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OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.11.2001, Az. 12 U 180/01 - WEG

OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.11.2001, Az. 12 U 180/01 - WEG

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echerchiert von: Christian G. Heckwww.weg-recht.de.vuGericht: <strong>OLG</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Quelle:Entscheidungsdatum: <strong>08.11.20<strong>01</strong></strong>Aktenzeichen: <strong>12</strong> U <strong>180</strong>/<strong>01</strong> Normen: BGB §§ 535, 823Dokumenttyp<strong>Urteil</strong>Verdeckte VideoüberwachungLeitsatz (nichtamtlich)Grundsätzlich kann auch das Interesse an der Aufklärung einer bereits geschehenen Straftat oderRechtsverletzung im Einzelfall den mit einer verdeckten Videoüberwachung verbundenen Eingriff inPersönlichkeitsrechte rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch zum einen, dass es sich um eineerhebliche Straftat handelt, deren Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts desBetroffenen mindestens gleich kommt, und ferner, dass die Videoüberwachung überhaupt geeignetist, hinreichend sichere Rückschlüsse auf die Verantwortlichen bereits begangener Straftaten undRechtsverletzungen zu liefern.Fundstellen:keineIn Sachen...hat der <strong>12</strong>. Zivilsenat des Oberlandesgerichts <strong>Karlsruhe</strong> auf die mündliche Verhandlung vom 8.November 20<strong>01</strong> ... für Recht erkannt:1. Die Berufung des Klägers gegen das <strong>Urteil</strong> des Landgerichts <strong>Karlsruhe</strong> vom 28. Juni 20<strong>01</strong> - 110 192/00 - wird zurückgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.3. Das <strong>Urteil</strong> ist vorläufig vollstreckbar.4. Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM nicht.EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.Im Endergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage auf Zahlung von Schadensersatz mit derBegründung abgewiesen, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass dieBeklagte die Beschädigungen an seinen in der Tiefgarage des von beiden Parteien mitbewohntenMehrfamilienanwesens abgestellten PKW verursacht hat. Die in 1. Instanz durchgeführte Beweiserhebung,nämlich die Inaugenscheinnahme der vom Kläger heimlich aufgenommenen Videobändersowie die Vernehmung von Zeugen über deren Wahrnehmung beim Betrachten eben dieser Videobänder,war allerdings nicht veranlasst, da der Kläger sich insoweit auf unverwertbare Beweismittel stützt.Die <strong>Urteil</strong>e werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 1 von 3 Seiten


mindestens gleich kommt, und ferner, dass die Videoüberwachung überhaupt geeignet ist, hinreichendsichere Rückschlüsse auf die Verantwortlichen bereits begangener Straftaten und Rechtsverletzungen zuliefern. Diesen Anforderungen wird die vom Kläger unternommene Videoüberwachung nicht gerecht.Selbst wenn die Aufnahmen vom 26. Juni 2000 eindeutig die Beklagte als Täterin ausgewiesen hätten,wäre ein hinreichend sicherer Rückschluss auf deren Täterschaft bei den vom Kläger geschilderten 3vorangegangenen Fällen nicht möglich. Diese könnten auch in den alleinigen Verantwortungsbereichbeispielsweise des Ehemanns der Beklagten fallen, der nach Vortrag des Klägers am 27.06.2000 durchGesten die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug gutgeheißen haben soll. Darüber hinaus kannauch in dem beschränkten Bereich einer Wohnanlage nicht mit hinreichender Sicherheit das Phänomenvon Nachahmungstätern und "Trittbrettfahrern" ausgeschlossen werden. Das Beschaffen vonBeweismitteln mit derart beschränktem indiziellen Wert vermag Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht desbetroffenen überwachten Personenkreises nicht zu rechtfertigen (vgl. dazu auch LAG Baden-WürttembergBB 1999, 1493).Die Rechtswidrigkeit der Beweismittelbeschaffung führt zur Unverwertbarkeit des Beweismittels (LAGKöln BB 1997, 476). Nach dem Schutzzweck des verletzten Persönlichkeitsrechts hindert hier der Verstoßgegen das Beweiserhebungsverbot die Verwertung des Beweismittels (Musielak/Foerste; ZPO; 2. Aufl.; §284; Rn. 6 f.). Das Videoband darf deshalb nicht in Augenschein genommen und das Ergebnis einerInaugenscheinnahme nicht zu Lasten der Beklagten verwertet werden. Darüber hinaus dürfen zu Lastender Beklagten auch die Aussagen der Zeugen nicht verwertet werden, denen der Kläger - und später dasLandgericht bei der Beweisaufnahme - die Aufzeichnungen vorgeführt hat. Anderenfalls könnte das aufeinem Beweiserhebungsverbot beruhende Beweisverwertungsverbot unschwer umgangen werden (vgl.dazu Stein-Jonas/Leopold; ZPO; 21. Aufl.; § 284 Rn. 61).Weitere Beweismittel hat der Kläger nicht angeboten. Auf die bereits vom Landgericht angesprochenenFragen, ob das vorhandene Videoband im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme durch einenSachverständigen aufgearbeitet und verbessert werden kann bzw. das Gericht bei der Inaugenscheinnahmeder Aufzeichnungen insbesondere für einen Vergleich mit dem sonstigen Erscheinungsbildder Klägerin sachverständigen Beistand hinzuziehen kann, kommt es demnach nicht an.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehtgem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer erfolgt gem. § 546 Abs. 2 ZPO.Die <strong>Urteil</strong>e werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.Seite 3 von 3 Seiten

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