Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut
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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/31<br />
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangen, dass der Unternehmer<br />
das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr<br />
festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet. Bevor sie<br />
einen solchen Beschluss fasst, gibt die Kontrollbehörde oder<br />
Kontrollstelle dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Sie verpflichtet den Unternehmer außerdem, jeden Bezug auf die<br />
ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu<br />
entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften<br />
für die ökologische/biologische Produktion nicht<br />
genügt.<br />
Bestätigt sich der Verdacht innerhalb des genannten Zeitraums<br />
jedoch nicht, so wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1<br />
spätestens am Datum des Ablaufs der genannten Frist widerrufen.<br />
Der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde<br />
zur Klärung des Verdachts jede erforderliche<br />
Unterstützung.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen<br />
und Sanktionen, um den Missbrauch der in Titel IV der<br />
<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007, sowie in Titel III und/oder in<br />
Anhang XI der vorliegenden <strong>Verordnung</strong> vorgesehenen Angaben<br />
zu verhindern.<br />
Artikel 92<br />
Informationsaustausch<br />
(1) Werden der Unternehmer und seine Subunternehmer von<br />
verschiedenen Kontrollstellen oder Kontrollbehörden kontrolliert,<br />
so muss die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 eine<br />
Zustimmung des Unternehmers in seinem Namen und im<br />
Namen seiner Subunternehmer dahingehend enthalten, dass die<br />
verschiedenen Kontrollstellen oder Kontrollbehörden Informationen<br />
über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge austauschen<br />
können sowie dahingehend, wie dieser<br />
Informationsaustausch erfolgen kann.<br />
(2) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem<br />
anderen Mitgliedstaat, das die Angaben gemäß Titel IV der<br />
<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 und Titel III und/oder Anhang XI<br />
der vorliegenden <strong>Verordnung</strong> aufweist, Unregelmäßigkeiten oder<br />
Verstöße gegen diese <strong>Verordnung</strong> fest, so informiert er den<br />
Mitgliedstaat, der die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde<br />
benannt hat, und die Kommission entsprechend.<br />
TITEL V<br />
MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION, ÜBERGANGS- UND<br />
SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
KAPITEL 1<br />
Mitteilungen an die Kommission<br />
Artikel 93<br />
Statistische Angaben<br />
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem<br />
1. Juli jeden Jahres anhand des von der Kommission (Generaldirektion<br />
Eurostat) bereitgestellten elektronischen Datenaus-<br />
tauschsystems für Dokumente und Informationen die statistischen<br />
Jahresangaben über die ökologische/biologische Produktion<br />
gemäß Artikel 36 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007.<br />
(2) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen<br />
insbesondere folgende Daten:<br />
a) die Zahl der ökologischen/biologischen Erzeuger, Verarbeiter,<br />
Einführer und Ausführer;<br />
b) die ökologische/biologische Pflanzenproduktion und<br />
Anbaufläche in Umstellung und in ökologischer/biologischer<br />
Produktion;<br />
c) den ökologischen/biologischen Tierbestand und die ökologischen/biologischen<br />
Tierprodukte;<br />
d) die Daten über die gewerbliche ökologische/biologische<br />
Produktion, aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten.<br />
(3) Für die Übermittlung der statistischen Angaben gemäß den<br />
Absätzen 1 und 2 verwenden die Mitgliedstaaten die zentrale<br />
Dateneingangsstelle („Single Entry point“) der Kommission<br />
(Eurostat).<br />
(4) Die Merkmale der statistischen Daten und Metadaten<br />
werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft<br />
auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das<br />
System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.<br />
Artikel 94<br />
Sonstige Angaben<br />
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die<br />
folgenden Angaben unter Verwendung des von der Kommission<br />
(Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen<br />
Raums) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems<br />
für Dokumente und andere Informationen als<br />
statistische Angaben:<br />
a) vor dem 1. Januar 2009 die Informationen gemäß<br />
Artikel 35 Buchstabe a der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/<br />
2007 sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen,<br />
sobald sie erfolgt;<br />
b) bis 31. März jeden Jahres die Informationen gemäß<br />
Artikel 35 Buchstabe b der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/<br />
2007 über die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die<br />
am 31. Dezember des Vorjahres zugelassen waren;<br />
c) vor dem 1. Juli jeden Jahres alle anderen Informationen, die<br />
nach Maßgabe dieser <strong>Verordnung</strong> vorgeschrieben sind oder<br />
benötigt werden.<br />
(2) Die Daten werden unter der Verantwortung der zuständigen<br />
Behörde gemäß Artikel 35 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />
von dieser Behörde selbst oder von der Stelle, der diese Funktion<br />
übertragen wurde, über das System gemäß Absatz 1 mitgeteilt,<br />
eingetragen und aktualisiert.