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Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/3<br />

halber empfiehlt es sich außerdem, in den Anhängen zur<br />

vorliegenden <strong>Verordnung</strong> die Erzeugnisse und Stoffe<br />

aufzulisten, die im Rahmen der <strong>Verordnung</strong> (EWG)<br />

<strong>Nr</strong>. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe<br />

können zu einem späteren Zeitpunkt auf einer anderen<br />

Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 21 Absatz 2 der<br />

<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007, in diese Listen aufgenommen<br />

werden. Daher ist es angezeigt, den genauen<br />

Status der jeweiligen Erzeugnis- und Stoffkategorie in der<br />

betreffenden Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.<br />

(22) Unter bestimmten Bedingungen können ökologische/biologische<br />

Erzeugnisse zusammen mit nichtökologischen/<br />

nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert<br />

werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt<br />

werden, um die ordnungsgemäße Trennung ökologischer/<br />

biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer<br />

Erzeugnisse während ihrer Handhabung zu gewährleisten<br />

und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.<br />

(23) Die Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise<br />

macht Anpassungsfristen bei den verwendeten<br />

Betriebsmitteln erforderlich. Je nach vorheriger Erzeugung<br />

des Betriebs sollten für die verschiedenen Produktionsbereiche<br />

genaue Fristen festgelegt werden.<br />

(24) Gemäß Artikel 22 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />

sollten spezifische Vorschriften für die in diesem Artikel<br />

vorgesehenen Ausnahmen festgelegt werden. Dabei sollten<br />

der Nichtverfügbarkeit von Tieren, Futtermitteln, Bienenwachs,<br />

Saatgut, Pflanzkartoffeln und Zutaten aus ökologischer/biologischer<br />

Produktion sowie spezifischen<br />

Problemen im Zusammenhang mit der Tierhaltung und<br />

Katastrophenfällen Rechnung getragen werden.<br />

(25) Geografisch und strukturell bedingte Unterschiede bei der<br />

landwirtschaftlichen Erzeugung und klimatische Zwänge<br />

können die Entwicklung der ökologischen/biologischen<br />

Produktion in bestimmten Regionen behindern; daher<br />

sollte, was Stallungs- und Anlagenmerkmale anbelangt,<br />

von bestimmten Praktiken abgewichen werden können. So<br />

sollte das Anbinden von Tieren unter genau festgelegten<br />

Bedingungen in Betrieben, die aufgrund ihrer geografischen<br />

Lage und struktureller Zwänge, vor allem in Berggebieten,<br />

klein sind, gestattet werden, allerdings nur, wenn es nicht<br />

möglich ist, Rinder in Gruppen zu halten, die ihren<br />

Verhaltensbedürfnissen angemessen sind.<br />

(26) Um die Entwicklung der noch jungen ökologischen/<br />

biologischen Tierhaltung zu fördern, waren im Rahmen<br />

der <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 2092/91 gewisse befristete<br />

Ausnahmen von den Vorschriften für die Anbindehaltung<br />

von Tieren, ihre Unterbringung und die Besatzdichten<br />

zulässig. Diese Ausnahmen sollten bis zu ihrem Ablaufdatum<br />

übergangsweise beibehalten werden, um die Entwicklung<br />

dieses Sektors nicht zu beeinträchtigen.<br />

(27) In Anbetracht der Bedeutung der Bestäubung für die<br />

ökologische/biologische Imkerei, sollten Ausnahmen<br />

gewährt werden können, die es gestatten, in ein und<br />

demselben Betrieb gleichzeitig Einheiten mit ökologischer/<br />

biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Bienenhaltung<br />

zu betreiben.<br />

(28) Da es für die Landwirte unter bestimmten Umständen<br />

schwierig sein kann, ökologisch/biologisch erzeugte Tiere<br />

und Futtermittel zu beschaffen, sollte es gestattet werden,<br />

eine begrenzte Anzahl nichtökologisch/nichtbiologisch<br />

erzeugter Betriebsmittel in beschränkten Mengen zu verwenden.<br />

(29) Ökologische/biologische Erzeuger haben viel unternommen,<br />

um die Erzeugung ökologischen/biologischen Saatguts<br />

und vegetativen Vermehrungsmaterials zu entwickeln<br />

und eine breite Palette von Pflanzensorten und -arten zu<br />

schaffen, für die ökologisches/biologisches Saatgut und<br />

vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Da<br />

es derzeit für viele Arten jedoch noch immer nicht<br />

genügend ökologisches/biologisches Saatgut und vegetatives<br />

Vermehrungsmaterial gibt, sollte für diese Fälle die<br />

Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem<br />

Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial zugelassen<br />

werden.<br />

(30) Um Unternehmer bei der Suche nach ökologischem/<br />

biologischem Saatgut und ökologischen/biologischen<br />

Pflanzkartoffeln zu unterstützen, sollte jeder Mitgliedsstaat<br />

sicherstellen, dass eine Datenbank angelegt wird, die die<br />

Sorten enthält, für die ökologisches/biologisches Saatgut<br />

und ökologische/biologische Pflanzkartoffeln am Markt<br />

verfügbar sind.<br />

(31) Der Umgang mit ausgewachsenen Rindern kann den<br />

Tierhalter und andere Personen, die Tiere betreuen,<br />

gefährden. Daher sollten für die Endmastphase von<br />

Säugetieren und vor allem von Rindern Ausnahmen<br />

zugelassen werden.<br />

(32) Katastrophenfälle oder sich weit verbreitende Tier- und<br />

Pflanzenkrankheiten können verheerende Auswirkungen<br />

auf die ökologische/biologische Landwirtschaft in den<br />

betroffenen Regionen haben. Es sind angemessene Maßnahmen<br />

zu treffen, die das Fortbestehen der landwirtschaftlichen<br />

Tätigkeit sichern oder selbst die<br />

Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gestatten. Daher sollten<br />

in den betroffenen Gebieten vorübergehend nichtökologisch/nichtbiologisch<br />

erzeugte Tiere oder nichtökologisch/<br />

nichtbiologisch erzeugte Futtermittel verwendet werden<br />

dürfen.<br />

(33) Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der<br />

<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 sollten spezifische Kriterien<br />

für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und<br />

Gestaltung des Gemeinschaftslogos sowie für die Aufmachung<br />

und Zusammensetzung der Codenummer der<br />

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Angabe des<br />

Ortes, an dem das landwirtschaftliche Erzeugnis produziert<br />

wurde, festgelegt werden.<br />

(34) Gemäß Artikel 26 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />

sollten spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung<br />

ökologischer/biologischer Futtermittel festgelegt werden,<br />

die den Sorten und der Zusammensetzung der Futtermittel<br />

und den für Futtermittel geltenden horizontalen Etikettierungsvorschriften<br />

Rechnung tragen.

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