Broschüre in deutscher Sprache - Südtirol macht Schule
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schul- unD<br />
BilDungspflicht,<br />
recht auf<br />
BilDung<br />
Viele Fragen<br />
Die <strong>Schule</strong> erlebt seit Jahren immer wieder Reformen. Die ständigen Veränderungen<br />
eröffnen viele Fragen: Wer muss wie lange die <strong>Schule</strong> besuchen? Ab wann kann ich<br />
e<strong>in</strong>e Lehre machen? Mit wie vielen Jahren darf ich arbeiten gehen? Die folgenden Zeilen<br />
beschreiben den aktuellen Stand der gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Bildungswege<br />
für Jugendliche nach der Mittelschule.<br />
Schulpflicht und Arbeitse<strong>in</strong>tritt<br />
Mit dem Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006, dem sog. „F<strong>in</strong>anzgesetz 2007“, ist <strong>in</strong><br />
Italien die Schulpflicht und das E<strong>in</strong>trittsalter <strong>in</strong> die Arbeitswelt für Jugendliche neu<br />
geregelt worden. Seit September 2007 gilt e<strong>in</strong>e zehnjährige Schulpflicht und das Alter<br />
für den E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Arbeitswelt ist von 15 auf 16 Jahren angehoben worden. Die<br />
Schulpflicht erfüllt hat, wer 16 Jahre alt ist und 10 Jahre lang die <strong>Schule</strong> besucht hat.<br />
In <strong>Südtirol</strong> ist es aufgrund e<strong>in</strong>er Sonderbestimmung möglich, e<strong>in</strong>e Lehrl<strong>in</strong>gsausbildung<br />
bereits mit 15 Jahren zu beg<strong>in</strong>nen, wenn man das Mittelschuldiplom besitzt und das 9.<br />
Schuljahr erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
Recht auf Bildung und Bildungspflicht<br />
Das Legislativdekret Nr. 76/2005 regelt das Recht auf Bildung und die Bildungspflicht.<br />
Laut dieser Bestimmung müssen alle Jugendlichen für m<strong>in</strong>destens zwölf Jahre oder bis<br />
zur Erlangung e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens dreijährigen Qualifikation <strong>in</strong>nerhalb des 18. Lebensjahres<br />
e<strong>in</strong>e <strong>Schule</strong> besuchen bzw. e<strong>in</strong>e Ausbildung machen. »