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BayObLG, Beschluss v. 14.11.2002, Az. 2Z BR 107/02 - WEG

BayObLG, Beschluss v. 14.11.2002, Az. 2Z BR 107/02 - WEG

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echerchiert von: Christian G. Heckwww.weg-recht.de.vuGericht: <strong>BayObLG</strong> Quelle:Entscheidungsdatum: <strong>14.11.20<strong>02</strong></strong>Aktenzeichen: <strong>2Z</strong> <strong>BR</strong> <strong>107</strong>/<strong>02</strong> Normen: <strong>WEG</strong> § 10 Abs. 1 Satz 2 § 14Nr. 1 § 22 Abs. 1Dokumenttyp<strong>Beschluss</strong>Abgrenzung von Eigentümerbeschluss und VereinbarungErrichtung eines Carports auf Pkw-StellplatzZustimmungspflicht nachteilig beeinträchtigter WohnungseigentümerLeitsatz (amtlich)(1) Wird bei einem "zwanglosen Zusammentreffen" aller Wohnungseigentümer, zu dem keine Einberufungvorliegt und über dessen Ablauf keine Niederschrift erstellt wurde, schriftlich niedergelegt,dass auf einem Pkw-Stellplatz ein Carport errichtet werden darf, handelt es sich um eine Vereinbarungund nicht um einen Eigentümerbeschluss.(2) Bei einem Carport handelt es sich in der Regel um eine optisch nachteilige bauliche Veränderungdes gemeinschaftlichen Eigentums.(3). Ein Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche befreit nichtvon der für bauliche Veränderungen erforderlichen Zustimmung nachteilig beeinträchtigter Wohnungseigentümer.Fundstellen:OLGReport-<strong>BayObLG</strong> 2003, 317ZMR 2003, 363Gründe:I.Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer zunächst aus vier, jetzt aus fünf Wohnungenbestehenden Wohnanlage. Das Wohnungseigentum wurde von der weiteren Beteiligten zu 2 durchTeilungserklärung vom 17.2.1997 begründet. In der Teilungserklärung ist mit der Wohnung Nr. 2 dasSondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz und einer Gartenfläche verbunden.Durch Nachtrag vom 9.10.1998 unterteilten die damaligen Eigentümer eine Wohnung, veränderten dieZuweisung der Sondernutzungsrechte an den vorhandenen vier Pkw-Stellplätzen zu den einzelnenWohnungen und begründeten ein weiteres Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz Nr. 5.Am 4.6.1999 schrieben die beiden Antragsgegnerinnen und die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 folgendemit "Vereinbarung" bezeichnete Erklärung nieder:Die Eigentümer... haben bei einem zwanglosen Zusammentreffen vor Ort beschlossen, dass diegekauften Stellplätze nach der Örtlichkeit bzw. bestehenden Pflasterung wegen Verbreiterung desZufahrtsweges... von den jeweiligen Eigentümern mit Garagen und Carports bebaut werden können. Am2.4.2001 erwarben die Antragsteller die Wohnung Nr. 2 samt zugehörigen Sondernutzungsrechten amPkw-Stellplatz und der Gartenfläche.Die Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 1 von 3 Seiten


Die beiden Antragsgegnerinnen errichteten auf zwei Pkw-Stellplätzen, an denen sie einSondernutzungsrecht für sich in Anspruch nehmen, einen Carport. Die Antragsteller behaupten, derCarport befinde sich auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche.Die Antragsteller haben beantragt, die beiden Antragsgegnerinnen zur Beseitigung des Carports zuverpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 17.10.2001 stattgegeben. Dagegen haben die beidenAntragsgegnerinnen und die weitere Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hatdurch <strong>Beschluss</strong> vom 11.9.20<strong>02</strong> die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 verworfen und diesofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> richten sichdie sofortigen weiteren Beschwerden der beiden Antragsgegnerinnen und des weiteren Beteiligten zu 1.II.Das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 ist unzulässig; die Rechtsmittel der beidenAntragsgegnerinnen sind unbegründet.1. Die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist unzulässig. Der weitere Beteiligte zu1 ist nicht beschwert. § 45 Abs. 1 <strong>WEG</strong> verlangt als Zulässigkeitsvoraussetzung der sofortigen weiterenBeschwerde eine individuelle Beschwer, deren Wert über 750 EUR liegt (BGHZ 119, 216 ; <strong>BayObLG</strong> ZMR1999, 348 ). An einer solchen Beschwer (vgl. § 20 Abs. 1 FGG ) fehlt es, weil nur die beidenAntragsgegnerinnen zur Beseitigung des Carports verpflichtet wurden, nicht aber auch der weitereBeteiligte zu 1.2. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerinnen seien zur Entfernung des Carportsverpflichtet, weil für diese bauliche Veränderung nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümervorliege. Bei dem Carport handle es sich um eine bauliche Veränderung, die nicht mit Mehrheitbeschlossen werden könne. Der Vereinbarung vom 4.6.1999 seien die Antragsteller nicht beigetreten. BeiErrichtung des Carports im Lauf des Jahres 2001 sei jedoch auch die Zustimmung der Antragstellererforderlich gewesen. Dem Beseitigungsverlangen stünden auch die Grundsätze von Treu und Glaubennicht entgegen. Die Errichtung eines Carports stelle eine wesentliche Veränderung des Grundstücks dar,die ein Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen brauche.3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.a) Bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung oder Instandhaltung desgemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, bedürfen der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer,denen durch die bauliche Veränderung ein über das Maß des § 14 Nr. 1 <strong>WEG</strong> hinausgehender Nachteilentsteht (§ 22 Abs. 1 <strong>WEG</strong> ).b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der in die Wegegeleiteten Errichtung eines Carports.um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentumshandelt, die nichts mit einer Instandsetzung oder Instandhaltung zu tun hat. Unabhängig davon, ob einSondernutzungsrecht besteht, handelt es sich bei dem Grundstück um gemeinschaftliches Eigentum (§ 1Abs. 5 <strong>WEG</strong> ). Auch ein etwa bestehendes Sondernutzungsrecht berechtigt nicht zur Vornahme baulicherVeränderungen (<strong>BayObLG</strong> WE 1993, 279; Merle in Bärmann/Pick/Merle <strong>WEG</strong> 8. Aufl. § 22 Rn. 29 mitweiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine nachteilige optische Veränderung des Gesamteindrucks derWohnanlage durch die Errichtung des Carports liegt nahe; dies genügt für einen Nachteil im Sinn des § 14Nr. 1 <strong>WEG</strong> (<strong>BayObLG</strong> NZM 2000, 392 ). Von einer nachteiligen Veränderung geht das Landgerichtersichtlich aus, wenn es eine "wesentliche Grundstücksveränderung" bejaht, die von anderen Wohnungseigentümernnicht hinzunehmen ist. Hinsichtlich des Carports gilt, insbesondere bei Berücksichtigung desgewählten Standorts, grundsätzlich nichts anderes als für ein Gartenhäuschen (siehe dazu <strong>BayObLG</strong> WE1993, 255).c) Den beiden Antragsgegnerinnen ist nicht durch die "Vereinbarung" vom 4.6.1999 in der Weise wirksamdie Befugnis zur Errichtung eines Carports eingeräumt worden, dass die Antragsteller daran gebundenwären. Bei der Erklärung handelt es sich um eine Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 <strong>WEG</strong> .Diese bindet die an ihr beteiligten Wohnungseigentümer. Dazu gehören aber die Antragsteller nicht. Ihnengegenüber hätte die Vereinbarung nur im Fall der Eintragung im Grundbuch eine Bindungswirkungentfaltet (§ 10 Abs. 2 <strong>WEG</strong> ). Daran fehlt es.Bei der "Vereinbarung" handelt es sich auch nicht um einen Eigentümerbeschluss, der zur Wirksamkeitgegenüber einem Sondernachfolger nicht der Grundbucheintragung bedürfte (§ 10 Abs. 3 <strong>WEG</strong> ). Nachwelchen Kriterien ein Eigentümerbeschluss von einer Vereinbarung abzugrenzen ist, wird nicht einheitlichDie Urteile werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 2 von 3 Seiten

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