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Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/63<br />

b) bei Logos mit einer Kombination von zweier Angaben: Mindestgröße 40 mm Durchmesser.<br />

2.7. Besondere Bedingungen für die Verwendung des Logos<br />

Das Logo soll die Erzeugnisse aufwerten. Deshalb sollte die Umsetzung möglichst in Farbe erfolgen, damit das Logo besser ins Auge fällt und<br />

<strong>vom</strong> Verbraucher leichter und schneller erkannt werden kann.<br />

Aus diesem Grunde sollten einfarbige Logos (Schwarz-Weiß) gemäß Abschnitt 2.2 lediglich verwendet werden, wenn eine Umsetzung in Farbe<br />

unpraktisch ist.<br />

3. ORIGINALREPROVORLAGEN<br />

3.1. Zweifarbige Ausführung<br />

— Einzelangabe in allen Sprachen<br />

— Beispiele von Sprachkombinationen gemäß B.3.2

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