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BayObLG, Beschluss v. 12.09.2002, Az. 2Z BR 21/02 - WEG

BayObLG, Beschluss v. 12.09.2002, Az. 2Z BR 21/02 - WEG

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Zauns auch ursprünglich im Rahmen seines Nutzungsrechts bewegt. Nun aber habe sich die Sachlageverändert. Der Antragsgegner nutze die Wohnung nicht mehr und wolle sie veräußern. Bei Entfernung dervier Pflanztröge sei der Zaun in seiner Abgrenzungs- und Schutzfunktion ohne Sinn, weil zurGebäudegrenze hin eine erhebliche Lücke verbleibe. Deshalb bestehe kein Anspruch mehr, den Zaun zubelassen.2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.a) Ihr steht nicht der gerichtliche Vergleich vom 19.6.1996 entgegen. Nach Wortlaut und Sinn derWiderrufsklausel steht die Wirksamkeit des Vergleichs unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1BGB ), dass die Wohnungseigentümer als damalige Antragsgegner ihn genehmigen. Das ist nichtgeschehen. Es war nicht Ziel des damaligen Vergleichs, unabhängig von der Erledigung des Verfahrensgegenstandsjedenfalls einen vollstreckbaren Anspruch gegen den Antragsgegner zu schaffen. DieUnwiderruflichkeit für den Antragsteller und den Antragsgegner bedeutete nur, dass diese zunächstformell an ihre Erklärungen gebunden sein sollten, das Wirksamwerden der damit verbundenen rechtsgeschäftlichenRegelung jedoch von der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft abhing.b) Der Anspruch des Antragstellers auf Beseitigung der vorhandenen braunen Tröge und des Zaunessowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes folgt aus § 14 Abs. 1 , § 15 Abs. 3 <strong>WEG</strong> , § 1004Abs. 1 , § 1011 BGB i.V.m. § 1 .Abs. 5 und 6 GO . Es handelt sich um einen individuellen Anspruch, denjeder Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlichgeltend machen kann (BGHZ 106, 222 ; 111, 148; <strong>BayObLG</strong> ZMR 1997, 374). Dieser hat unter anderemzum Inhalt, dass jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichenEigentums verlangen kann, der § 15 Abs. 3 <strong>WEG</strong> , mithin dem Gesetz, den Vereinbarungenund Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit derWohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.c) § 1 Abs. 5 GO schreibt in zulässiger Abweichung von § 22 Abs. 1 <strong>WEG</strong> vor, dass Änderungen an deräußeren Gebäudegestalt und der gärtnerischen Anlagen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerbedürfen. Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung stören, erfordern die Zustimmungdes Verwalters, welche durch den <strong>Beschluss</strong> der Eigentümerversammlung ersetzt werden kann (§ 1 Abs.6 GO ). Das Aufstellen der Blumentröge und die Errichtung des Kunststoffzauns fallen unter dieseRegelung. Denn der Zaun ändert die gärtnerische Anlage, indem er die vorgegebene Einheit undDurchgängigkeit der Gartenfläche unterbricht. Die Blumentröge wirken auf das einheitliche Erscheinungsbildder Anlage im Sinn einer Störung ein. Dies kann den Feststellungen im angegriffenen <strong>Beschluss</strong> desLandgerichts, die den Senat in tatsächlicher Hinsicht binden, noch hinreichend entnommen werden. ImÜbrigen lässt sich der Zustand für das Rechtsbeschwerdegericht auch aus den zu den Akten gegebenenLichtbildern feststellen.d) Ein derartige Änderungen billigender <strong>Beschluss</strong> der Wohnungseigentümer liegt nicht vor; ebenso wenigliegt eine Zustimmungserklärung des Verwalters vor. Soweit der Antragsgegner sich auf einen <strong>Beschluss</strong>der Wohnungseigentümer vom 29.8.1994 sowie einen gerichtlichen Vergleich vom 2.7.1985 beruft,betrafen diese nicht die Genehmigung des derzeitigen davon abweichenden Zustands. Beide gestattetennämlich lediglich die Aufstellung eines weiteren Pflanztrogs im Anschluss an den auf der Terrasseursprünglich befindlichen in gleicher Art und Größe. Schließlich wurde in einem vorangegangenen Wohnungseigentumsverfahrenein <strong>Beschluss</strong> der Wohnungseigentümer, der das vorhandene "Arrangement",also den gegenwärtigen Zustand, genehmigt, rechtskräftig für ungültig erklärt. Dieser ist somit von Anfangan nicht existent (BGHZ 106, 113/116).e) Für die Entscheidung unerheblich ist, ob das Aufstellen der braunen Blumentröge und das Verrückendes ursprünglich vorhandenen Trogs eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 <strong>WEG</strong> darstellt.Der Senat hat in seinem die Wohnanlage betreffenden <strong>Beschluss</strong> vom 18.3.1997 (ZMR 1997, 374) dieAufstellung eines nicht fest im Boden verankerten Pflanztrogs nach Art des hier ursprünglich vorhandenennicht als bauliche Veränderung erachtet. Demgegenüber wurde in dem ohne Entscheidung des Senatsrechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, das die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über dienachträgliche Genehmigung der eigenmächtig aufgestellten Pflanztröge betraf, von den dort befasstenTatsachengerichten eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 <strong>WEG</strong> angenommen. Nichtentscheidungserheblich ist diese Frage hier deswegen, weil § 1 Abs. 5 und 6 GO , insoweit zulässig(Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 22 <strong>WEG</strong> Rn. 23), die Voraussetzungen verschärft, unter denen dereinzelne Wohnungseigentümer Änderungen an der äußeren Gebäudegestalt und an gärtnerischenAnlagen vornehmen sowie Maßnahmen ergreifen kann, die die einheitliche Gestaltung der Wohnanlagestören. Zwar hat der einzelne Wohnungseigentümer nach § <strong>21</strong> Abs. 4 <strong>WEG</strong> einen Anspruch darauf, dassdas Wohnungseigentum ordnungsgemäß, d.h. dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümernach billigem Ermessen entsprechend verwaltet wird. Ein solcher Anspruch kann auch die GenehmigungDie Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 3 von 4 Seiten


eabsichtigter oder vorgenommener Änderungen und Maßnahmen der beschriebenen Art umfassen(siehe etwa <strong>BayObLG</strong>Z 2001, 232 für den Anspruch auf Abänderung der Hausordnung). DemUnterlassungsbegehren kann er jedoch grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (<strong>BayObLG</strong>Z 2001,232/236). Im Übrigen liegt es auch auf der Hand und wird durch den Eigentümerbeschluss vom 29.8.1994und den gerichtlichen Vergleich vom 2.7.1985 eindrucksvoll bestätigt, dass das vom Antragsgegnergebildete "Arrangement" jedenfalls nicht die einzige Form ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen kannund ein Anspruch, gerade diesen Zustand zu genehmigen, demnach nicht ersichtlich ist.f) Der Beseitigungsanspruch umfasst auch den Kunststoffzaun. Insoweit ist es ebenfalls ohne Bedeutung,ob dessen Errichtung als gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums der Regelungdes § 22 Abs. 1 <strong>WEG</strong> unterfällt (vgl. etwa OLG Düsseldorf WE 1997, 310; ausführlich und m. w. N.Staudinger/Bub <strong>WEG</strong> § 22 Rn. 206 ff.).Dahinstehen kann ferner, ob die ursprüngliche Wertung des Landgerichts im <strong>Beschluss</strong> vom 25.9.1996,der Zaun beeinträchtige in seiner Eigenschaft als Begrenzung der dem Antragsgegner zugewiesenenSondernutzungsfläche den Antragsteller nicht in unvermeidlicher Weise, haltbar ist. Die dort getroffeneWertung lässt sich jedenfalls nicht aus Abschnitt V Nr. 1 der Teilungserklärung herleiten, nach der dieWohnungseigentümer die vor ihren Wohnungen gelegenen Terrassen und Gartenflächen allein unterAusschluss aller übrigen Wohnungseigentümer benutzen dürfen. Denn das Sondernutzungsrecht räumtnicht per se das Recht zur Einzäunung ein (Staudinger/Bub § 22 Rn. 207). Für die weitgehend imTatsächlichen wurzelnde Interessenabwägung kann es aber durchaus eine Rolle gespielt haben, dass derAntragsgegner damals seine Wohnung nutzte und Hunde hielt, nunmehr aber durch die verändertenVerhältnisse das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung desparkähnlichen Charakters höher zu veranschlagen ist (Staudinger/Bub aaO Rn. 206, 209).3. Dem Senat erscheint es nach § 47 Satz 1 <strong>WEG</strong> angemessen, dass der Antragsgegner als unterlegenerBeteiligter die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Angesichts der im Ergebnisgleichlautenden Entscheidungen der Tatsachengerichte und der <strong>Beschluss</strong>lage in der Eigentümergemeinschaftwar es auch von vornherein offensichtlich, dass die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist. Deshalbist es billig, dass der Antragsgegner dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten gemäß § 47Satz 2 <strong>WEG</strong> zu erstatten hat.Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 <strong>WEG</strong> .Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 6346/00Vorinstanz: AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 170/98Die Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 4 von 4 Seiten

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