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Gebühren für amtsärztliche Gutachten - Landkreistag Baden ...

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Landkreisnachrichten 45. Jahrgang<br />

Nur im Falle einer <strong>Gebühren</strong>erhebung –<br />

so die Be<strong>für</strong>worter der letztgenannten<br />

Alternative – sei es möglich, die anfallenden<br />

Personalkosten zu refinanzieren<br />

und die Amtsärzte <strong>für</strong> vordringliche be-<br />

136<br />

<strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>amtsärztliche</strong> <strong>Gutachten</strong><br />

Von Franz Vetter, Stuttgart<br />

Bei den <strong>amtsärztliche</strong>n <strong>Gutachten</strong> ist derzeit einiges im Fluss. Einerseits gibt es landespolitische<br />

Tendenzen, die Gesundheitsämter von bestimmten gutachtlichen<br />

Aufgaben zu entpflichten und stattdessen private Gutachter heranzuziehen, andererseits<br />

wird alternativ dazu – insbesondere von denjenigen, die Begutachtungen<br />

durch den Amtsarzt wegen dessen Objektivität und Neutralität weiterhin <strong>für</strong><br />

unverzichtbar halten – eine allgemeine <strong>Gebühren</strong>pflichtigkeit dieser öffentlichen<br />

Leistung eingefordert.<br />

völkerungsmedizinische Aufgaben (z. B.<br />

Prävention und Gesundheitsförderung)<br />

einzusetzen.<br />

Die Entpflichtung der Gesundheitsämter<br />

im gutachtlichen Bereich stellt sich nach<br />

dem Ergebnis einer in diesem Jahr durchgeführten<br />

Anhörung als schwer durchsetzbar<br />

dar. Deshalb soll an dieser Stelle<br />

die alternative Option der <strong>Gebühren</strong>pflichtigkeit<br />

<strong>amtsärztliche</strong>r <strong>Gutachten</strong><br />

erörtert werden.<br />

Die Möglichkeiten, <strong>für</strong> <strong>amtsärztliche</strong><br />

<strong>Gutachten</strong> <strong>Gebühren</strong> zu erheben, haben<br />

sich seit der Novellierung des Landesgebührengesetztes<br />

1 deutlich verbessert.<br />

Nach dem neuen Landesgebührengesetz<br />

sind das Land und die Kommunen zwar<br />

weiterhin gebührenbefreit 2 , hiervon sind


aber eine ganze Reihe von Ausnahmen<br />

im Gesetz vorgesehen 3 . Die wesentliche<br />

gesetzliche Änderung ist aber, dass künftig<br />

die unteren Verwaltungsbehörden –<br />

und die Gesundheitsämter gehören als<br />

staatlicher Teil des Landratsamtes zu diesen<br />

4 – eigene <strong>Gebühren</strong>verordnungen<br />

erlassen dürfen 5 . Von dieser Möglichkeit<br />

haben schon die meisten Landratsämter<br />

Gebrauch gemacht. Ob sie dabei auch an<br />

die <strong>amtsärztliche</strong>n <strong>Gutachten</strong> gedacht<br />

haben, ist dem Verfasser nicht bekannt.<br />

Nachfolgend sollen die einzelnen <strong>amtsärztliche</strong>n<br />

<strong>Gutachten</strong> im Hinblick auf<br />

eine mögliche <strong>Gebühren</strong>erhebung dargestellt<br />

werden:<br />

Einstellungsuntersuchungen<br />

Nach Nr. 1 der VwV des Innenministeriums<br />

zu § 11 LBG 6 muss bei jeder Einstellung<br />

zur Feststellung der Dienstfähigkeit<br />

oder der gesundheitlichen Eignung <strong>für</strong><br />

die angestrebte Laufbahn ein <strong>amtsärztliche</strong>s<br />

Zeugnis, das Zeugnis eines beamteten<br />

Polizeiarztes oder eines anderen<br />

beamteten Arztes vorgelegt werden.<br />

Auch <strong>für</strong> die Zulassung zum höheren<br />

Vorbereitungsdienst muss ein <strong>amtsärztliche</strong>s<br />

Gesundheitszeugnis beigebracht<br />

werden 7 .<br />

Ist der Einstellungsbewerber und nicht<br />

die personalverwaltende Dienststelle<br />

Auftraggeber der Einstellungsuntersuchung,<br />

was in der Regel der Fall ist, kann<br />

das jeweilige Gesundheitsamt <strong>für</strong> die<br />

Begutachtung eine Gebühr verlangen.<br />

<strong>Gebühren</strong>schuldner ist dann der Einstellungsbewerber.<br />

Für ihn gelten keinerlei<br />

<strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestände 8 .<br />

Die insoweit – bislang noch – anderslautende<br />

Nr. 6.1 der VwV über <strong>amtsärztliche</strong><br />

Untersuchungen im öffentlichen Dienst 9<br />

steht dem nicht entgegen, da aufgrund<br />

der allgemeinen Grundsätze der<br />

Normenhierarchie eine <strong>Gebühren</strong>verordnung<br />

des Landratsamtes einer Verwaltungsvorschrift<br />

stets vorgeht. Der besagte<br />

Passus der Verwaltungsvorschrift<br />

wird zum Jahresende 2006, das heißt<br />

mit Ablauf der Übergangsregelung des<br />

<strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>amtsärztliche</strong> <strong>Gutachten</strong><br />

Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung<br />

des <strong>Gebühren</strong>rechts 10 , ohnehin<br />

ersatzlos wegfallen.<br />

Enthält die <strong>Gebühren</strong>ordnung des Landratsamtes<br />

einen entsprechenden <strong>Gebühren</strong>tatbestand,<br />

kann dem Einstellungsbewerber<br />

eine Gebühr auferlegt<br />

werden, sofern dieser und nicht die personalverwaltende<br />

Stelle die Begutachtung<br />

in Auftrag gegeben hat. Erteilt ausnahmsweise<br />

die personalverwaltende<br />

Stelle den <strong>Gutachten</strong>auftrag, könnte mit<br />

Blick auf § 10 Abs. 6 LGebG bzw. § 10<br />

Abs. 7 i.V. m. § 13 LGebG wohl ebenfalls<br />

eine Gebühr verlangt werden 11 (näheres<br />

dazu unter „Beihilfegutachten“).<br />

Prüfungsunfähigkeitsuntersuchungen<br />

Eine unübersehbare Vielzahl an Ausbildungs-<br />

und Prüfungsordnungen verlangen<br />

im Falle einer gesundheitlichen<br />

Verhinderung an der Prüfungsteilnahme<br />

oder bei vergleichbaren Sachverhalten<br />

ein <strong>amtsärztliche</strong>s Zeugnis 12 . Betroffen<br />

hiervon sind vor allem Gesundheitsämter,<br />

die Ihren Sitz in Universitätsstädten<br />

haben.<br />

Auftraggeber der Prüfungsunfähigkeitsuntersuchung<br />

ist zweifellos der Prüfungsteilnehmer,<br />

der in der Regel ein<br />

<strong>amtsärztliche</strong>s Zeugnis beizubringen<br />

hat, selbst. Daher greift der persönliche<br />

<strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestand des § 10<br />

Abs. 1 und 2 LGebG nicht. Fraglich ist, ob<br />

der sachliche <strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestand<br />

des § 9 Abs. 1 Nr. 4 LGebG hier<br />

einschlägig ist. Danach sind öffentliche<br />

Leistungen gebührenfrei, wenn sie<br />

eine Prüfungsangelegenheit betreffen,<br />

die der beruflichen Aus- und Weiterbildung<br />

dient. Ob ein <strong>amtsärztliche</strong>s Zeugnis<br />

zur Prüfungsunfähigkeit darunter zu<br />

subsumieren ist, ist zweifelhaft, denn<br />

das <strong>amtsärztliche</strong> Attest ist selbst nicht<br />

Bestandteil der Prüfung und auch keine<br />

notwendige Voraussetzung, um eine<br />

Berufsausbildung mit einer Prüfung abzuschließen.<br />

Der jetzige Wortlaut des § 9<br />

Abs. 1 Nr. 4 LGebG ist allerdings weiter<br />

gefasst als die Vorgängerbestimmung<br />

des § 1 Abs. 2 LGebG a. F., wonach lediglich<br />

„<strong>für</strong> Prüfungen, die der beruflichen<br />

Aus- und Fortbildung dienen“, keine <strong>Gebühren</strong><br />

erhoben wurden. Jetzt soll die<br />

sachliche <strong>Gebühren</strong>freiheit <strong>für</strong> alle Angelegenheiten<br />

gelten,die Prüfungen „betreffen“.<br />

Dass damit auch die <strong>amtsärztliche</strong><br />

Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung<br />

gemeint ist, darf bezweifelt werden,<br />

zumal nach der amtlichen Gesetzesbegründung<br />

der neue § 9 Abs. 1 Nr. 4 LGebG<br />

dem Regelungscharakter des bisherigen<br />

§ 1 Abs. 2 LGebG a. F. (teilweise) entsprechen<br />

soll. Die neue Formulierung ist<br />

wohl eher redaktionellen Notwendigkeiten<br />

geschuldet und bezweckt keine<br />

Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

der sachlichen <strong>Gebühren</strong>freiheit bei Prüfungen.<br />

Enthält somit die Verordnung des<br />

Landratsamts 13 einen entsprechenden<br />

<strong>Gebühren</strong>tatbestand, kann m. E. <strong>für</strong> Prüfungsunfähigkeitsuntersuchungen<br />

eine<br />

Gebühr erhoben werden. <strong>Gebühren</strong>schuldner<br />

ist stets der antragstellende<br />

Prüfungskandidat 14 .<br />

Beihilfegutachten<br />

Hier muss unterschieden werden. Bezüglich<br />

der ärztlichen Begutachtung<br />

von Kurmaßnahmen besteht eine ausschließliche<br />

Zuständigkeit des Gesundheitsamtes<br />

15 , bezüglich der Begutachtung<br />

der sonstigen Beihilfeangelegenheiten<br />

eine alternative Zuständigkeit 16 .<br />

Auftraggeber ist stets die Beihilfestelle 17 ,<br />

auch wenn in der Praxis der Behilfeberechtigte<br />

häufig selbst beim Gesundheitsamt<br />

vorstellig wird.Eine persönliche<br />

<strong>Gebühren</strong>befreiung besteht nicht, da<br />

hier § 10 Abs. 7 i.V. m. § 13 LGebG greift.<br />

Danach gelten die persönlichen <strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestände<br />

des § 10<br />

Abs. 1 bis 4 LGebG nicht <strong>für</strong> Sachverständigengebühren<br />

im Sinne von § 13 des<br />

LGebG. Das heißt, <strong>für</strong> alle Begutachtungen,<br />

Prüfungen oder Untersuchungen,<br />

die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben<br />

sind und durch staatliche 18 oder<br />

137


Landkreisnachrichten 45. Jahrgang<br />

staatlich beauftragte Sachverständige<br />

durchgeführt werden, können <strong>Gebühren</strong><br />

verlangt werden.<br />

Für die Begutachtung nach § 18 Abs. 5<br />

BVO, also <strong>für</strong> alle Beihilfegutachten mit<br />

Ausnahme der Kuren, ist zudem § 10<br />

Abs. 6 LGebG einschlägig, da insofern<br />

das Gesundheitsamt nur neben anderen<br />

Gutachtern zur Begutachtung verpflichtet<br />

ist. Es besteht insofern also keine ausschließliche<br />

monopolähnliche Zuständigkeit<br />

des Gesundheitsamtes, sondern<br />

lediglich eine alternative – wenngleich<br />

im Falle der Auftragserteilung verpflichtende<br />

– Zuständigkeit des Amtsarztes.<br />

Für die letztgenannten Fälle, also immer<br />

dann, wenn sich das Gesundheitsamt<br />

als einer von mehreren Anbietern am<br />

<strong>Gutachten</strong>markt betätigt, ist § 10 Abs. 6<br />

LGebG einschlägig und damit eine <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />

grundsätzlich zulässig.<br />

Einer <strong>Gebühren</strong>erhebung dürfte aber der<br />

<strong>Gebühren</strong>befreiungstatbestand des § 9<br />

Abs. 1 Nr. 2 LGebG entgegenstehen. Danach<br />

besteht sachliche <strong>Gebühren</strong>freiheit<br />

<strong>für</strong> öffentliche Leistungen in Angelegenheiten,<br />

die das bestehende oder frühere<br />

Dienstverhältnis von Beschäftigten des<br />

öffentlichen Dienstes betreffen. Diese<br />

Voraussetzungen sind m. E. im Falle einer<br />

<strong>amtsärztliche</strong>n Begutachtung in Beihilfeangelegenheiten<br />

erfüllt, da sich der<br />

Beihilfeanspruch unmittelbar aus dem<br />

Dienstverhältnis ableitet 19 . Im Ergebnis<br />

scheidet daher eine <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />

<strong>für</strong> Beihilfegutachten aus 20 .<br />

Betreuungs- und<br />

Unterbringungsgutachten<br />

Da bezüglich der gerichtsärztlichen <strong>Gutachten</strong><br />

ebenfalls nur eine alternative<br />

Zuständigkeit der Gesundheitsämter besteht,<br />

kann wegen § 10 Abs. 6 LGebG <strong>für</strong><br />

diese <strong>Gutachten</strong> ebenfalls eine Gebühr<br />

berechnet werden.Auch § 10 Abs. 7 i.V. m.<br />

§ 13 LGebG ist insoweit einschlägig und<br />

schließt die persönlich <strong>Gebühren</strong>befreiung<br />

der auftraggebenden Gerichte und<br />

Notariate aus.Voraussetzung <strong>für</strong> eine <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />

des Gesundheitsamtes<br />

138<br />

ist auch hier, dass die <strong>Gebühren</strong>verordnung<br />

des Landratsamts entsprechende<br />

<strong>Gebühren</strong>tatbestände enthält.<br />

Die VwV des Sozialministeriums über<br />

die Durchführung des gerichtsärztlichen<br />

Dienstes durch die Gesundheitsämter 21<br />

i.V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÖGDG verpflichtet<br />

die Gesundheitsämter nur im Falle ihrer<br />

Auswahl durch ein Gericht/Notariat, ein<br />

<strong>Gutachten</strong> zu erstellen. Den Gerichten<br />

bzw. Notariaten steht es aber in den<br />

meisten Fällen frei, auch andere Stellen<br />

mit der Begutachtung zu beauftragen 22 .<br />

Für Unterbringungsgutachten gilt folgendes:<br />

Ist ein Stadtkreis, der kein<br />

Gesundheitsamt hat, oder eine Große<br />

Kreisstadt Auftraggeber des UBG-<strong>Gutachten</strong>s,<br />

kann und wird das Gesundheitsamt<br />

i. d. R. eine Gebühr berechnen.<br />

Anders verhält es sich, wenn das Ordnungsamt<br />

des eigenen Landratsamts<br />

den <strong>Gutachten</strong>auftrag erteilt; in diesem<br />

Fall erfolgt regelmäßig nur eine interne<br />

Verrechnung. Die mit einer solchen Gebühr<br />

belasteten Stellen können diese<br />

Kosten gem. § 17 UBG 23 umlegen 24 .<br />

Die VwV über den gerichtsärztlichen<br />

Dienst der Gesundheitsämter (s. o.) sieht<br />

zwar in Nr. 6 Satz 3 bislang noch eine<br />

<strong>Gebühren</strong>freiheit zugunsten der Gerichte<br />

und Staatsanwaltschaften des<br />

Landes vor. Diese Bestimmung steht<br />

einer <strong>Gebühren</strong>erhebung aber nicht<br />

mehr entgegen, da diesbezüglich dasselbe<br />

gilt wie zur oben erwähnten Nr. 6.1<br />

der VwV <strong>amtsärztliche</strong> Untersuchung.<br />

Fazit<br />

Die obige Darstellung zeigt, dass <strong>für</strong><br />

die meisten <strong>amtsärztliche</strong>n <strong>Gutachten</strong><br />

ab sofort <strong>Gebühren</strong> verlangt werden<br />

können. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist,<br />

dass die <strong>Gebühren</strong>verordnungen der<br />

Landratsämter entsprechende <strong>Gebühren</strong>tatbestände<br />

enthalten 25 . Es wäre<br />

wünschenswert, wenn die bei den Landkreisen<br />

verbleibenden 26 neuen <strong>Gebühren</strong>einnahmen<br />

zur Finanzierung zusätzlicher<br />

Gutachterstellen verwenden würden.<br />

Dadurch wären die im Landesdienst<br />

befindlichen Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />

in die Lage versetzt,<br />

sich den gesetzlich prioritären bevölkerungsmedizinischen<br />

Aufgaben (Gesundheitsschutz,<br />

Prävention, Gesundheitsförderung<br />

und Gesundheitsberichterstattung)<br />

in verstärktem Maße zuzuwenden,<br />

was aus fachlicher Sicht mehr als erwünscht<br />

ist.<br />

1 Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des <strong>Gebühren</strong>rechts<br />

vom 14. 12. 2004 (GBl. S. 895).<br />

2 § 10 Abs. 1 und 2 LGebG<br />

3 § 10 Abs. 5 bis 7 LGebG. Die Regelungen über <strong>Gebühren</strong>befreiung<br />

und die Ausnahmen davon<br />

wurden weitgehend unverändert ins neue<br />

LGebG übernommen (vgl. § 6 Abs. 3 und § 25<br />

Abs. 2 Satz 2 LGebG a. F.).<br />

4 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÖGDG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG, § 1<br />

Abs. 3 Satz 2 LKrO<br />

5 § 4 Abs. 3 LGebG<br />

6 GABl. 2003, S. 502, 505<br />

7 § 4 Abs. 2 Nr. 12 APrOVwhD (GBl. 2004 S. 344)<br />

8 Eine sachliche <strong>Gebühren</strong>freiheit nach § 9 Abs. 1<br />

Nr. 2 LGebG besteht hier nicht, da die Einstellungsuntersuchung<br />

nur ein künftiges Dienstverhältnis<br />

betrifft (vgl. VGH Mannheim, Beschluss<br />

vom 18. 3. 1999, 2 S 327/99 und Schlabach, <strong>Gebühren</strong>recht<br />

der Verwaltung in <strong>Baden</strong>-Württemberg,<br />

§ 5 LGebG a. F., Rn 18). Etwas anderes<br />

gilt bezüglich der <strong>Gutachten</strong> zur Feststellung<br />

der Dienstunfähigkeit, die sich stets auf ein bestehendes<br />

Beamtenverhältnis iSv § 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

LGebG beziehen.<br />

9 GABl. 2003 S. 598<br />

10 GBl. 2004 S. 895, 903<br />

11 Nach dem Wortlaut der Nr. 1 der VwV zu § 11 LBG<br />

käme auch ein kommunaler beamteter Arzt<br />

<strong>für</strong> eine Einstellungsuntersuchung in Betracht,<br />

weshalb § 10 Abs. 6 LGebG greift. Zweifelhaft ist,<br />

ob § 13 LGebG hier einschlägig ist, da dort eine<br />

durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung<br />

gefordert wird und eine VwV keine<br />

Rechtsvorschrift ist.<br />

12 bspw. <strong>für</strong> die Juristenausbildung § 12 Abs. 1<br />

Satz 2, § 13 Abs. 7 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und<br />

Nr. 4 sowie § 41 Abs. 3 Satz 1 JAPrO<br />

13 siehe § 3 Abs. 4 LGebG<br />

14 Der Vollständigkeit halber sei auf die Übergangsbestimmung<br />

des § 13 StHG (GBl. 2005,<br />

S. 147) hingewiesen, wonach die sachliche <strong>Gebühren</strong>freiheit<br />

<strong>für</strong> Prüfungen nach altem <strong>Gebühren</strong>recht<br />

(längstens bis 31. 12. 2006) außer<br />

Kraft gesetzt wird.<br />

15 § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BVO<br />

16 § 18 Abs. 5 BVO<br />

17 s. § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 BVO<br />

18 Das Gesundheitsamt ist (Teil einer) Staatsbehörde,<br />

siehe Fußnote 4.


19 s. Schlabach, a. a.O (Fn 8) Rn 19 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 5<br />

LGebG a. F.).<br />

20 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass<br />

Auftraggeber des Beihilfegutachtens und damit<br />

potentieller <strong>Gebühren</strong>schuldner die Beihilfestelle<br />

und nicht der – von der Gebühr zu befreiende<br />

– Beamte selbst ist. Der Wortlaut des<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG schließt eine enge Auslegung<br />

im vorgenannten Sinn aus.<br />

21 GABl. 1999 S. 39. Die VwV beinhaltet die abschließende<br />

Aufzählung der gerichtsärztlichen<br />

Begutachtung durch die Gesundheitsämter, begründet<br />

aber keine ausschließliche gerichtsärztliche<br />

Zuständigkeit der Gesundheitsämter.<br />

Gesundheitsakademie Landkreis Tuttlingen<br />

22 s. insbes. § 68 b Abs. 1 und 1 a FGG, wonach nur<br />

ein ärztliches Zeugnis verlangt wird; ebenso bei<br />

§ 69 d, § 69 f Abs. 1 und § 69 k Abs. 3 FGG. § 42<br />

Abs. 1 AGGVG, der die Amtsärzte zu Gerichtsärzten<br />

erklärt und auf den § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÖGDG<br />

rekurriert, gilt nur <strong>für</strong> das Strafverfahren. Für<br />

Unterbringungssachen gelten die §§ 70 ff. i.V. m.<br />

§ 3 Abs. 2 und § 5 UBG.<br />

23 so Juchart/Warmbrunn/Stolz, Unterbringungsgesetz<br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg, 3. Aufl., § 17 Rn 1.<br />

24 In diesem Fall ist auch § 10 Abs. 5 Satz 1 LGebG<br />

einschlägig, wonach die persönliche <strong>Gebühren</strong>befreiung<br />

nicht eintritt, soweit die betreffenden<br />

Landes- oder Kommunalbehörden berechtigt<br />

sind, die <strong>Gebühren</strong> Dritten aufzuerlegen oder<br />

sonst auf Dritte umzulegen.<br />

25 Der „Notweg“ über § 4 Abs. 4 LGebG kann insofern<br />

nicht empfohlen werden.<br />

26 § 11 Abs. 3 Satz 1 FAG (GBl. 2000 S. 14, zuletzt<br />

geänd. GBl. 2005 S. 704).<br />

Franz Vetter ist Referent im Ministerium<br />

<strong>für</strong> Arbeit und Soziales <strong>Baden</strong>-Württemberg.<br />

Hinweis des Autoren: Der Beitrag<br />

gibt die persönliche Meinung des Verfassers<br />

wieder.<br />

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