Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut
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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/3<br />
halber empfiehlt es sich außerdem, in den Anhängen zur<br />
vorliegenden <strong>Verordnung</strong> die Erzeugnisse und Stoffe<br />
aufzulisten, die im Rahmen der <strong>Verordnung</strong> (EWG)<br />
<strong>Nr</strong>. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe<br />
können zu einem späteren Zeitpunkt auf einer anderen<br />
Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 21 Absatz 2 der<br />
<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007, in diese Listen aufgenommen<br />
werden. Daher ist es angezeigt, den genauen<br />
Status der jeweiligen Erzeugnis- und Stoffkategorie in der<br />
betreffenden Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.<br />
(22) Unter bestimmten Bedingungen können ökologische/biologische<br />
Erzeugnisse zusammen mit nichtökologischen/<br />
nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert<br />
werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt<br />
werden, um die ordnungsgemäße Trennung ökologischer/<br />
biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer<br />
Erzeugnisse während ihrer Handhabung zu gewährleisten<br />
und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.<br />
(23) Die Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise<br />
macht Anpassungsfristen bei den verwendeten<br />
Betriebsmitteln erforderlich. Je nach vorheriger Erzeugung<br />
des Betriebs sollten für die verschiedenen Produktionsbereiche<br />
genaue Fristen festgelegt werden.<br />
(24) Gemäß Artikel 22 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />
sollten spezifische Vorschriften für die in diesem Artikel<br />
vorgesehenen Ausnahmen festgelegt werden. Dabei sollten<br />
der Nichtverfügbarkeit von Tieren, Futtermitteln, Bienenwachs,<br />
Saatgut, Pflanzkartoffeln und Zutaten aus ökologischer/biologischer<br />
Produktion sowie spezifischen<br />
Problemen im Zusammenhang mit der Tierhaltung und<br />
Katastrophenfällen Rechnung getragen werden.<br />
(25) Geografisch und strukturell bedingte Unterschiede bei der<br />
landwirtschaftlichen Erzeugung und klimatische Zwänge<br />
können die Entwicklung der ökologischen/biologischen<br />
Produktion in bestimmten Regionen behindern; daher<br />
sollte, was Stallungs- und Anlagenmerkmale anbelangt,<br />
von bestimmten Praktiken abgewichen werden können. So<br />
sollte das Anbinden von Tieren unter genau festgelegten<br />
Bedingungen in Betrieben, die aufgrund ihrer geografischen<br />
Lage und struktureller Zwänge, vor allem in Berggebieten,<br />
klein sind, gestattet werden, allerdings nur, wenn es nicht<br />
möglich ist, Rinder in Gruppen zu halten, die ihren<br />
Verhaltensbedürfnissen angemessen sind.<br />
(26) Um die Entwicklung der noch jungen ökologischen/<br />
biologischen Tierhaltung zu fördern, waren im Rahmen<br />
der <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 2092/91 gewisse befristete<br />
Ausnahmen von den Vorschriften für die Anbindehaltung<br />
von Tieren, ihre Unterbringung und die Besatzdichten<br />
zulässig. Diese Ausnahmen sollten bis zu ihrem Ablaufdatum<br />
übergangsweise beibehalten werden, um die Entwicklung<br />
dieses Sektors nicht zu beeinträchtigen.<br />
(27) In Anbetracht der Bedeutung der Bestäubung für die<br />
ökologische/biologische Imkerei, sollten Ausnahmen<br />
gewährt werden können, die es gestatten, in ein und<br />
demselben Betrieb gleichzeitig Einheiten mit ökologischer/<br />
biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Bienenhaltung<br />
zu betreiben.<br />
(28) Da es für die Landwirte unter bestimmten Umständen<br />
schwierig sein kann, ökologisch/biologisch erzeugte Tiere<br />
und Futtermittel zu beschaffen, sollte es gestattet werden,<br />
eine begrenzte Anzahl nichtökologisch/nichtbiologisch<br />
erzeugter Betriebsmittel in beschränkten Mengen zu verwenden.<br />
(29) Ökologische/biologische Erzeuger haben viel unternommen,<br />
um die Erzeugung ökologischen/biologischen Saatguts<br />
und vegetativen Vermehrungsmaterials zu entwickeln<br />
und eine breite Palette von Pflanzensorten und -arten zu<br />
schaffen, für die ökologisches/biologisches Saatgut und<br />
vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Da<br />
es derzeit für viele Arten jedoch noch immer nicht<br />
genügend ökologisches/biologisches Saatgut und vegetatives<br />
Vermehrungsmaterial gibt, sollte für diese Fälle die<br />
Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem<br />
Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial zugelassen<br />
werden.<br />
(30) Um Unternehmer bei der Suche nach ökologischem/<br />
biologischem Saatgut und ökologischen/biologischen<br />
Pflanzkartoffeln zu unterstützen, sollte jeder Mitgliedsstaat<br />
sicherstellen, dass eine Datenbank angelegt wird, die die<br />
Sorten enthält, für die ökologisches/biologisches Saatgut<br />
und ökologische/biologische Pflanzkartoffeln am Markt<br />
verfügbar sind.<br />
(31) Der Umgang mit ausgewachsenen Rindern kann den<br />
Tierhalter und andere Personen, die Tiere betreuen,<br />
gefährden. Daher sollten für die Endmastphase von<br />
Säugetieren und vor allem von Rindern Ausnahmen<br />
zugelassen werden.<br />
(32) Katastrophenfälle oder sich weit verbreitende Tier- und<br />
Pflanzenkrankheiten können verheerende Auswirkungen<br />
auf die ökologische/biologische Landwirtschaft in den<br />
betroffenen Regionen haben. Es sind angemessene Maßnahmen<br />
zu treffen, die das Fortbestehen der landwirtschaftlichen<br />
Tätigkeit sichern oder selbst die<br />
Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gestatten. Daher sollten<br />
in den betroffenen Gebieten vorübergehend nichtökologisch/nichtbiologisch<br />
erzeugte Tiere oder nichtökologisch/<br />
nichtbiologisch erzeugte Futtermittel verwendet werden<br />
dürfen.<br />
(33) Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der<br />
<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 sollten spezifische Kriterien<br />
für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und<br />
Gestaltung des Gemeinschaftslogos sowie für die Aufmachung<br />
und Zusammensetzung der Codenummer der<br />
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Angabe des<br />
Ortes, an dem das landwirtschaftliche Erzeugnis produziert<br />
wurde, festgelegt werden.<br />
(34) Gemäß Artikel 26 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />
sollten spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung<br />
ökologischer/biologischer Futtermittel festgelegt werden,<br />
die den Sorten und der Zusammensetzung der Futtermittel<br />
und den für Futtermittel geltenden horizontalen Etikettierungsvorschriften<br />
Rechnung tragen.