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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
24.1.4 Berufsaufbauschulen in Vollzeitform,<br />
24.1.5 Fachoberschulen in Vollzeitform,<br />
24.1.6 berufliche Gymnasien,<br />
24.1.7 Fachschulen in Vollzeitform, für deren Besuch eine abgeschlossene<br />
Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist.<br />
24.2 Die Regelungen in Nr. 1.2 und Nr. 12.2 gelten entsprechend.<br />
24.3 Nicht einbezogen sind<br />
24.3.1 Schüler von Abendschulen,<br />
24.3.2 Schüler, denen Leistungen nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz<br />
gewährt werden oder zustehen. Nr. 1.3.1<br />
Satz 2 gilt entsprechend.<br />
24.3.3 Schüler, denen Fahrkosten aus sonstigen öffentlichen Mitteln<br />
erstattet werden oder zustehen, z.B. nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz.<br />
Nr. 1.3.1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
25 Schulweg<br />
Hinsichtlich <strong>des</strong> Schulweges gelten die Regelungen von Nr.<br />
13 entsprechend.<br />
26 Zuständige Schule<br />
Der Landkreis übernimmt die Fahrkosten für Schüler der Berufsschulen<br />
zum Besuch der zuständigen Schule (§ 50 Abs. 4<br />
und 5 SchulG). Nr. 2.1 Satz 2 gilt sinngemäß.<br />
27 Feststellung der nächstgelegenen Schule<br />
Soweit keine Schulbezirke festgelegt sind, gelten die Regelungen<br />
in Nr. 14 und Nr. 15 sinngemäß. Bei Berufsbildenden<br />
Schulen werden bei der Feststellung der nächstgelegenen<br />
Schule die gewählte Schulform, der gewählte Bildungsgang