Landschaftsplan Nr. 9 Goch 1. Textl. Festsetzungen - Kreis Kleve
Landschaftsplan Nr. 9 Goch 1. Textl. Festsetzungen - Kreis Kleve
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4.1 Im einzelnen werden folgende Zweckbestimmungen festgesetzt:<br />
4.<strong>1.</strong>1<br />
Die Brachfläche zwischen den Baggerseen<br />
in der Voßheide bleibt der natürlichen Entwicklung<br />
vorbehalten.<br />
4.<strong>1.</strong>2<br />
Die Brachflächen in der Niederung des<br />
Veengrabens -nördlicher Teil- bleibt der natürlichen<br />
Entwicklung vorbehalten.<br />
4.<strong>1.</strong>3<br />
Die Brachfläche in der Niederung des Veengrabens<br />
-südlicher Teil- bleibt der natürlichen<br />
Entwicklung vorbehalten.<br />
4.<strong>1.</strong>4<br />
Die Brachfläche im Mühlenbruch bleibt der<br />
natürlichen Entwicklung vorbehalten.<br />
4.<strong>1.</strong>5<br />
Die Brachfläche am Klockschenhof bleibt der<br />
natürlichen Entwicklung vorbehalten.<br />
4.<strong>1.</strong>6<br />
Die Brachfläche am Kibit bleibt der natürlichen<br />
Entwicklung vorbehalten.<br />
28<br />
Die Lagebezeichnung der betroffenen<br />
Grundstücke sind der Anlage zu entnehmen.<br />
4.<strong>1.</strong>1 Flächengröße 64 620 m²<br />
4.<strong>1.</strong>2 Flächengröße 2 885 m²<br />
4.<strong>1.</strong>3 Flächengröße 3 758 m²<br />
4.<strong>1.</strong>4 Flächengröße 10 527 m²<br />
4.<strong>1.</strong>5 Flächengröße 33 442 m²<br />
4.<strong>1.</strong>6 Flächengröße 4 381 m²<br />
5.0 Besondere <strong>Festsetzungen</strong> für die forstliche Nutzung nach § 25 LG<br />
Im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde<br />
werden auf den nachfolgend genannten<br />
Flächen besondere forstliche Nutzungen<br />
festgesetzt.<br />
Nach § 35 LG sind forstliche Nutzungen, die<br />
diesen <strong>Festsetzungen</strong> widersprechen, verboten.<br />
Die Untere Forstbehörde kann im Einvernehmen<br />
mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />
die nötigen Anordnungen treffen und<br />
Ausnahmegenehmigungen erteilen.<br />
Nach § 70 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 handelt ordnungswidrig,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig die Festsetzung<br />
für die forstliche Bewirtschaftung<br />
nicht beachtet.<br />
Im einzelnen wird festgesetzt:<br />
Nach § 25 a) LG ist die Erstaufforstung untersagt<br />
für<br />
5.<strong>1.</strong>1<br />
Feuchtwiese im Mühlenbruch/Asperdener<br />
Mühle<br />
5.<strong>1.</strong>2<br />
Feuchtwiese am versunkenen Kloster/Niersniederung<br />
Das Verbot der Erstaufforstung betrifft zum<br />
einen Wiesen in oder in der Nähe von Waldbeständen,<br />
oder aber extensiv genutztes<br />
Grünland innerhalb der Niederungen.<br />
Die Lagebezeichnungen der betroffenen<br />
Grundstücke sind der Anlage zu entnehmen.<br />
<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 9 <strong>Goch</strong>