Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut
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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/29<br />
KAPITEL 5<br />
Kontrollvorschriften für die Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen<br />
Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und<br />
Lebensmitteln aus pflanzlichen und/oder tierischen<br />
Erzeugnissen, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und<br />
Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern<br />
Artikel 81<br />
Geltungsbereich<br />
Dieses Kapitel betrifft jeden Unternehmer, der als Einführer und/<br />
oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der<br />
Einfuhr und/oder Annahme von ökologischen/biologischen<br />
Erzeugnissen beteiligt ist.<br />
Artikel 82<br />
Kontrollvorkehrungen<br />
(1) Im Falle des Einführers muss die vollständige Beschreibung<br />
der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Aufschluss<br />
geben über den Betrieb des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten<br />
sowie Angaben zu den Orten des Eingangs der<br />
Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen<br />
anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung<br />
der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten<br />
Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt.<br />
Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß<br />
Artikel 63 Absatz 2 verpflichten, dass von ihm zur Lagerung von<br />
Erzeugnissen verwendete Einrichtung entweder von der Kontrollbehörde<br />
oder Kontrollstelle oder, wenn diese Lagerstätten in<br />
einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen,<br />
von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der<br />
betreffenden Region für derartige Kontrollen zugelassenen oder<br />
befugten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wird.<br />
(2) Im Falle des ersten Empfängers sind in der vollständigen<br />
Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a<br />
die Einrichtungen anzugeben, die für die Annahme und Lagerung<br />
verwendet werden.<br />
(3) Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um ein<br />
und dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so<br />
können die in Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen<br />
Berichte in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.<br />
Artikel 83<br />
Buchführung<br />
Einführer und erster Empfänger führen separate Bestands- und<br />
Finanzbücher, es sei denn, sie sind in ein und dieselben Einheit<br />
tätig.<br />
Auf Anfrage der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sind alle<br />
Angaben über die Beförderung <strong>vom</strong> Ausfuhrbetrieb im Drittland<br />
zum ersten Empfänger und von den Betriebs- oder Lagerstätten<br />
des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der<br />
Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.<br />
Artikel 84<br />
Angaben über Einfuhrsendungen<br />
Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde<br />
rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft<br />
eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende<br />
Angaben<br />
a) Namen und Anschrift des ersten Empfängers;<br />
b) alle von der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde<br />
verlangten Angaben, bei denen es plausibel ist, dass sie<br />
für eine ordnungsgemäße Kontrolle benötigt werden,<br />
i) d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32<br />
der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 eingeführt werden:<br />
die in dem genannten Artikel vorgesehene<br />
Bescheinigung;<br />
ii) im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 der<br />
<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 eingeführt werden:<br />
eine Kopie der in dem genannten Artikel vorgesehenen<br />
Kontrollbescheinigung.<br />
Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des<br />
Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die<br />
Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers<br />
weiter.<br />
Artikel 85<br />
Kontrollbesuche<br />
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle prüft die Bücher gemäß<br />
Artikel 83 der vorliegenden <strong>Verordnung</strong> und die Bescheinigung<br />
gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>)<br />
<strong>Nr</strong>. 834/2007 oder die Bescheinigung gemäß Artikel 32 Absatz 1<br />
Buchstabe c der genannten <strong>Verordnung</strong>.<br />
Soweit der Einführer seine Einfuhrvorgänge über mehrere<br />
Einheiten oder Betriebsstätten abwickelt, muss er auf Verlangen<br />
für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß Artikel 63<br />
Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden <strong>Verordnung</strong> vorlegen.<br />
KAPITEL 6<br />
Kontrollvorschriften für Einheiten, die ökologische/biologische<br />
Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen<br />
Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte<br />
vergeben haben<br />
Artikel 86<br />
Kontrollvorkehrungen<br />
Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden,<br />
muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63<br />
Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:<br />
a) eine Liste der Subunternehmer mit einer Beschreibung ihrer<br />
Tätigkeiten und Angaben zu den Kontrollstellen oder<br />
Kontrollbehörden, denen sie unterstehen;