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Der aktuelle Steuerratgeber für Soldaten

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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit<br />

Benutzung verschiedener Verkehrsmittel<br />

Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, kann der Begrenzungsbetrag<br />

ebenfalls überschritten werden, sofern dies anhand<br />

von Belegen nachgewiesen wird. Für Flugstrecken und bei Sammelbeförderungen<br />

gilt die Entfernungspauschale nicht. Hier können<br />

nur die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht<br />

werden.<br />

Sollten sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch der eigene<br />

Pkw genutzt werden (park and ride), so gilt die Begrenzung auf<br />

4 500 EUR nur <strong>für</strong> die auf die öffentlichen Verkehrsmittel entfallende<br />

Fahrtstrecke. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale,<br />

die auf die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegte<br />

Teilstrecke entfällt, in vollem Umfang berücksichtigt werden.<br />

Bei der Berechnung ist darauf zu achten, dass zunächst diejenigen<br />

Aufwendungen berechnet werden, welche der Begrenzung unterliegen.<br />

<strong>Der</strong> unbegrenzt anzusetzende Teil wird dann hinzuaddiert.<br />

Beispiel:<br />

Ein Soldat fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen<br />

Kraftwagen 10 km zur nächsten Bahnstation und von dort<br />

100 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste<br />

Straßenverbindung beträgt 90 km. Die Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> die Bahnfahrten betragen 1 500 EUR im Jahr. Die Ermittlung<br />

der Entfernungspauschale <strong>für</strong> die Bahnfahrt ergibt<br />

zunächst einen Betrag von 80 km (= 90 km – 10 km) x 0,30 EUR<br />

x 220 Arbeitstage = 5 280 EUR. Hier ist der Höchstbetrag von<br />

4 500 EUR anzusetzen, da auch die tatsächlichen Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> die Bahnfahrten unter dem Höchstbetrag liegen. Für<br />

die Fahrt von der Wohnung zum Bahnhof ist zusätzlich eine<br />

Entfernungspauschale von 10 km x 0,30 EUR x 220 Arbeitstage<br />

= 660 EUR anzusetzen, sodass sich insgesamt ein abziehbarer<br />

Betrag von 5 160 EUR ergibt.<br />

24 www.WALHALLA.de

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