Landschaftsplan Nr. 9 Goch 1. Textl. Festsetzungen - Kreis Kleve
Landschaftsplan Nr. 9 Goch 1. Textl. Festsetzungen - Kreis Kleve
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Ausbau für<br />
- landschaftsbezogene Erholung (z.B.<br />
Wanderwege, Wanderparkplätze) unter<br />
Einbeziehung der landeskulturellen Besonderheiten<br />
- gesellige und sportliche Erholung (Freizeitpark,<br />
Sport- und Spielanlagen) durch<br />
Gestaltung der Abgrabungsflächen<br />
Entwicklungsziel 5<br />
Die Ausstattung der Landschaft für Zwecke<br />
des Immissionsschutzes oder der Verbesserung<br />
des Klimas<br />
Ausstattung<br />
Das Entwicklungsziel „Ausstattung“ ist bandartig<br />
an folgenden Verkehrswegen festgesetzt.<br />
- Straße – B 9, B 504, B 67, L 77<br />
- Schienenweg – 470 – (<strong>Kleve</strong>-Krefeld)<br />
Entwicklungsziele 6.1 bis 6.3<br />
Die Entwicklungsziele sollen die nicht im § 18<br />
LG enthaltenen Ziele darstellen<br />
Entwicklungsziel 6.1<br />
Ausstattung im Bereich von Straßenbaumaßnahmen<br />
Dieses Entwicklungsziel ist festgelegt im Bereich<br />
folgender geplanter Straßenbaumaßnahmen:<br />
A 57, B 9 n, B 504 – Umgehung Kessel.<br />
Hier handelt es sich um die Ausstattung der<br />
Landschaft zum Zwecke des Immissionsschutzes<br />
im Bereich der o. g. Straßenbaumaßnahmen.<br />
Der Straßenbaukörper gilt als<br />
erheblicher Eingriff in eine von ihrem Zustand<br />
her erhaltenswürdige Landschaft sowie<br />
gleichzeitig als Störfaktor für die ruhige naturgebundene<br />
Erholung.<br />
Bei allen genannten Landschaftseingriffen<br />
liegen zur Konkretisierung des Entwicklungszieles<br />
landschaftspflegerische Begleitpläne<br />
10<br />
Hier liegt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung<br />
auf der Ausstattung der<br />
Landschaft mit Straßenbegleitgrün und<br />
Schutzgrün zur Minderung vorhandener und<br />
zukünftig zu erwartender Immissionen.<br />
Für die orts- und hofnahen Bereiche sind<br />
ausreichend dichte und breite Anpflanzungen<br />
und geeignete Schutzmaßnahmen zur Minderung<br />
der Immissionen vorzunehmen.<br />
Die Gehölzartenwahl sollte der den Landschaftseinheiten<br />
zugeordneten Gehölzliste<br />
entsprechen.<br />
Über die in § 18 Abs. 1 LG beispielhaft aufgezählten<br />
fünf Entwicklungsziele hinaus werden<br />
für das Plangebiet <strong>Goch</strong> drei weitere<br />
Entwicklungsziele festgelegt, die bestimmte<br />
Flächen bis zur tatsächlichen Realisierung<br />
vorgesehener Nutzungen möglichst langfristig<br />
sichern und den Ausgleich der zu erwartenden<br />
erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe<br />
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild<br />
gewährleisten sollen.<br />
Als ausgleichende Maßnahmen sind insbesondere<br />
vorzusehen:<br />
- bei Durchschneidung von Waldstücken<br />
ist entlang der Straße bis in 20 m Bestandstiefe<br />
ein Waldmantel und -saum in<br />
stufigem Aufbau zu pflanzen,<br />
- beim Anschnitt oder bei Umleitung von<br />
Gewässern sind diese mit standortgerechten<br />
Ufergehölzen auszustatten und<br />
Laichtümpel anzulegen.<br />
- aus klimatischen, geo-morphologischen<br />
und visuellen Gründen sind in Taubereichen<br />
Dammschüttungen zu vermeiden,<br />
- bei Beeinflussung ökologisch wertvoller<br />
Bereiche sind Schutzmaßnahmen bzw.<br />
<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 9 <strong>Goch</strong>