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Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

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L 250/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 18.9.<strong>2008</strong><br />

A. GEMEINSCHAFTSLOGO<br />

ANHANG XI<br />

Gemeinschaftslogo gemäß Artikel 57<br />

1. Bedingungen für die Gestaltung und Verwendung des Gemeinschaftslogos<br />

1.1. Das Gemeinschaftslogo muss einem der Muster in Teil B.2 dieses Anhangs entsprechen.<br />

1.2. Die Angaben, die das Logo enthalten muss, sind in Teil B.3 dieses Anhangs vorgegeben. Das Logo kann mit der Angabe gemäß dem Anhang der<br />

<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 des Rates kombiniert werden.<br />

1.3. Bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos und der Angaben gemäß Teil B.3 dieses Anhangs sind die Reproduktionsanweisungen des grafischen<br />

Handbuchs in Teil B.4 dieses Anhangs zu beachten.

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