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Landschaftsplan Nr. 9 Goch 1. Textl. Festsetzungen - Kreis Kleve

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Ausbau für<br />

- landschaftsbezogene Erholung (z.B.<br />

Wanderwege, Wanderparkplätze) unter<br />

Einbeziehung der landeskulturellen Besonderheiten<br />

- gesellige und sportliche Erholung (Freizeitpark,<br />

Sport- und Spielanlagen) durch<br />

Gestaltung der Abgrabungsflächen<br />

Entwicklungsziel 5<br />

Die Ausstattung der Landschaft für Zwecke<br />

des Immissionsschutzes oder der Verbesserung<br />

des Klimas<br />

Ausstattung<br />

Das Entwicklungsziel „Ausstattung“ ist bandartig<br />

an folgenden Verkehrswegen festgesetzt.<br />

- Straße – B 9, B 504, B 67, L 77<br />

- Schienenweg – 470 – (<strong>Kleve</strong>-Krefeld)<br />

Entwicklungsziele 6.1 bis 6.3<br />

Die Entwicklungsziele sollen die nicht im § 18<br />

LG enthaltenen Ziele darstellen<br />

Entwicklungsziel 6.1<br />

Ausstattung im Bereich von Straßenbaumaßnahmen<br />

Dieses Entwicklungsziel ist festgelegt im Bereich<br />

folgender geplanter Straßenbaumaßnahmen:<br />

A 57, B 9 n, B 504 – Umgehung Kessel.<br />

Hier handelt es sich um die Ausstattung der<br />

Landschaft zum Zwecke des Immissionsschutzes<br />

im Bereich der o. g. Straßenbaumaßnahmen.<br />

Der Straßenbaukörper gilt als<br />

erheblicher Eingriff in eine von ihrem Zustand<br />

her erhaltenswürdige Landschaft sowie<br />

gleichzeitig als Störfaktor für die ruhige naturgebundene<br />

Erholung.<br />

Bei allen genannten Landschaftseingriffen<br />

liegen zur Konkretisierung des Entwicklungszieles<br />

landschaftspflegerische Begleitpläne<br />

10<br />

Hier liegt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung<br />

auf der Ausstattung der<br />

Landschaft mit Straßenbegleitgrün und<br />

Schutzgrün zur Minderung vorhandener und<br />

zukünftig zu erwartender Immissionen.<br />

Für die orts- und hofnahen Bereiche sind<br />

ausreichend dichte und breite Anpflanzungen<br />

und geeignete Schutzmaßnahmen zur Minderung<br />

der Immissionen vorzunehmen.<br />

Die Gehölzartenwahl sollte der den Landschaftseinheiten<br />

zugeordneten Gehölzliste<br />

entsprechen.<br />

Über die in § 18 Abs. 1 LG beispielhaft aufgezählten<br />

fünf Entwicklungsziele hinaus werden<br />

für das Plangebiet <strong>Goch</strong> drei weitere<br />

Entwicklungsziele festgelegt, die bestimmte<br />

Flächen bis zur tatsächlichen Realisierung<br />

vorgesehener Nutzungen möglichst langfristig<br />

sichern und den Ausgleich der zu erwartenden<br />

erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe<br />

in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild<br />

gewährleisten sollen.<br />

Als ausgleichende Maßnahmen sind insbesondere<br />

vorzusehen:<br />

- bei Durchschneidung von Waldstücken<br />

ist entlang der Straße bis in 20 m Bestandstiefe<br />

ein Waldmantel und -saum in<br />

stufigem Aufbau zu pflanzen,<br />

- beim Anschnitt oder bei Umleitung von<br />

Gewässern sind diese mit standortgerechten<br />

Ufergehölzen auszustatten und<br />

Laichtümpel anzulegen.<br />

- aus klimatischen, geo-morphologischen<br />

und visuellen Gründen sind in Taubereichen<br />

Dammschüttungen zu vermeiden,<br />

- bei Beeinflussung ökologisch wertvoller<br />

Bereiche sind Schutzmaßnahmen bzw.<br />

<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 9 <strong>Goch</strong>

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