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Landschaftsplan Nr. 9 Goch 1. Textl. Festsetzungen - Kreis Kleve

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4.1 Im einzelnen werden folgende Zweckbestimmungen festgesetzt:<br />

4.<strong>1.</strong>1<br />

Die Brachfläche zwischen den Baggerseen<br />

in der Voßheide bleibt der natürlichen Entwicklung<br />

vorbehalten.<br />

4.<strong>1.</strong>2<br />

Die Brachflächen in der Niederung des<br />

Veengrabens -nördlicher Teil- bleibt der natürlichen<br />

Entwicklung vorbehalten.<br />

4.<strong>1.</strong>3<br />

Die Brachfläche in der Niederung des Veengrabens<br />

-südlicher Teil- bleibt der natürlichen<br />

Entwicklung vorbehalten.<br />

4.<strong>1.</strong>4<br />

Die Brachfläche im Mühlenbruch bleibt der<br />

natürlichen Entwicklung vorbehalten.<br />

4.<strong>1.</strong>5<br />

Die Brachfläche am Klockschenhof bleibt der<br />

natürlichen Entwicklung vorbehalten.<br />

4.<strong>1.</strong>6<br />

Die Brachfläche am Kibit bleibt der natürlichen<br />

Entwicklung vorbehalten.<br />

28<br />

Die Lagebezeichnung der betroffenen<br />

Grundstücke sind der Anlage zu entnehmen.<br />

4.<strong>1.</strong>1 Flächengröße 64 620 m²<br />

4.<strong>1.</strong>2 Flächengröße 2 885 m²<br />

4.<strong>1.</strong>3 Flächengröße 3 758 m²<br />

4.<strong>1.</strong>4 Flächengröße 10 527 m²<br />

4.<strong>1.</strong>5 Flächengröße 33 442 m²<br />

4.<strong>1.</strong>6 Flächengröße 4 381 m²<br />

5.0 Besondere <strong>Festsetzungen</strong> für die forstliche Nutzung nach § 25 LG<br />

Im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde<br />

werden auf den nachfolgend genannten<br />

Flächen besondere forstliche Nutzungen<br />

festgesetzt.<br />

Nach § 35 LG sind forstliche Nutzungen, die<br />

diesen <strong>Festsetzungen</strong> widersprechen, verboten.<br />

Die Untere Forstbehörde kann im Einvernehmen<br />

mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />

die nötigen Anordnungen treffen und<br />

Ausnahmegenehmigungen erteilen.<br />

Nach § 70 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 handelt ordnungswidrig,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig die Festsetzung<br />

für die forstliche Bewirtschaftung<br />

nicht beachtet.<br />

Im einzelnen wird festgesetzt:<br />

Nach § 25 a) LG ist die Erstaufforstung untersagt<br />

für<br />

5.<strong>1.</strong>1<br />

Feuchtwiese im Mühlenbruch/Asperdener<br />

Mühle<br />

5.<strong>1.</strong>2<br />

Feuchtwiese am versunkenen Kloster/Niersniederung<br />

Das Verbot der Erstaufforstung betrifft zum<br />

einen Wiesen in oder in der Nähe von Waldbeständen,<br />

oder aber extensiv genutztes<br />

Grünland innerhalb der Niederungen.<br />

Die Lagebezeichnungen der betroffenen<br />

Grundstücke sind der Anlage zu entnehmen.<br />

<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 9 <strong>Goch</strong>

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