01.03.2013 Aufrufe

Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...

Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...

Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />

Nr. 1.3.1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

2 Zuständige Schule<br />

<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 5<br />

2.1 Der Landkreis übernimmt die Fahrkosten für Schüler der<br />

Grund- und Hauptschulen zum Besuch der zuständigen Schule<br />

(§ 50 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG). Für Schüler, die gemäß §<br />

50 Abs. 2 Satz 2 SchulG aus wichtigem Grund durch die<br />

Schulbehörde einer anderen Schule zugewiesen sind, werden<br />

Fahrkosten zu dieser Schule nur übernommen, wenn sich aus<br />

der Entscheidung ergibt, dass schulorganisatorische oder pädagogische<br />

Gründe hierfür maßgebend waren.<br />

Waren für die Entscheidung private Gründe ausschlaggebend,<br />

können Fahrkosten allenfalls in der Höhe übernommen werden,<br />

wie sie beim Besuch der zuständigen Schule zu übernehmen<br />

wären.<br />

Für Schüler der Regionalen Schulen werden Fahrkosten bis<br />

<strong>zur</strong> nächstgelegenen Regionalen Schule übernommen. Ist für<br />

die Regionale Schule ein Einzugsbereich nach § 81 SchulG<br />

gebildet, besteht eine Beförderungspflicht nur für diejenigen<br />

Schüler, die im Einzugsbereich der Schule wohnen. Für Schüler,<br />

die außerhalb <strong>des</strong> Einzugsbereiches wohnen, werden<br />

Fahrkosten allenfalls in der Höhe übernommen, wie sie beim<br />

Besuch der nächstgelegenen Realschule bzw. der zuständigen<br />

Hauptschule, wenn dies für den Schüler günstiger ist,<br />

entstehen würden.<br />

Im Bereich der Sonderschulen werden Fahrkosten übernommen<br />

zum Besuch der Schule, die für den Schüler geeignet<br />

und der er durch Entscheidung der Schulbehörde zugewiesen<br />

worden ist (§ 47 Abs. 4 SchulG).<br />

2.2 Für Schüler staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft,<br />

die Beiträge nach § 28 Abs. 1 Privatschulgesetz<br />

(PrivSchG) erhalten, sowie für Schüler in Schulen in freier<br />

Trägerschaft, die Zuschüsse nach § 28 Abs. 6 PrivSchG erhalten,<br />

gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

Bei Schülern von Grund- und Hauptschulen ist Vorausset-<br />

18. EL (08/02)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!