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Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September - LACON Institut

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18.9.<strong>2008</strong> DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/27<br />

c) das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden<br />

Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten<br />

letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung<br />

nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische<br />

Produktion vereinbar ist.<br />

(2) Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die<br />

konkreten Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b<br />

auch jegliche Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer<br />

beibringen kann, um zu gewährleisten, dass die<br />

Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>)<br />

<strong>Nr</strong>. 834/2007 erfüllt sind.<br />

Artikel 71<br />

Mitteilungen<br />

Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle<br />

jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen<br />

Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung<br />

vor.<br />

Artikel 72<br />

Buchführung über die pflanzliche Erzeugung<br />

Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines<br />

Registers geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder<br />

Kontrollstellen am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten<br />

wird. Zusätzlich zu der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen<br />

diese Bucheintragungen mindestens folgende Angaben umfassen:<br />

a) zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der<br />

Ausbringung, die Art und Menge des verwendeten Mittels,<br />

die betroffenen Parzellen;<br />

b) zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund<br />

und das Datum der Ausbringung, die Art des Mittels, die<br />

Ausbringungsmethode;<br />

c) zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und<br />

die Menge des zugekauften Erzeugnisses;<br />

d) zur Ernte: Datum, Art und Menge der ökologischen/<br />

biologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.<br />

Artikel 73<br />

Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein<br />

und denselben Unternehmer<br />

Betreibt ein Unternehmer in ein und demselben Gebiet mehrere<br />

Produktionseinheiten, so unterliegen die nichtökologische/nichtbiologische<br />

Kulturen produzierenden Einheiten und die Lagerstätten<br />

für Betriebsmittel ebenfalls den allgemeinen und den<br />

spezifischen Kontrollvorschriften von Kapitel 1 und dem<br />

vorliegenden Kapitel.<br />

KAPITEL 3<br />

Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse aus<br />

der Tierproduktion<br />

Artikel 74<br />

Kontrollvorkehrungen<br />

(1) Bei Aufnahme des speziell für die tierische Erzeugung<br />

geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung<br />

der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende<br />

Angaben umfassen:<br />

a) eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden,<br />

Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Stätten für<br />

die Lagerung, Verpackung und Verarbeitung der Tiere,<br />

tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel;<br />

b) eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für die<br />

Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.<br />

(2) Die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen<br />

konkreten Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:<br />

a) einen mit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vereinbarten<br />

Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger<br />

tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen<br />

Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten<br />

Anbauflächen,<br />

b) in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdünger<br />

tierischer Herkunft, soweit zutreffend, die schriftlichen<br />

Vereinbarungen mit anderen Betrieben gemäß Artikel 3<br />

Absatz 3, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften<br />

genügen;<br />

c) einen Bewirtschaftungsplan für die ökologische/biologische<br />

Tierproduktionseinheit.<br />

Artikel 75<br />

Tierkennzeichnung<br />

Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung<br />

versehen sein, einzeln bei großen Säugetieren und einzeln<br />

oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.<br />

Artikel 76<br />

Haltungsbücher<br />

Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, die<br />

der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten<br />

jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Diese Bücher, die<br />

lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung<br />

geben sollen, müssen zumindest die folgenden Angaben<br />

umfassen:<br />

a) Tierzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Zugangs, Umstellungszeitraum,<br />

Kennzeichen, tierärztliche Vorgeschichte;

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