Gebühren für amtsärztliche Gutachten - Landkreistag Baden ...
Gebühren für amtsärztliche Gutachten - Landkreistag Baden ...
Gebühren für amtsärztliche Gutachten - Landkreistag Baden ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Landkreisnachrichten 45. Jahrgang<br />
Nur im Falle einer <strong>Gebühren</strong>erhebung –<br />
so die Be<strong>für</strong>worter der letztgenannten<br />
Alternative – sei es möglich, die anfallenden<br />
Personalkosten zu refinanzieren<br />
und die Amtsärzte <strong>für</strong> vordringliche be-<br />
136<br />
<strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>amtsärztliche</strong> <strong>Gutachten</strong><br />
Von Franz Vetter, Stuttgart<br />
Bei den <strong>amtsärztliche</strong>n <strong>Gutachten</strong> ist derzeit einiges im Fluss. Einerseits gibt es landespolitische<br />
Tendenzen, die Gesundheitsämter von bestimmten gutachtlichen<br />
Aufgaben zu entpflichten und stattdessen private Gutachter heranzuziehen, andererseits<br />
wird alternativ dazu – insbesondere von denjenigen, die Begutachtungen<br />
durch den Amtsarzt wegen dessen Objektivität und Neutralität weiterhin <strong>für</strong><br />
unverzichtbar halten – eine allgemeine <strong>Gebühren</strong>pflichtigkeit dieser öffentlichen<br />
Leistung eingefordert.<br />
völkerungsmedizinische Aufgaben (z. B.<br />
Prävention und Gesundheitsförderung)<br />
einzusetzen.<br />
Die Entpflichtung der Gesundheitsämter<br />
im gutachtlichen Bereich stellt sich nach<br />
dem Ergebnis einer in diesem Jahr durchgeführten<br />
Anhörung als schwer durchsetzbar<br />
dar. Deshalb soll an dieser Stelle<br />
die alternative Option der <strong>Gebühren</strong>pflichtigkeit<br />
<strong>amtsärztliche</strong>r <strong>Gutachten</strong><br />
erörtert werden.<br />
Die Möglichkeiten, <strong>für</strong> <strong>amtsärztliche</strong><br />
<strong>Gutachten</strong> <strong>Gebühren</strong> zu erheben, haben<br />
sich seit der Novellierung des Landesgebührengesetztes<br />
1 deutlich verbessert.<br />
Nach dem neuen Landesgebührengesetz<br />
sind das Land und die Kommunen zwar<br />
weiterhin gebührenbefreit 2 , hiervon sind
aber eine ganze Reihe von Ausnahmen<br />
im Gesetz vorgesehen 3 . Die wesentliche<br />
gesetzliche Änderung ist aber, dass künftig<br />
die unteren Verwaltungsbehörden –<br />
und die Gesundheitsämter gehören als<br />
staatlicher Teil des Landratsamtes zu diesen<br />
4 – eigene <strong>Gebühren</strong>verordnungen<br />
erlassen dürfen 5 . Von dieser Möglichkeit<br />
haben schon die meisten Landratsämter<br />
Gebrauch gemacht. Ob sie dabei auch an<br />
die <strong>amtsärztliche</strong>n <strong>Gutachten</strong> gedacht<br />
haben, ist dem Verfasser nicht bekannt.<br />
Nachfolgend sollen die einzelnen <strong>amtsärztliche</strong>n<br />
<strong>Gutachten</strong> im Hinblick auf<br />
eine mögliche <strong>Gebühren</strong>erhebung dargestellt<br />
werden:<br />
Einstellungsuntersuchungen<br />
Nach Nr. 1 der VwV des Innenministeriums<br />
zu § 11 LBG 6 muss bei jeder Einstellung<br />
zur Feststellung der Dienstfähigkeit<br />
oder der gesundheitlichen Eignung <strong>für</strong><br />
die angestrebte Laufbahn ein <strong>amtsärztliche</strong>s<br />
Zeugnis, das Zeugnis eines beamteten<br />
Polizeiarztes oder eines anderen<br />
beamteten Arztes vorgelegt werden.<br />
Auch <strong>für</strong> die Zulassung zum höheren<br />
Vorbereitungsdienst muss ein <strong>amtsärztliche</strong>s<br />
Gesundheitszeugnis beigebracht<br />
werden 7 .<br />
Ist der Einstellungsbewerber und nicht<br />
die personalverwaltende Dienststelle<br />
Auftraggeber der Einstellungsuntersuchung,<br />
was in der Regel der Fall ist, kann<br />
das jeweilige Gesundheitsamt <strong>für</strong> die<br />
Begutachtung eine Gebühr verlangen.<br />
<strong>Gebühren</strong>schuldner ist dann der Einstellungsbewerber.<br />
Für ihn gelten keinerlei<br />
<strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestände 8 .<br />
Die insoweit – bislang noch – anderslautende<br />
Nr. 6.1 der VwV über <strong>amtsärztliche</strong><br />
Untersuchungen im öffentlichen Dienst 9<br />
steht dem nicht entgegen, da aufgrund<br />
der allgemeinen Grundsätze der<br />
Normenhierarchie eine <strong>Gebühren</strong>verordnung<br />
des Landratsamtes einer Verwaltungsvorschrift<br />
stets vorgeht. Der besagte<br />
Passus der Verwaltungsvorschrift<br />
wird zum Jahresende 2006, das heißt<br />
mit Ablauf der Übergangsregelung des<br />
<strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>amtsärztliche</strong> <strong>Gutachten</strong><br />
Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung<br />
des <strong>Gebühren</strong>rechts 10 , ohnehin<br />
ersatzlos wegfallen.<br />
Enthält die <strong>Gebühren</strong>ordnung des Landratsamtes<br />
einen entsprechenden <strong>Gebühren</strong>tatbestand,<br />
kann dem Einstellungsbewerber<br />
eine Gebühr auferlegt<br />
werden, sofern dieser und nicht die personalverwaltende<br />
Stelle die Begutachtung<br />
in Auftrag gegeben hat. Erteilt ausnahmsweise<br />
die personalverwaltende<br />
Stelle den <strong>Gutachten</strong>auftrag, könnte mit<br />
Blick auf § 10 Abs. 6 LGebG bzw. § 10<br />
Abs. 7 i.V. m. § 13 LGebG wohl ebenfalls<br />
eine Gebühr verlangt werden 11 (näheres<br />
dazu unter „Beihilfegutachten“).<br />
Prüfungsunfähigkeitsuntersuchungen<br />
Eine unübersehbare Vielzahl an Ausbildungs-<br />
und Prüfungsordnungen verlangen<br />
im Falle einer gesundheitlichen<br />
Verhinderung an der Prüfungsteilnahme<br />
oder bei vergleichbaren Sachverhalten<br />
ein <strong>amtsärztliche</strong>s Zeugnis 12 . Betroffen<br />
hiervon sind vor allem Gesundheitsämter,<br />
die Ihren Sitz in Universitätsstädten<br />
haben.<br />
Auftraggeber der Prüfungsunfähigkeitsuntersuchung<br />
ist zweifellos der Prüfungsteilnehmer,<br />
der in der Regel ein<br />
<strong>amtsärztliche</strong>s Zeugnis beizubringen<br />
hat, selbst. Daher greift der persönliche<br />
<strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestand des § 10<br />
Abs. 1 und 2 LGebG nicht. Fraglich ist, ob<br />
der sachliche <strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestand<br />
des § 9 Abs. 1 Nr. 4 LGebG hier<br />
einschlägig ist. Danach sind öffentliche<br />
Leistungen gebührenfrei, wenn sie<br />
eine Prüfungsangelegenheit betreffen,<br />
die der beruflichen Aus- und Weiterbildung<br />
dient. Ob ein <strong>amtsärztliche</strong>s Zeugnis<br />
zur Prüfungsunfähigkeit darunter zu<br />
subsumieren ist, ist zweifelhaft, denn<br />
das <strong>amtsärztliche</strong> Attest ist selbst nicht<br />
Bestandteil der Prüfung und auch keine<br />
notwendige Voraussetzung, um eine<br />
Berufsausbildung mit einer Prüfung abzuschließen.<br />
Der jetzige Wortlaut des § 9<br />
Abs. 1 Nr. 4 LGebG ist allerdings weiter<br />
gefasst als die Vorgängerbestimmung<br />
des § 1 Abs. 2 LGebG a. F., wonach lediglich<br />
„<strong>für</strong> Prüfungen, die der beruflichen<br />
Aus- und Fortbildung dienen“, keine <strong>Gebühren</strong><br />
erhoben wurden. Jetzt soll die<br />
sachliche <strong>Gebühren</strong>freiheit <strong>für</strong> alle Angelegenheiten<br />
gelten,die Prüfungen „betreffen“.<br />
Dass damit auch die <strong>amtsärztliche</strong><br />
Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung<br />
gemeint ist, darf bezweifelt werden,<br />
zumal nach der amtlichen Gesetzesbegründung<br />
der neue § 9 Abs. 1 Nr. 4 LGebG<br />
dem Regelungscharakter des bisherigen<br />
§ 1 Abs. 2 LGebG a. F. (teilweise) entsprechen<br />
soll. Die neue Formulierung ist<br />
wohl eher redaktionellen Notwendigkeiten<br />
geschuldet und bezweckt keine<br />
Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />
der sachlichen <strong>Gebühren</strong>freiheit bei Prüfungen.<br />
Enthält somit die Verordnung des<br />
Landratsamts 13 einen entsprechenden<br />
<strong>Gebühren</strong>tatbestand, kann m. E. <strong>für</strong> Prüfungsunfähigkeitsuntersuchungen<br />
eine<br />
Gebühr erhoben werden. <strong>Gebühren</strong>schuldner<br />
ist stets der antragstellende<br />
Prüfungskandidat 14 .<br />
Beihilfegutachten<br />
Hier muss unterschieden werden. Bezüglich<br />
der ärztlichen Begutachtung<br />
von Kurmaßnahmen besteht eine ausschließliche<br />
Zuständigkeit des Gesundheitsamtes<br />
15 , bezüglich der Begutachtung<br />
der sonstigen Beihilfeangelegenheiten<br />
eine alternative Zuständigkeit 16 .<br />
Auftraggeber ist stets die Beihilfestelle 17 ,<br />
auch wenn in der Praxis der Behilfeberechtigte<br />
häufig selbst beim Gesundheitsamt<br />
vorstellig wird.Eine persönliche<br />
<strong>Gebühren</strong>befreiung besteht nicht, da<br />
hier § 10 Abs. 7 i.V. m. § 13 LGebG greift.<br />
Danach gelten die persönlichen <strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestände<br />
des § 10<br />
Abs. 1 bis 4 LGebG nicht <strong>für</strong> Sachverständigengebühren<br />
im Sinne von § 13 des<br />
LGebG. Das heißt, <strong>für</strong> alle Begutachtungen,<br />
Prüfungen oder Untersuchungen,<br />
die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben<br />
sind und durch staatliche 18 oder<br />
137
Landkreisnachrichten 45. Jahrgang<br />
staatlich beauftragte Sachverständige<br />
durchgeführt werden, können <strong>Gebühren</strong><br />
verlangt werden.<br />
Für die Begutachtung nach § 18 Abs. 5<br />
BVO, also <strong>für</strong> alle Beihilfegutachten mit<br />
Ausnahme der Kuren, ist zudem § 10<br />
Abs. 6 LGebG einschlägig, da insofern<br />
das Gesundheitsamt nur neben anderen<br />
Gutachtern zur Begutachtung verpflichtet<br />
ist. Es besteht insofern also keine ausschließliche<br />
monopolähnliche Zuständigkeit<br />
des Gesundheitsamtes, sondern<br />
lediglich eine alternative – wenngleich<br />
im Falle der Auftragserteilung verpflichtende<br />
– Zuständigkeit des Amtsarztes.<br />
Für die letztgenannten Fälle, also immer<br />
dann, wenn sich das Gesundheitsamt<br />
als einer von mehreren Anbietern am<br />
<strong>Gutachten</strong>markt betätigt, ist § 10 Abs. 6<br />
LGebG einschlägig und damit eine <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />
grundsätzlich zulässig.<br />
Einer <strong>Gebühren</strong>erhebung dürfte aber der<br />
<strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestand des § 9<br />
Abs. 1 Nr. 2 LGebG entgegenstehen. Danach<br />
besteht sachliche <strong>Gebühren</strong>freiheit<br />
<strong>für</strong> öffentliche Leistungen in Angelegenheiten,<br />
die das bestehende oder frühere<br />
Dienstverhältnis von Beschäftigten des<br />
öffentlichen Dienstes betreffen. Diese<br />
Voraussetzungen sind m. E. im Falle einer<br />
<strong>amtsärztliche</strong>n Begutachtung in Beihilfeangelegenheiten<br />
erfüllt, da sich der<br />
Beihilfeanspruch unmittelbar aus dem<br />
Dienstverhältnis ableitet 19 . Im Ergebnis<br />
scheidet daher eine <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />
<strong>für</strong> Beihilfegutachten aus 20 .<br />
Betreuungs- und<br />
Unterbringungsgutachten<br />
Da bezüglich der gerichtsärztlichen <strong>Gutachten</strong><br />
ebenfalls nur eine alternative<br />
Zuständigkeit der Gesundheitsämter besteht,<br />
kann wegen § 10 Abs. 6 LGebG <strong>für</strong><br />
diese <strong>Gutachten</strong> ebenfalls eine Gebühr<br />
berechnet werden.Auch § 10 Abs. 7 i.V. m.<br />
§ 13 LGebG ist insoweit einschlägig und<br />
schließt die persönlich <strong>Gebühren</strong>befreiung<br />
der auftraggebenden Gerichte und<br />
Notariate aus.Voraussetzung <strong>für</strong> eine <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />
des Gesundheitsamtes<br />
138<br />
ist auch hier, dass die <strong>Gebühren</strong>verordnung<br />
des Landratsamts entsprechende<br />
<strong>Gebühren</strong>tatbestände enthält.<br />
Die VwV des Sozialministeriums über<br />
die Durchführung des gerichtsärztlichen<br />
Dienstes durch die Gesundheitsämter 21<br />
i.V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÖGDG verpflichtet<br />
die Gesundheitsämter nur im Falle ihrer<br />
Auswahl durch ein Gericht/Notariat, ein<br />
<strong>Gutachten</strong> zu erstellen. Den Gerichten<br />
bzw. Notariaten steht es aber in den<br />
meisten Fällen frei, auch andere Stellen<br />
mit der Begutachtung zu beauftragen 22 .<br />
Für Unterbringungsgutachten gilt folgendes:<br />
Ist ein Stadtkreis, der kein<br />
Gesundheitsamt hat, oder eine Große<br />
Kreisstadt Auftraggeber des UBG-<strong>Gutachten</strong>s,<br />
kann und wird das Gesundheitsamt<br />
i. d. R. eine Gebühr berechnen.<br />
Anders verhält es sich, wenn das Ordnungsamt<br />
des eigenen Landratsamts<br />
den <strong>Gutachten</strong>auftrag erteilt; in diesem<br />
Fall erfolgt regelmäßig nur eine interne<br />
Verrechnung. Die mit einer solchen Gebühr<br />
belasteten Stellen können diese<br />
Kosten gem. § 17 UBG 23 umlegen 24 .<br />
Die VwV über den gerichtsärztlichen<br />
Dienst der Gesundheitsämter (s. o.) sieht<br />
zwar in Nr. 6 Satz 3 bislang noch eine<br />
<strong>Gebühren</strong>freiheit zugunsten der Gerichte<br />
und Staatsanwaltschaften des<br />
Landes vor. Diese Bestimmung steht<br />
einer <strong>Gebühren</strong>erhebung aber nicht<br />
mehr entgegen, da diesbezüglich dasselbe<br />
gilt wie zur oben erwähnten Nr. 6.1<br />
der VwV <strong>amtsärztliche</strong> Untersuchung.<br />
Fazit<br />
Die obige Darstellung zeigt, dass <strong>für</strong><br />
die meisten <strong>amtsärztliche</strong>n <strong>Gutachten</strong><br />
ab sofort <strong>Gebühren</strong> verlangt werden<br />
können. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist,<br />
dass die <strong>Gebühren</strong>verordnungen der<br />
Landratsämter entsprechende <strong>Gebühren</strong>tatbestände<br />
enthalten 25 . Es wäre<br />
wünschenswert, wenn die bei den Landkreisen<br />
verbleibenden 26 neuen <strong>Gebühren</strong>einnahmen<br />
zur Finanzierung zusätzlicher<br />
Gutachterstellen verwenden würden.<br />
Dadurch wären die im Landesdienst<br />
befindlichen Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />
in die Lage versetzt,<br />
sich den gesetzlich prioritären bevölkerungsmedizinischen<br />
Aufgaben (Gesundheitsschutz,<br />
Prävention, Gesundheitsförderung<br />
und Gesundheitsberichterstattung)<br />
in verstärktem Maße zuzuwenden,<br />
was aus fachlicher Sicht mehr als erwünscht<br />
ist.<br />
1 Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des <strong>Gebühren</strong>rechts<br />
vom 14. 12. 2004 (GBl. S. 895).<br />
2 § 10 Abs. 1 und 2 LGebG<br />
3 § 10 Abs. 5 bis 7 LGebG. Die Regelungen über <strong>Gebühren</strong>befreiung<br />
und die Ausnahmen davon<br />
wurden weitgehend unverändert ins neue<br />
LGebG übernommen (vgl. § 6 Abs. 3 und § 25<br />
Abs. 2 Satz 2 LGebG a. F.).<br />
4 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÖGDG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, § 1<br />
Abs. 3 Satz 2 LKrO<br />
5 § 4 Abs. 3 LGebG<br />
6 GABl. 2003, S. 502, 505<br />
7 § 4 Abs. 2 Nr. 12 APrOVwhD (GBl. 2004 S. 344)<br />
8 Eine sachliche <strong>Gebühren</strong>freiheit nach § 9 Abs. 1<br />
Nr. 2 LGebG besteht hier nicht, da die Einstellungsuntersuchung<br />
nur ein künftiges Dienstverhältnis<br />
betrifft (vgl. VGH Mannheim, Beschluss<br />
vom 18. 3. 1999, 2 S 327/99 und Schlabach, <strong>Gebühren</strong>recht<br />
der Verwaltung in <strong>Baden</strong>-Württemberg,<br />
§ 5 LGebG a. F., Rn 18). Etwas anderes<br />
gilt bezüglich der <strong>Gutachten</strong> zur Feststellung<br />
der Dienstunfähigkeit, die sich stets auf ein bestehendes<br />
Beamtenverhältnis iSv § 9 Abs. 1 Nr. 2<br />
LGebG beziehen.<br />
9 GABl. 2003 S. 598<br />
10 GBl. 2004 S. 895, 903<br />
11 Nach dem Wortlaut der Nr. 1 der VwV zu § 11 LBG<br />
käme auch ein kommunaler beamteter Arzt<br />
<strong>für</strong> eine Einstellungsuntersuchung in Betracht,<br />
weshalb § 10 Abs. 6 LGebG greift. Zweifelhaft ist,<br />
ob § 13 LGebG hier einschlägig ist, da dort eine<br />
durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung<br />
gefordert wird und eine VwV keine<br />
Rechtsvorschrift ist.<br />
12 bspw. <strong>für</strong> die Juristenausbildung § 12 Abs. 1<br />
Satz 2, § 13 Abs. 7 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und<br />
Nr. 4 sowie § 41 Abs. 3 Satz 1 JAPrO<br />
13 siehe § 3 Abs. 4 LGebG<br />
14 Der Vollständigkeit halber sei auf die Übergangsbestimmung<br />
des § 13 StHG (GBl. 2005,<br />
S. 147) hingewiesen, wonach die sachliche <strong>Gebühren</strong>freiheit<br />
<strong>für</strong> Prüfungen nach altem <strong>Gebühren</strong>recht<br />
(längstens bis 31. 12. 2006) außer<br />
Kraft gesetzt wird.<br />
15 § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BVO<br />
16 § 18 Abs. 5 BVO<br />
17 s. § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 BVO<br />
18 Das Gesundheitsamt ist (Teil einer) Staatsbehörde,<br />
siehe Fußnote 4.
19 s. Schlabach, a. a.O (Fn 8) Rn 19 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 5<br />
LGebG a. F.).<br />
20 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass<br />
Auftraggeber des Beihilfegutachtens und damit<br />
potentieller <strong>Gebühren</strong>schuldner die Beihilfestelle<br />
und nicht der – von der Gebühr zu befreiende<br />
– Beamte selbst ist. Der Wortlaut des<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG schließt eine enge Auslegung<br />
im vorgenannten Sinn aus.<br />
21 GABl. 1999 S. 39. Die VwV beinhaltet die abschließende<br />
Aufzählung der gerichtsärztlichen<br />
Begutachtung durch die Gesundheitsämter, begründet<br />
aber keine ausschließliche gerichtsärztliche<br />
Zuständigkeit der Gesundheitsämter.<br />
Gesundheitsakademie Landkreis Tuttlingen<br />
22 s. insbes. § 68 b Abs. 1 und 1 a FGG, wonach nur<br />
ein ärztliches Zeugnis verlangt wird; ebenso bei<br />
§ 69 d, § 69 f Abs. 1 und § 69 k Abs. 3 FGG. § 42<br />
Abs. 1 AGGVG, der die Amtsärzte zu Gerichtsärzten<br />
erklärt und auf den § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÖGDG<br />
rekurriert, gilt nur <strong>für</strong> das Strafverfahren. Für<br />
Unterbringungssachen gelten die §§ 70 ff. i.V. m.<br />
§ 3 Abs. 2 und § 5 UBG.<br />
23 so Juchart/Warmbrunn/Stolz, Unterbringungsgesetz<br />
<strong>Baden</strong>-Württemberg, 3. Aufl., § 17 Rn 1.<br />
24 In diesem Fall ist auch § 10 Abs. 5 Satz 1 LGebG<br />
einschlägig, wonach die persönliche <strong>Gebühren</strong>befreiung<br />
nicht eintritt, soweit die betreffenden<br />
Landes- oder Kommunalbehörden berechtigt<br />
sind, die <strong>Gebühren</strong> Dritten aufzuerlegen oder<br />
sonst auf Dritte umzulegen.<br />
25 Der „Notweg“ über § 4 Abs. 4 LGebG kann insofern<br />
nicht empfohlen werden.<br />
26 § 11 Abs. 3 Satz 1 FAG (GBl. 2000 S. 14, zuletzt<br />
geänd. GBl. 2005 S. 704).<br />
Franz Vetter ist Referent im Ministerium<br />
<strong>für</strong> Arbeit und Soziales <strong>Baden</strong>-Württemberg.<br />
Hinweis des Autoren: Der Beitrag<br />
gibt die persönliche Meinung des Verfassers<br />
wieder.<br />
139