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Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2011 zum Verfahren ...

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/<strong>2011</strong><br />

III.2.13. Die Einhaltung der unter Punkt III.2.8. für Betriebsanlagen vorgeschriebenen Schallemissionen<br />

als A-bewertete Summenschallleistungspegel ist durch messtechnische Überprüfung der<br />

Schallemissionen nach ÖNORM EN ISO 3746 zu kontrollieren.<br />

III.2.14. Über die Ergebnisse der nach den Punkten III.2.11. bis III.2.13. vorgenommenen Überprüfungen,<br />

Kontrollmessungen und eventuelle Ergänzungen sind der Behörde entsprechende Berichte<br />

vorzulegen.<br />

III.3. Vorschreibung aus erschütterungstechnischer Sicht<br />

III.3.1. Es ist zu klären, wo die Rohrleitung <strong>vom</strong> Trinkwasserreservoir zur Wasserpumpe im Haus<br />

auf Gst. Nr. 214/1, Göstritz 61, genau verläuft. Danach ist eine Beweissicherung vorzunehmen.<br />

Erschütterungsintensive Bauarbeiten im Nahbereich sind aus derzeitiger Sicht unwahrscheinlich<br />

und ist gegebenenfalls ein Monitoring-Programm vorzusehen.<br />

III.3.2. Das Objekt Göstritz 61 ist in das Beweissicherungsprogramm aufzunehmen.<br />

III.3.3. Nach der Inbetriebnahme der Bahnstrecke sind nach einer angemessenen Einfahrperiode<br />

von ca. 6 Monaten die Immissionen in Wohngebäuden mit unterschiedlichen baudynamischen<br />

Eigenschaften gemessen werden. Die Kontrollmessungen haben in folgenden Objekten stattzufinden:<br />

- 2 Objekte in Gloggnitz (1 Einfamilienhaus, 1 Geschoßwohnbau)<br />

- 2 Objekte in Mürzzuschlag (1 Einfamilienhaus, 1 Geschoßwohnbau)<br />

III.3.4. Für die Objekte über der Tunneltrasse ist auch der sekundäre Luftschall für folgende Objekte<br />

zu messen:<br />

- 2 Objekte im Bereich Aue<br />

- 2 Objekte im Bereich Grautschenhof<br />

III.4. Vorschreibung aus der Sicht elektromagnetischer Felder<br />

III.4.1. Träger von Herzschrittmachern mit einer unipolaren Wahrnehmung dürfen in Bereichen<br />

direkt unter der Bahnoberleitung nicht beschäftigt werden.<br />

III.5. Vorschreibungen aus umweltmedizinischer Sicht<br />

Bauphase:<br />

III.5.1. In der Bauphase sind die Grenzwerte gemäß Punkt III.2.3. der Vorschreibungen aus lärmschutztechnischer<br />

Sicht für Baulärm bzw. Bauverkehrslärm vor Wohnhäusern (LA,eq) einzuhalten.<br />

III.5.2. Bei einer Überschreitung der PM10-Konzentration von 300 μg/m³ (HMW) ist ein Alarm auszulösen,<br />

der sofort zusätzliche Staubbekämpfungsmaßnahmen durch die Bauaufsicht in Gang<br />

setzt.<br />

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