Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...
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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
18. EL (08/02)<br />
<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 13<br />
Für das Ausweisverfahren gilt Folgen<strong>des</strong>: Bei Anträgen, die<br />
bis zum 15. <strong>des</strong> lfd. Monats eingehen, wird dieser Monat in die<br />
Übernahme mit einbezogen. Bei Anträgen mit Eingangsdatum<br />
nach dem 15. <strong>des</strong> lfd. Monats erfolgt die Fahrkostenübernahme<br />
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.<br />
9.5 Der Antrag ist in der Regel für die Dauer <strong>des</strong> Schulbesuchs<br />
einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist erforderlich, wenn<br />
sich der Wohnsitz <strong>des</strong> Schülers ändert, der Schüler die Schule<br />
wechselt oder die Beförderungsart sich ändert oder Fahrkosten<br />
aus sonstigen öffentlichen Mitteln erstattet werden<br />
oder zustehen.<br />
Für Schüler, die eine andere als die zuständige Schule besuchen,<br />
ist der Antrag für je<strong>des</strong> Schuljahr neu zu stellen.<br />
9.6 Die Schulen händigen die Antragsformulare den Schülern aus<br />
und übersenden die ausgefüllten Anträge der Kreisverwaltung.<br />
9.7 Anträge, bei denen die Voraussetzungen für die Übernahme<br />
von Fahrkosten nicht gegeben sind, werden von der Kreisverwaltung<br />
unter Erteilung einer schriftlichen Begründung abgelehnt;<br />
dies gilt auch, falls die Anträge nur teilweise begründet<br />
sind.<br />
10 Bewilligung der Fahrkosten<br />
Die Bewilligung der Fahrkosten erfolgt für die Dauer eines<br />
Schuljahres. Sie verlängert sich jeweils für ein weiteres Schuljahr<br />
bis zum Ende <strong>des</strong> Schulbesuchs, wenn sie nicht vor Ablauf<br />
<strong>des</strong> Schuljahres schriftlich widerrufen wird.<br />
11 Zahlungsweise<br />
Zahlungen werden unbar durch Überweisungen auf das im