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Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/19<br />

kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und<br />

deren Nachzucht, Weideland und/oder Futteranbaufläche kann<br />

auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit<br />

Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.<br />

(3) Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf<br />

die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden,<br />

wenn die ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften<br />

seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.<br />

(4) Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im<br />

Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser <strong>Verordnung</strong>.<br />

(5) Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch<br />

Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.<br />

KAPITEL 6<br />

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften<br />

Abschnitt 1<br />

Ausnahmen von den<br />

Produktionsvorschriften aufgrund<br />

klimabedingter, geografischer oder<br />

struktureller Beschränkungen im Sinne von<br />

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der<br />

<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />

Artikel 39<br />

Anbindehaltung von Tieren<br />

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe<br />

a der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 Anwendung finden,<br />

können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Rinder in<br />

Kleinbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist,<br />

die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten<br />

Bedürfnissen angemessen wäre, sofern die Tiere<br />

während der Weidezeit Zugang zu Weideland gemäß Artikel 14<br />

Absatz 2 und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu<br />

Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.<br />

Artikel 40<br />

Parallelerzeugung<br />

(1) Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2<br />

Buchstabe a der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 Anwendung<br />

finden, darf ein Erzeuger in folgenden Fällen in ein und<br />

demselben Gebiet ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische<br />

Produktionseinheiten bewirtschaften:<br />

a) bei der Produktion von Dauerkulturen, die eine Kulturzeit<br />

von mindestens drei Jahren erfordert und bei der sich die<br />

Sorten nicht leicht unterscheiden lassen, sofern die<br />

folgenden Bedingungen erfüllt sind:<br />

i) Die betreffende Produktion ist Teil eines Umstellungsplans,<br />

zu dessen Durchführung sich der Erzeuger<br />

formell verpflichtet und der vorsieht, dass die<br />

Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen<br />

auf die ökologische/biologische Produktion innerhalb<br />

kürzestmöglicher Frist eingeleitet wird, die jedoch fünf<br />

Jahre nicht überschreiten darf;<br />

ii) es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um<br />

sicherzustellen, dass die aus den verschiedenen Einheiten<br />

stammenden Erzeugnisse stets voneinander<br />

getrennt gehalten werden;<br />

iii) die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wird von der<br />

Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse<br />

mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;<br />

iv) nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Erzeuger<br />

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die<br />

betreffenden Einheiten über die genauen Erntemengen<br />

und die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten<br />

Maßnahmen;<br />

v) der Umstellungsplan und die Kontrollmaßnahmen<br />

gemäß Titel IV Kapitel 1 und 2 wurden von der<br />

zuständigen Behörde genehmigt; diese Genehmigung<br />

muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans<br />

bestätigt werden;<br />

b) bei Flächen, die mit Zustimmung der zuständigen Behörden<br />

der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung oder für<br />

Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vorausgesetzt die<br />

Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie<br />

des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;<br />

c) bei der Produktion von Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial<br />

und Jungpflanzen, vorausgesetzt, die Bedingungen<br />

gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des<br />

einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;<br />

d) bei Grünland, das ausschließlich für die Weidewirtschaft<br />

genutzt wird.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Betriebe,<br />

die mit Agrarforschung oder Ausbildungsmaßnahmen befasst<br />

sind, ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische<br />

Tiere derselben Art halten, soweit die folgenden<br />

Bedingungen erfüllt sind:<br />

a) Es wurden geeignete Vorkehrungen, die der Kontrollbehörde<br />

oder Kontrollstelle im Voraus mitgeteilt wurden,<br />

getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse,<br />

Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel<br />

der einzelnen Einheiten stets voneinander getrennt<br />

sind;<br />

b) der Erzeuger unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle<br />

im Voraus über jede Anlieferung oder jeden<br />

Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen;<br />

c) der Unternehmer unterrichtet die Kontrollbehörde oder<br />

Kontrollstelle über die genauen Mengen, die in den<br />

Einheiten erzeugt wurden, sowie über alle Merkmale,<br />

anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen,<br />

und bestätigt, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zur<br />

Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden.

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