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Landschaftsplan Nr. 9 Goch 1. Textl. Festsetzungen - Kreis Kleve

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3.3.4 Nuthgraben und Rietgraben<br />

Zusätzlich zu den Verboten nach 3.3 ist untersagt:<br />

a) die Flächen aufzuforsten,<br />

b) Grünlandflächen umzuwandeln.<br />

3.3.5 Kendelniederung<br />

Zusätzlich zu den Verboten nach 3.3 ist untersagt:<br />

a) die Flächen aufzuforsten,<br />

b) Grünlandflächen umzuwandeln,<br />

c) weitere Entwässerungen vorzunehmen.<br />

Zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines<br />

naturnahen Zustandes (§ 13 Abs. 3 LG) sind<br />

insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />

- Laichtümpel anzulegen.<br />

3.3.6 Niersniederung<br />

Zusätzlich zu den Verboten nach 3.3 ist untersagt:<br />

a) die Flächen aufzuforsten,<br />

b) Grünland umzuwandeln,<br />

c) Weitere Entwässerungen vorzunehmen.<br />

26<br />

Die Schutzausweisung ist gem. § 21 a) und<br />

b) LG geboten.<br />

Die Schutzausweisung ist gem. § 21 a) und<br />

b) LG geboten.<br />

Die Schutzausweisung ist gem. § 21 a) und<br />

b) LG geboten.<br />

3.4.0 Allgemeine <strong>Festsetzungen</strong> für geschützte Landschaftsbestandteile nach §<br />

23 LG<br />

<strong>1.</strong> Nach § 34 Abs. 4 LG sind die Beseitigung<br />

eines geschützten Landschaftsbestandteils<br />

sowie alle Handlungen, die zu einer<br />

Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung<br />

des geschützten Landschaftsbestandteils<br />

führen können, verboten.<br />

2. Unberührt bleiben, soweit durch besondere<br />

Bestimmungen für einzelne geschützte<br />

Landschaftsbestandteile nicht anders bestimmt<br />

ist:<br />

Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige<br />

Maßnahmen, die von der Unteren<br />

Landschaftsbehörde angeordnet oder genehmigt<br />

werden.<br />

3. Nach § 69 LG kann die Untere Landschaftsbehörde<br />

von den Verboten in <strong>Nr</strong>.<br />

3.1 und den evtl. zusätzlichen Bestimmungen<br />

im Einzelfall auf Antrag Befreiung<br />

erteilen, wenn<br />

a) die Durchführung der Vorschrift im<br />

Einzelfall<br />

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte<br />

führen würde und die Abweichung<br />

mit den Belangen des Naturschutzes<br />

und der Landschafts-<br />

<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 9 <strong>Goch</strong>

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