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Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2011 zum Verfahren ...

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/<strong>2011</strong><br />

III.13.42. Die bauausführenden Firmen haben die gewässerökologische Bauaufsicht mindestens 2<br />

Wochen vor Beginn von Baumaßnahmen im Gewässerbereich nachweislich darüber zu informieren.<br />

III.13.43. Die bauausführende Firma hat der gewässerökologischen Bauaufsicht im Zuge der<br />

Koordinationsbesprechung einen Bauzeitplan zu übergeben.<br />

III.13.44. Die gewässerökologische Bauaufsicht ist in den Bauablauf nachweislich einzubinden und<br />

hat alle wesentlichen Phasen der Maßnahmen (Bauarbeiten in und am Gewässer) zu dokumentieren.<br />

III.13.45. Zum Zeitpunkt der Baufeldräumung muss die gewässerökologische Bauaufsicht in den<br />

Bereichen, wo in Gewässer eingegriffen wird, vor Ort anwesend sein und für einen naturschonenden<br />

Räumungsvorgang Sorge tragen.<br />

III.13.46. Bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. unvorhergesehene Gewässerverunreinigungen)<br />

ist die gewässerökologische Bauaufsicht von der bauausführenden Firma unverzüglich und<br />

nachweislich zu informieren.<br />

III.13.47. Abweichungen <strong>vom</strong> Projekt bzw. von der bescheidgemäßen Ausführung sind durch die<br />

gewässerökologische Bauaufsicht unverzüglich der Behörde zu melden.<br />

III.13.48. Die Bauaufsicht hat unaufgefordert halbjährlich (Ende <strong>Mai</strong> und Ende November) an die<br />

UVP-Behörde Berichte vorzulegen, in denen die laufenden Arbeiten, Abweichungen <strong>vom</strong> Projekt<br />

und außergewöhnliche Ereignisse (nicht projektgemäße Durchführung, Störfälle, etc.) darzustellen<br />

sind (inklusive Fotodokumentation). Bei nicht projektgemäßer Durchführung sind Handlungsalternativen<br />

vorzuschlagen und der Behörde vorzulegen. Bei Maßnahmen und Ereignissen, die eine<br />

projektgemäße Ausführung des Vorhabens bzw. die Einhaltung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen<br />

unmöglich machen (Gefahr in Verzug), ist die Behörde unverzüglich zu informieren.<br />

III.13.49. Die gewässerökologische Bauaufsicht hat auch die in der UVE vorgeschlagenen sowie<br />

die zusätzlich <strong>vom</strong> Gutachter für Gewässerökologie und Fischerei für notwendig erachteten gewässerökologischen<br />

Beweissicherungs- und Kontrolluntersuchungen zu koordinieren und zu<br />

überwachen.<br />

II.13.50. Im Zuge der Umsetzung der gewässerökologisch relevanten Maßnahmen hat die Bauaufsicht<br />

alle ökologisch- und umweltrelevanten Rahmenbedingungen, wie z.B. Gesetze, Verordnungen,<br />

Richtlinien, Normen, den Stand der Technik, zu überwachen.<br />

III.14. Vorschreibungen aus Sicht der Jagd und Wildökologie<br />

Bauphase:<br />

III.14.1. Alle Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und <strong>zum</strong> Ausgleich von Auswirkungen<br />

sind laut UVE Bericht Jagd und Fischerei (Einlage UV 07-03.01) vollständig umzusetzen.<br />

III.14.2. Eine Barrierewirkung durch das Materialförderband zur Deponie Longsgraben ist zu vermeiden,<br />

sodass der Wildwechsel und Querungen durch Vieh in ausreichendem Maß möglich sind.<br />

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