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<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 26<br />
<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
VI.<br />
Beförderung von Schülern, die in besonderen Bildungsgängen<br />
der Berufsschule mit Vollzeitunterricht auf ein Berufsausbildungsverhältnis<br />
vorbereitet werden und von Schülern, die weder<br />
in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht<br />
der Berufsschule besuchen<br />
44 Persönlicher Geltungsbereich<br />
44.1 Der Landkreis trägt aufgrund der unter I. genannten Rechtsgrundlagen<br />
Fahrkosten von Schülern folgender öffentlicher<br />
Schulen oder staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier<br />
Trägerschaft:<br />
44.1.1 <strong>des</strong> Sonderberufsgrundschuljahres (SO 1 und SO 2) in Vollzeitform<br />
und anderer besonderer Bildungsgänge der Berufsschule<br />
mit Vollzeitunterricht, die auf ein Berufsausbildungsverhältnis<br />
vorbereiten,<br />
44.1.2 für Schüler, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis<br />
noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen<br />
Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen.<br />
44.2 Die Regelung in Nr. 1.2 gilt entsprechend.<br />
44.3 Nicht einbezogen sind:<br />
44.3.1 Schüler, denen Leistungen nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz<br />
gewährt werden oder zustehen. Nr. 1.3.1 Satz<br />
2 gilt entsprechend.<br />
44.3.2 Schüler, denen Fahrkosten aus sonstigen öffentlichen Mitteln<br />
erstattet werden oder zustehen, z.B. nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz.<br />
Nr. 1.3.1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
45 Schulweg