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Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />

18. EL (08/02)<br />

Nr. 7 gilt entsprechend.<br />

20 Erstattung von Fahrkosten in sonstigen Fällen<br />

<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 19<br />

Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule<br />

(§ 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG) werden Fahrkosten nur insoweit<br />

übernommen, als sie bei der Fahrt <strong>zur</strong> nächstgelegenen Schule<br />

zu übernehmen wären (vgl. Nr. 13 Satz 2).<br />

Für die Erstattung gilt Nr. 17.1.2 entsprechend.<br />

21 Eigenanteil<br />

21.1 Die Personensorgeberechtigten bzw. die Schüler, denen nach<br />

Abschnitt III dieser <strong>Richtlinien</strong> Fahrkosten erstattet werden,<br />

tragen einen Eigenanteil an den Fahrkosten.<br />

21.2 Der Eigenanteil je Beförderungsmonat und Schüler beträgt<br />

15,50 €; er kann für alle Monate verlangt werden, in denen Beförderungen<br />

durchgeführt werden. Der Eigenanteil ist nur für<br />

höchstens zwei Schüler in einer Familie zu zahlen. Für Schüler,<br />

die mit einem Schulbus befördert werden, zieht der Landkreis<br />

den Eigenanteil ein.<br />

21.3 Auf Antrag wird der Eigenanteil erlassen, wenn das Brutto-<br />

Jahreseinkommen der Personensorgeberechtigten nicht höher<br />

war als die Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze<br />

beträgt für zwei Personensorgeberechtigte 13.800,-- €, für einen<br />

Personensorgeberechtigten 9.200,-- €; sie erhöht sich für<br />

je<strong>des</strong> Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, um 2.050,-- €. Erhält<br />

ein Personensorgeberechtigter <strong>des</strong> Schülers <strong>zur</strong> Zeit der<br />

Antragstellung Sozialhilfe nach dem Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetz,<br />

gilt die Einkommensgrenze als unterschritten.<br />

21.3.1 Das Brutto-Jahreseinkommen ist<br />

21.3.2 bei Personensorgeberechtigten, die <strong>zur</strong> Einkommensteuer<br />

veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 2

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