivilkammerQuelle:Entscheidungsdatum: <strong>21.01.2008</strong>Aktenzeichen: 1 S (W) 1/07 Normen: § 14 Nr 1 WoEigG, § 22 Abs 1WoEigG, § 1004 BGBDokumenttyp<strong>Beschluss</strong>Beseitigung einer BalkontrennwandLeitsatz (amtlich)Die Errichtung der Trennwand auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers stellt eine baulicheVeränderung dar. Diese beeinträchtigt die Rechte des benachbarten Wohnungseigentümers überdas bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, weil sie den bislangoffenen und weiträumigen Charakter des Balkons verändert und dort eine Atmosphäre der Abgeschlossenheitschafft. Die Berufung wurde zurückgenommen.Fundstellen:keineTenorIn dem Rechtsstreit … weist die Kammer nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufFolgendes hin:Die Berufung hat nach Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg; imÜbrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungerforden keine Entscheidung des Berufungsgerichts.Gründe1. Die Klägerin kann Beseitigung der Balkontrennwand und Wiederherstellung des ursprünglichenZustands nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 14 Nr. 1 <strong>WEG</strong> verlangen. Nach Auffassung der Kammerhandelt es sich bei der streitbefangenen Balkonabtrennung um eine bauliche Veränderung i. S. des § 22Abs. 1 <strong>WEG</strong>. Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderungen desGemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früheren Zustand des Gebäudes nachFertigstellung abweichen (Schmid/Kahlen, Wohnungseigentumsrecht, 2007, § 22 Rn 6; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, <strong>WEG</strong>, 8. Aufl. 2007). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten befindetsich die auf seinem Balkon errichtete Abtrennung nicht in seinem Sondereigentum. Nach § 5 Abs. 1 a.E.<strong>WEG</strong> sind zu Räumen des Sondereigentums gehörende Bestandteile nur dann Gegenstand des Sondereigentums,wenn sie verändert werden können, ohne dass hierdurch die äußere Gestalt des Gebäudesverändert wird (BayOb<strong>LG</strong>, Beschl. v. 15.02.1984, 2 Z 111/83, WuM 1985, 31, 32). Die Errichtung derTrennwand auf dem Balkon des Beklagten verändert die äußere Gestalt des Gebäudes jedenfalls ausSicht des Sondereigentums der Klägerin (vgl. BayOb<strong>LG</strong> a.a.O.; Staudinger/Bub, <strong>WEG</strong>, 13. Bearb. 2005, §22 Rn. 106). Der Klägerin wird hierdurch der freie Ausblick von ihrem Balkon aus über den Balkon desBeklagten hinweg in die Umgebung des Gebäudes verstellt. Auf den optischen Eindruck des Gesamtgebäudesvon außen kommt es insoweit nicht an.Durch die bauliche Veränderung werden die Rechte der Klägerin auch über das bei einem geordnetenZusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt (vgl. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 <strong>WEG</strong>).Hatte die Klägerin zunächst eine freie Aussicht seitlich über den Balkon des Beklagten hinweg, blickt sienunmehr vor die Trennwand. Unerheblich ist das Vorbringen des Beklagten, die Aussicht der KlägerinDie Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 1 von 2 Seiten


estehe ohnehin nur auf die anderen Apartmenthäuser und auf die AStraße sowie die dort befindlichenParkplätze. Allein die Einengung des Blickwinkels zu der betreffenden Seite hin verändert den bislangoffenen und weiträumigen Charakter des Balkons und schafft dort eine Atmosphäre der Abgeschlossenheit.Charakter des Balkons und schafft dort eine Atmosphäre der Abgeschlossenheit. Indessen kommt esauf den von dem Beklagten so empfundenen Vorteil des besseren Sichtschutzes im Bereich seinesSondereigentums nicht an. Ein solcher war bei Erwerb des Wohnungseigentums nicht vorhanden, so dassnicht ersichtlich ist, weswegen der Beklagte ihn nunmehr beanspruchen könnte.2. Selbst wenn man mit dem Beklagten die Auffassung vertritt, dass hier mangels Einwirkung auf dasGemeinschaftseigentum keine bauliche Veränderung vorliege, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.Auch Veränderungen im Bereich des Sondereigentums sind nach § 14 Nr. 1 <strong>WEG</strong> unzulässig, wenndadurch einem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenlebenunvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (Drabek in: Riecke/Schmid, FachAnwK <strong>WEG</strong>, 2. Aufl.2008, § 22 Rn 1). Einen solchen Nachteil erblickt die Kammer jedenfalls darin, dass durch die Trennwanddie Ausblickverhältnisse auf dem Balkon der Wohnung der Klägerin sowie in dem dahinter belegenenWohnraum verändert werden. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 WochenDie Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 2 von 2 Seiten

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