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Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />

18. EL (08/02)<br />

<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 13<br />

Für das Ausweisverfahren gilt Folgen<strong>des</strong>: Bei Anträgen, die<br />

bis zum 15. <strong>des</strong> lfd. Monats eingehen, wird dieser Monat in die<br />

Übernahme mit einbezogen. Bei Anträgen mit Eingangsdatum<br />

nach dem 15. <strong>des</strong> lfd. Monats erfolgt die Fahrkostenübernahme<br />

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.<br />

9.5 Der Antrag ist in der Regel für die Dauer <strong>des</strong> Schulbesuchs<br />

einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist erforderlich, wenn<br />

sich der Wohnsitz <strong>des</strong> Schülers ändert, der Schüler die Schule<br />

wechselt oder die Beförderungsart sich ändert oder Fahrkosten<br />

aus sonstigen öffentlichen Mitteln erstattet werden<br />

oder zustehen.<br />

Für Schüler, die eine andere als die zuständige Schule besuchen,<br />

ist der Antrag für je<strong>des</strong> Schuljahr neu zu stellen.<br />

9.6 Die Schulen händigen die Antragsformulare den Schülern aus<br />

und übersenden die ausgefüllten Anträge der Kreisverwaltung.<br />

9.7 Anträge, bei denen die Voraussetzungen für die Übernahme<br />

von Fahrkosten nicht gegeben sind, werden von der Kreisverwaltung<br />

unter Erteilung einer schriftlichen Begründung abgelehnt;<br />

dies gilt auch, falls die Anträge nur teilweise begründet<br />

sind.<br />

10 Bewilligung der Fahrkosten<br />

Die Bewilligung der Fahrkosten erfolgt für die Dauer eines<br />

Schuljahres. Sie verlängert sich jeweils für ein weiteres Schuljahr<br />

bis zum Ende <strong>des</strong> Schulbesuchs, wenn sie nicht vor Ablauf<br />

<strong>des</strong> Schuljahres schriftlich widerrufen wird.<br />

11 Zahlungsweise<br />

Zahlungen werden unbar durch Überweisungen auf das im

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