Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut
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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/63<br />
b) bei Logos mit einer Kombination von zweier Angaben: Mindestgröße 40 mm Durchmesser.<br />
2.7. Besondere Bedingungen für die Verwendung des Logos<br />
Das Logo soll die Erzeugnisse aufwerten. Deshalb sollte die Umsetzung möglichst in Farbe erfolgen, damit das Logo besser ins Auge fällt und<br />
<strong>vom</strong> Verbraucher leichter und schneller erkannt werden kann.<br />
Aus diesem Grunde sollten einfarbige Logos (Schwarz-Weiß) gemäß Abschnitt 2.2 lediglich verwendet werden, wenn eine Umsetzung in Farbe<br />
unpraktisch ist.<br />
3. ORIGINALREPROVORLAGEN<br />
3.1. Zweifarbige Ausführung<br />
— Einzelangabe in allen Sprachen<br />
— Beispiele von Sprachkombinationen gemäß B.3.2