25.02.2013 Aufrufe

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Download: www.lacon-institut.at<br />

18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/31<br />

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangen, dass der Unternehmer<br />

das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr<br />

festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet. Bevor sie<br />

einen solchen Beschluss fasst, gibt die Kontrollbehörde oder<br />

Kontrollstelle dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Sie verpflichtet den Unternehmer außerdem, jeden Bezug auf die<br />

ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu<br />

entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften<br />

für die ökologische/biologische Produktion nicht<br />

genügt.<br />

Bestätigt sich der Verdacht innerhalb des genannten Zeitraums<br />

jedoch nicht, so wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1<br />

spätestens am Datum des Ablaufs der genannten Frist widerrufen.<br />

Der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde<br />

zur Klärung des Verdachts jede erforderliche<br />

Unterstützung.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen<br />

und Sanktionen, um den Missbrauch der in Titel IV der<br />

<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007, sowie in Titel III und/oder in<br />

Anhang XI der vorliegenden <strong>Verordnung</strong> vorgesehenen Angaben<br />

zu verhindern.<br />

Artikel 92<br />

Informationsaustausch<br />

(1) Werden der Unternehmer und seine Subunternehmer von<br />

verschiedenen Kontrollstellen oder Kontrollbehörden kontrolliert,<br />

so muss die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 eine<br />

Zustimmung des Unternehmers in seinem Namen und im<br />

Namen seiner Subunternehmer dahingehend enthalten, dass die<br />

verschiedenen Kontrollstellen oder Kontrollbehörden Informationen<br />

über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge austauschen<br />

können sowie dahingehend, wie dieser<br />

Informationsaustausch erfolgen kann.<br />

(2) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem<br />

anderen Mitgliedstaat, das die Angaben gemäß Titel IV der<br />

<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 und Titel III und/oder Anhang XI<br />

der vorliegenden <strong>Verordnung</strong> aufweist, Unregelmäßigkeiten oder<br />

Verstöße gegen diese <strong>Verordnung</strong> fest, so informiert er den<br />

Mitgliedstaat, der die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde<br />

benannt hat, und die Kommission entsprechend.<br />

TITEL V<br />

MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION, ÜBERGANGS- UND<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

KAPITEL 1<br />

Mitteilungen an die Kommission<br />

Artikel 93<br />

Statistische Angaben<br />

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem<br />

1. Juli jeden Jahres anhand des von der Kommission (Generaldirektion<br />

Eurostat) bereitgestellten elektronischen Datenaus-<br />

tauschsystems für Dokumente und Informationen die statistischen<br />

Jahresangaben über die ökologische/biologische Produktion<br />

gemäß Artikel 36 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007.<br />

(2) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen<br />

insbesondere folgende Daten:<br />

a) die Zahl der ökologischen/biologischen Erzeuger, Verarbeiter,<br />

Einführer und Ausführer;<br />

b) die ökologische/biologische Pflanzenproduktion und<br />

Anbaufläche in Umstellung und in ökologischer/biologischer<br />

Produktion;<br />

c) den ökologischen/biologischen Tierbestand und die ökologischen/biologischen<br />

Tierprodukte;<br />

d) die Daten über die gewerbliche ökologische/biologische<br />

Produktion, aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten.<br />

(3) Für die Übermittlung der statistischen Angaben gemäß den<br />

Absätzen 1 und 2 verwenden die Mitgliedstaaten die zentrale<br />

Dateneingangsstelle („Single Entry point“) der Kommission<br />

(Eurostat).<br />

(4) Die Merkmale der statistischen Daten und Metadaten<br />

werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft<br />

auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das<br />

System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.<br />

Artikel 94<br />

Sonstige Angaben<br />

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die<br />

folgenden Angaben unter Verwendung des von der Kommission<br />

(Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen<br />

Raums) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems<br />

für Dokumente und andere Informationen als<br />

statistische Angaben:<br />

a) vor dem 1. Januar 2009 die Informationen gemäß<br />

Artikel 35 Buchstabe a der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/<br />

2007 sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen,<br />

sobald sie erfolgt;<br />

b) bis 31. März jeden Jahres die Informationen gemäß<br />

Artikel 35 Buchstabe b der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/<br />

2007 über die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die<br />

am 31. Dezember des Vorjahres zugelassen waren;<br />

c) vor dem 1. Juli jeden Jahres alle anderen Informationen, die<br />

nach Maßgabe dieser <strong>Verordnung</strong> vorgeschrieben sind oder<br />

benötigt werden.<br />

(2) Die Daten werden unter der Verantwortung der zuständigen<br />

Behörde gemäß Artikel 35 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />

von dieser Behörde selbst oder von der Stelle, der diese Funktion<br />

übertragen wurde, über das System gemäß Absatz 1 mitgeteilt,<br />

eingetragen und aktualisiert.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!