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Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/11<br />

(4) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/<br />

biologischen Produktionseinheiten stammen.<br />

(5) Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken<br />

nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle<br />

verwendet werden.<br />

(6) Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer<br />

Repellents untersagt.<br />

(7) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung<br />

verwendet werden.<br />

Artikel 14<br />

Zugang zu Freigelände<br />

(1) Freigelände kann teilweise überdacht sein.<br />

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der<br />

<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 müssen Pflanzenfresser Zugang<br />

zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten.<br />

(3) Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu<br />

Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit<br />

gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung<br />

von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen<br />

werden.<br />

(4) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 müssen<br />

über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder<br />

Freigelände haben.<br />

(5) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner<br />

Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben.<br />

(6) Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer<br />

Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere<br />

müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl<br />

Tränken und Futtertrögen haben.<br />

(7) Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher<br />

Grundlage erlassener Beschränkungen oder Verpflichtungen im<br />

Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu<br />

ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren<br />

ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können.<br />

Artikel 15<br />

Besatzdichte<br />

(1) Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg<br />

Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im<br />

Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten.<br />

(2) Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß<br />

Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten<br />

Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die<br />

Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der<br />

Richtlinie 91/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als<br />

Orientierungswerte verwendet.<br />

Artikel 16<br />

Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung<br />

Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine<br />

landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und/oder keine<br />

schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Unternehmer im<br />

Sinne von Artikel 3 Absatz 3 getroffen hat, ist verboten.<br />

Artikel 17<br />

Gleichzeitige Haltung ökologischer/biologischer und<br />

nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere<br />

(1) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen sich im<br />

Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden,<br />

deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den<br />

ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften produzierenden<br />

Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine<br />

andere Tierart handelt.<br />

(2) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere können jedes Jahr<br />

für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland<br />

nutzen, sofern die Tiere aus einem Haltungssystem im Sinne<br />

von Absatz 3 Buchstabe b stammen und sich ökologische/<br />

biologische Tiere nicht gleichzeitig auf dieser Weide befinden.<br />

(3) Ökologische/biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen<br />

gehalten werden, sofern<br />

a) die Flächen zumindest in den letzten drei Jahren nicht mit<br />

Erzeugnissen behandelt wurden, die für die ökologische/<br />

biologische Produktion nicht zugelassen sind;<br />

b) nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die die betreffenden<br />

Flächen nutzen, aus einem Haltungssystem stammen,<br />

das den Systemen gemäß Artikel 36 der <strong>Verordnung</strong><br />

(<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1698/2005 oder Artikel 22 der <strong>Verordnung</strong><br />

(<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1257/1999 gleichwertig ist;<br />

c) die Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Tiere nicht<br />

als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden,<br />

solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten<br />

werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser<br />

Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren<br />

nachgewiesen werden.<br />

(4) Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen Tiere, wenn<br />

sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf<br />

nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen grasen. Die Aufnahme<br />

nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim<br />

Grasen während dieses Zeitraums in Form von Gras und<br />

anderem Bewuchs darf 10 % der gesamten jährlichen Futterration<br />

nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die<br />

Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.<br />

(5) Unternehmer führen Buch über die Anwendung der<br />

Vorschriften dieses Artikels.

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