Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut
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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/11<br />
(4) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/<br />
biologischen Produktionseinheiten stammen.<br />
(5) Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken<br />
nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle<br />
verwendet werden.<br />
(6) Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer<br />
Repellents untersagt.<br />
(7) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung<br />
verwendet werden.<br />
Artikel 14<br />
Zugang zu Freigelände<br />
(1) Freigelände kann teilweise überdacht sein.<br />
(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der<br />
<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 müssen Pflanzenfresser Zugang<br />
zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten.<br />
(3) Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu<br />
Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit<br />
gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung<br />
von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen<br />
werden.<br />
(4) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 müssen<br />
über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder<br />
Freigelände haben.<br />
(5) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner<br />
Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben.<br />
(6) Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer<br />
Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere<br />
müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl<br />
Tränken und Futtertrögen haben.<br />
(7) Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher<br />
Grundlage erlassener Beschränkungen oder Verpflichtungen im<br />
Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu<br />
ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren<br />
ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können.<br />
Artikel 15<br />
Besatzdichte<br />
(1) Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg<br />
Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im<br />
Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten.<br />
(2) Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß<br />
Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten<br />
Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die<br />
Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der<br />
Richtlinie 91/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als<br />
Orientierungswerte verwendet.<br />
Artikel 16<br />
Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung<br />
Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine<br />
landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und/oder keine<br />
schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Unternehmer im<br />
Sinne von Artikel 3 Absatz 3 getroffen hat, ist verboten.<br />
Artikel 17<br />
Gleichzeitige Haltung ökologischer/biologischer und<br />
nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere<br />
(1) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen sich im<br />
Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden,<br />
deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den<br />
ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften produzierenden<br />
Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine<br />
andere Tierart handelt.<br />
(2) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere können jedes Jahr<br />
für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland<br />
nutzen, sofern die Tiere aus einem Haltungssystem im Sinne<br />
von Absatz 3 Buchstabe b stammen und sich ökologische/<br />
biologische Tiere nicht gleichzeitig auf dieser Weide befinden.<br />
(3) Ökologische/biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen<br />
gehalten werden, sofern<br />
a) die Flächen zumindest in den letzten drei Jahren nicht mit<br />
Erzeugnissen behandelt wurden, die für die ökologische/<br />
biologische Produktion nicht zugelassen sind;<br />
b) nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die die betreffenden<br />
Flächen nutzen, aus einem Haltungssystem stammen,<br />
das den Systemen gemäß Artikel 36 der <strong>Verordnung</strong><br />
(<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1698/2005 oder Artikel 22 der <strong>Verordnung</strong><br />
(<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1257/1999 gleichwertig ist;<br />
c) die Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Tiere nicht<br />
als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden,<br />
solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten<br />
werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser<br />
Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren<br />
nachgewiesen werden.<br />
(4) Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen Tiere, wenn<br />
sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf<br />
nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen grasen. Die Aufnahme<br />
nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim<br />
Grasen während dieses Zeitraums in Form von Gras und<br />
anderem Bewuchs darf 10 % der gesamten jährlichen Futterration<br />
nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die<br />
Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.<br />
(5) Unternehmer führen Buch über die Anwendung der<br />
Vorschriften dieses Artikels.