25.02.2013 Aufrufe

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Download: www.lacon-institut.at<br />

18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/29<br />

KAPITEL 5<br />

Kontrollvorschriften für die Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen<br />

Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und<br />

Lebensmitteln aus pflanzlichen und/oder tierischen<br />

Erzeugnissen, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und<br />

Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern<br />

Artikel 81<br />

Geltungsbereich<br />

Dieses Kapitel betrifft jeden Unternehmer, der als Einführer und/<br />

oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der<br />

Einfuhr und/oder Annahme von ökologischen/biologischen<br />

Erzeugnissen beteiligt ist.<br />

Artikel 82<br />

Kontrollvorkehrungen<br />

(1) Im Falle des Einführers muss die vollständige Beschreibung<br />

der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Aufschluss<br />

geben über den Betrieb des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten<br />

sowie Angaben zu den Orten des Eingangs der<br />

Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen<br />

anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung<br />

der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten<br />

Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt.<br />

Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß<br />

Artikel 63 Absatz 2 verpflichten, dass von ihm zur Lagerung von<br />

Erzeugnissen verwendete Einrichtung entweder von der Kontrollbehörde<br />

oder Kontrollstelle oder, wenn diese Lagerstätten in<br />

einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen,<br />

von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der<br />

betreffenden Region für derartige Kontrollen zugelassenen oder<br />

befugten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wird.<br />

(2) Im Falle des ersten Empfängers sind in der vollständigen<br />

Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a<br />

die Einrichtungen anzugeben, die für die Annahme und Lagerung<br />

verwendet werden.<br />

(3) Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um ein<br />

und dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so<br />

können die in Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen<br />

Berichte in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.<br />

Artikel 83<br />

Buchführung<br />

Einführer und erster Empfänger führen separate Bestands- und<br />

Finanzbücher, es sei denn, sie sind in ein und dieselben Einheit<br />

tätig.<br />

Auf Anfrage der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sind alle<br />

Angaben über die Beförderung <strong>vom</strong> Ausfuhrbetrieb im Drittland<br />

zum ersten Empfänger und von den Betriebs- oder Lagerstätten<br />

des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der<br />

Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.<br />

Artikel 84<br />

Angaben über Einfuhrsendungen<br />

Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde<br />

rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft<br />

eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende<br />

Angaben<br />

a) Namen und Anschrift des ersten Empfängers;<br />

b) alle von der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde<br />

verlangten Angaben, bei denen es plausibel ist, dass sie<br />

für eine ordnungsgemäße Kontrolle benötigt werden,<br />

i) d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32<br />

der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 eingeführt werden:<br />

die in dem genannten Artikel vorgesehene<br />

Bescheinigung;<br />

ii) im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 der<br />

<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 eingeführt werden:<br />

eine Kopie der in dem genannten Artikel vorgesehenen<br />

Kontrollbescheinigung.<br />

Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des<br />

Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die<br />

Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers<br />

weiter.<br />

Artikel 85<br />

Kontrollbesuche<br />

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle prüft die Bücher gemäß<br />

Artikel 83 der vorliegenden <strong>Verordnung</strong> und die Bescheinigung<br />

gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>)<br />

<strong>Nr</strong>. 834/2007 oder die Bescheinigung gemäß Artikel 32 Absatz 1<br />

Buchstabe c der genannten <strong>Verordnung</strong>.<br />

Soweit der Einführer seine Einfuhrvorgänge über mehrere<br />

Einheiten oder Betriebsstätten abwickelt, muss er auf Verlangen<br />

für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß Artikel 63<br />

Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden <strong>Verordnung</strong> vorlegen.<br />

KAPITEL 6<br />

Kontrollvorschriften für Einheiten, die ökologische/biologische<br />

Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen<br />

Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte<br />

vergeben haben<br />

Artikel 86<br />

Kontrollvorkehrungen<br />

Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden,<br />

muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63<br />

Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:<br />

a) eine Liste der Subunternehmer mit einer Beschreibung ihrer<br />

Tätigkeiten und Angaben zu den Kontrollstellen oder<br />

Kontrollbehörden, denen sie unterstehen;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!