Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut
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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/27<br />
c) das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden<br />
Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten<br />
letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung<br />
nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische<br />
Produktion vereinbar ist.<br />
(2) Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die<br />
konkreten Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b<br />
auch jegliche Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer<br />
beibringen kann, um zu gewährleisten, dass die<br />
Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>)<br />
<strong>Nr</strong>. 834/2007 erfüllt sind.<br />
Artikel 71<br />
Mitteilungen<br />
Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle<br />
jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen<br />
Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung<br />
vor.<br />
Artikel 72<br />
Buchführung über die pflanzliche Erzeugung<br />
Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines<br />
Registers geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder<br />
Kontrollstellen am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten<br />
wird. Zusätzlich zu der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen<br />
diese Bucheintragungen mindestens folgende Angaben umfassen:<br />
a) zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der<br />
Ausbringung, die Art und Menge des verwendeten Mittels,<br />
die betroffenen Parzellen;<br />
b) zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund<br />
und das Datum der Ausbringung, die Art des Mittels, die<br />
Ausbringungsmethode;<br />
c) zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und<br />
die Menge des zugekauften Erzeugnisses;<br />
d) zur Ernte: Datum, Art und Menge der ökologischen/<br />
biologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.<br />
Artikel 73<br />
Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein<br />
und denselben Unternehmer<br />
Betreibt ein Unternehmer in ein und demselben Gebiet mehrere<br />
Produktionseinheiten, so unterliegen die nichtökologische/nichtbiologische<br />
Kulturen produzierenden Einheiten und die Lagerstätten<br />
für Betriebsmittel ebenfalls den allgemeinen und den<br />
spezifischen Kontrollvorschriften von Kapitel 1 und dem<br />
vorliegenden Kapitel.<br />
KAPITEL 3<br />
Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse aus<br />
der Tierproduktion<br />
Artikel 74<br />
Kontrollvorkehrungen<br />
(1) Bei Aufnahme des speziell für die tierische Erzeugung<br />
geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung<br />
der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende<br />
Angaben umfassen:<br />
a) eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden,<br />
Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Stätten für<br />
die Lagerung, Verpackung und Verarbeitung der Tiere,<br />
tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel;<br />
b) eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für die<br />
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.<br />
(2) Die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen<br />
konkreten Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:<br />
a) einen mit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vereinbarten<br />
Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger<br />
tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen<br />
Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten<br />
Anbauflächen,<br />
b) in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdünger<br />
tierischer Herkunft, soweit zutreffend, die schriftlichen<br />
Vereinbarungen mit anderen Betrieben gemäß Artikel 3<br />
Absatz 3, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften<br />
genügen;<br />
c) einen Bewirtschaftungsplan für die ökologische/biologische<br />
Tierproduktionseinheit.<br />
Artikel 75<br />
Tierkennzeichnung<br />
Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung<br />
versehen sein, einzeln bei großen Säugetieren und einzeln<br />
oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.<br />
Artikel 76<br />
Haltungsbücher<br />
Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, die<br />
der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten<br />
jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Diese Bücher, die<br />
lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung<br />
geben sollen, müssen zumindest die folgenden Angaben<br />
umfassen:<br />
a) Tierzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Zugangs, Umstellungszeitraum,<br />
Kennzeichen, tierärztliche Vorgeschichte;