Landschaftsplan Nr. 9 Goch 1. Textl. Festsetzungen - Kreis Kleve
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3.3.4 Nuthgraben und Rietgraben<br />
Zusätzlich zu den Verboten nach 3.3 ist untersagt:<br />
a) die Flächen aufzuforsten,<br />
b) Grünlandflächen umzuwandeln.<br />
3.3.5 Kendelniederung<br />
Zusätzlich zu den Verboten nach 3.3 ist untersagt:<br />
a) die Flächen aufzuforsten,<br />
b) Grünlandflächen umzuwandeln,<br />
c) weitere Entwässerungen vorzunehmen.<br />
Zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines<br />
naturnahen Zustandes (§ 13 Abs. 3 LG) sind<br />
insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />
- Laichtümpel anzulegen.<br />
3.3.6 Niersniederung<br />
Zusätzlich zu den Verboten nach 3.3 ist untersagt:<br />
a) die Flächen aufzuforsten,<br />
b) Grünland umzuwandeln,<br />
c) Weitere Entwässerungen vorzunehmen.<br />
26<br />
Die Schutzausweisung ist gem. § 21 a) und<br />
b) LG geboten.<br />
Die Schutzausweisung ist gem. § 21 a) und<br />
b) LG geboten.<br />
Die Schutzausweisung ist gem. § 21 a) und<br />
b) LG geboten.<br />
3.4.0 Allgemeine <strong>Festsetzungen</strong> für geschützte Landschaftsbestandteile nach §<br />
23 LG<br />
<strong>1.</strong> Nach § 34 Abs. 4 LG sind die Beseitigung<br />
eines geschützten Landschaftsbestandteils<br />
sowie alle Handlungen, die zu einer<br />
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung<br />
des geschützten Landschaftsbestandteils<br />
führen können, verboten.<br />
2. Unberührt bleiben, soweit durch besondere<br />
Bestimmungen für einzelne geschützte<br />
Landschaftsbestandteile nicht anders bestimmt<br />
ist:<br />
Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige<br />
Maßnahmen, die von der Unteren<br />
Landschaftsbehörde angeordnet oder genehmigt<br />
werden.<br />
3. Nach § 69 LG kann die Untere Landschaftsbehörde<br />
von den Verboten in <strong>Nr</strong>.<br />
3.1 und den evtl. zusätzlichen Bestimmungen<br />
im Einzelfall auf Antrag Befreiung<br />
erteilen, wenn<br />
a) die Durchführung der Vorschrift im<br />
Einzelfall<br />
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte<br />
führen würde und die Abweichung<br />
mit den Belangen des Naturschutzes<br />
und der Landschafts-<br />
<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 9 <strong>Goch</strong>