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Der aktuelle Steuerratgeber für Soldaten

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

Mehrere Fahrten pro Arbeitstag<br />

Die Entfernungspauschale wird <strong>für</strong> jeden Arbeitstag nur einmal<br />

angesetzt. Die frühere Ausnahme <strong>für</strong> zusätzliche Fahrten an einem<br />

Arbeitstag wegen einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens<br />

vier Stunden oder eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes<br />

außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird seit dem Jahr 2001<br />

nicht mehr akzeptiert.<br />

Wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofes<br />

und des FG Rheinland-Pfalz:<br />

<strong>Der</strong> BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Zeitsoldaten zur<br />

Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme<br />

angefallen waren, in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen<br />

sind, da es ich um eine Dienstreise und nicht um Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte handelt.<br />

Dies hat zur Konsequenz, dass in diesen Fällen nicht nur die Entfernungspauschale,<br />

sondern der Pauschbetrag von 0,30 EUR <strong>für</strong> Hin- und<br />

Rückfahrt anzusetzen sind. Damit man diese Beträge ansetzen kann, ist<br />

es jedoch wichtig, dass Aufwendungen auch tatsächlich entstanden<br />

sind. <strong>Der</strong> Schuss geht nämlich dann nach hinten los, wenn man beispielsweise<br />

nur Mitfahrer ist. Dann könnte mangels eigener Aufwendungen<br />

gar nichts angesetzt werden.<br />

Wichtig ist diese BFH-Entscheidung sowohl <strong>für</strong> <strong>Soldaten</strong>, die bereits in<br />

einer BFD-Maßnahme, aber auch <strong>für</strong> diejenigen, die auf einem Lehrgang<br />

oder aber im Studium sind. Gestützt wird diese Auffassung durch<br />

das nachfolgende Urteil.<br />

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass dann, wenn eine Versetzung<br />

erfolgt, aber von vornherein klar ist, dass die Verwendung am<br />

neuen Dienstort nicht dauerhaft ist (im Urteilsfall nur <strong>für</strong> zwei Jahre), es<br />

sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Dies hat ebenfalls<br />

zur Konsequenz, dass nicht die Entfernungspauschale, sondern die<br />

tatsächlichen Kosten, ansetzbar mit 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenem<br />

Kilometer, angesetzt werden können.<br />

Dieses Verfahren ist nun beim BFH anhängig und es bleibt abzuwarten,<br />

wie dieser entscheidet. Grundsätzlich sollte in diesen Fällen aber der<br />

volle Betrag zum Ansatz gebracht werden. Falls das Finanzamt dem Ansatz<br />

nicht folgt, wäre mit Hinweis auf das Urteil (FG RLP vom 29.3.2012,<br />

5 K 2160/11) Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens bis zur<br />

Entscheidung des BFH zu beantragen.<br />

www.WALHALLA.de 27<br />

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