Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...
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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
18. EL (08/02)<br />
Nr. 7 gilt entsprechend.<br />
20 Erstattung von Fahrkosten in sonstigen Fällen<br />
<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 19<br />
Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule<br />
(§ 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG) werden Fahrkosten nur insoweit<br />
übernommen, als sie bei der Fahrt <strong>zur</strong> nächstgelegenen Schule<br />
zu übernehmen wären (vgl. Nr. 13 Satz 2).<br />
Für die Erstattung gilt Nr. 17.1.2 entsprechend.<br />
21 Eigenanteil<br />
21.1 Die Personensorgeberechtigten bzw. die Schüler, denen nach<br />
Abschnitt III dieser <strong>Richtlinien</strong> Fahrkosten erstattet werden,<br />
tragen einen Eigenanteil an den Fahrkosten.<br />
21.2 Der Eigenanteil je Beförderungsmonat und Schüler beträgt<br />
15,50 €; er kann für alle Monate verlangt werden, in denen Beförderungen<br />
durchgeführt werden. Der Eigenanteil ist nur für<br />
höchstens zwei Schüler in einer Familie zu zahlen. Für Schüler,<br />
die mit einem Schulbus befördert werden, zieht der Landkreis<br />
den Eigenanteil ein.<br />
21.3 Auf Antrag wird der Eigenanteil erlassen, wenn das Brutto-<br />
Jahreseinkommen der Personensorgeberechtigten nicht höher<br />
war als die Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze<br />
beträgt für zwei Personensorgeberechtigte 13.800,-- €, für einen<br />
Personensorgeberechtigten 9.200,-- €; sie erhöht sich für<br />
je<strong>des</strong> Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, um 2.050,-- €. Erhält<br />
ein Personensorgeberechtigter <strong>des</strong> Schülers <strong>zur</strong> Zeit der<br />
Antragstellung Sozialhilfe nach dem Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetz,<br />
gilt die Einkommensgrenze als unterschritten.<br />
21.3.1 Das Brutto-Jahreseinkommen ist<br />
21.3.2 bei Personensorgeberechtigten, die <strong>zur</strong> Einkommensteuer<br />
veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 2