Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut
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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/19<br />
kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und<br />
deren Nachzucht, Weideland und/oder Futteranbaufläche kann<br />
auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit<br />
Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.<br />
(3) Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf<br />
die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden,<br />
wenn die ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften<br />
seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.<br />
(4) Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im<br />
Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser <strong>Verordnung</strong>.<br />
(5) Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch<br />
Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.<br />
KAPITEL 6<br />
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften<br />
Abschnitt 1<br />
Ausnahmen von den<br />
Produktionsvorschriften aufgrund<br />
klimabedingter, geografischer oder<br />
struktureller Beschränkungen im Sinne von<br />
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der<br />
<strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />
Artikel 39<br />
Anbindehaltung von Tieren<br />
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe<br />
a der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 Anwendung finden,<br />
können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Rinder in<br />
Kleinbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist,<br />
die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten<br />
Bedürfnissen angemessen wäre, sofern die Tiere<br />
während der Weidezeit Zugang zu Weideland gemäß Artikel 14<br />
Absatz 2 und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu<br />
Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.<br />
Artikel 40<br />
Parallelerzeugung<br />
(1) Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2<br />
Buchstabe a der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 Anwendung<br />
finden, darf ein Erzeuger in folgenden Fällen in ein und<br />
demselben Gebiet ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische<br />
Produktionseinheiten bewirtschaften:<br />
a) bei der Produktion von Dauerkulturen, die eine Kulturzeit<br />
von mindestens drei Jahren erfordert und bei der sich die<br />
Sorten nicht leicht unterscheiden lassen, sofern die<br />
folgenden Bedingungen erfüllt sind:<br />
i) Die betreffende Produktion ist Teil eines Umstellungsplans,<br />
zu dessen Durchführung sich der Erzeuger<br />
formell verpflichtet und der vorsieht, dass die<br />
Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen<br />
auf die ökologische/biologische Produktion innerhalb<br />
kürzestmöglicher Frist eingeleitet wird, die jedoch fünf<br />
Jahre nicht überschreiten darf;<br />
ii) es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um<br />
sicherzustellen, dass die aus den verschiedenen Einheiten<br />
stammenden Erzeugnisse stets voneinander<br />
getrennt gehalten werden;<br />
iii) die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wird von der<br />
Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse<br />
mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;<br />
iv) nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Erzeuger<br />
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die<br />
betreffenden Einheiten über die genauen Erntemengen<br />
und die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten<br />
Maßnahmen;<br />
v) der Umstellungsplan und die Kontrollmaßnahmen<br />
gemäß Titel IV Kapitel 1 und 2 wurden von der<br />
zuständigen Behörde genehmigt; diese Genehmigung<br />
muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans<br />
bestätigt werden;<br />
b) bei Flächen, die mit Zustimmung der zuständigen Behörden<br />
der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung oder für<br />
Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vorausgesetzt die<br />
Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie<br />
des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;<br />
c) bei der Produktion von Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial<br />
und Jungpflanzen, vorausgesetzt, die Bedingungen<br />
gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des<br />
einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;<br />
d) bei Grünland, das ausschließlich für die Weidewirtschaft<br />
genutzt wird.<br />
(2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Betriebe,<br />
die mit Agrarforschung oder Ausbildungsmaßnahmen befasst<br />
sind, ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische<br />
Tiere derselben Art halten, soweit die folgenden<br />
Bedingungen erfüllt sind:<br />
a) Es wurden geeignete Vorkehrungen, die der Kontrollbehörde<br />
oder Kontrollstelle im Voraus mitgeteilt wurden,<br />
getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse,<br />
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel<br />
der einzelnen Einheiten stets voneinander getrennt<br />
sind;<br />
b) der Erzeuger unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle<br />
im Voraus über jede Anlieferung oder jeden<br />
Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen;<br />
c) der Unternehmer unterrichtet die Kontrollbehörde oder<br />
Kontrollstelle über die genauen Mengen, die in den<br />
Einheiten erzeugt wurden, sowie über alle Merkmale,<br />
anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen,<br />
und bestätigt, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zur<br />
Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden.