Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...
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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
Nr. 1.3.1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
2 Zuständige Schule<br />
<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 5<br />
2.1 Der Landkreis übernimmt die Fahrkosten für Schüler der<br />
Grund- und Hauptschulen zum Besuch der zuständigen Schule<br />
(§ 50 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG). Für Schüler, die gemäß §<br />
50 Abs. 2 Satz 2 SchulG aus wichtigem Grund durch die<br />
Schulbehörde einer anderen Schule zugewiesen sind, werden<br />
Fahrkosten zu dieser Schule nur übernommen, wenn sich aus<br />
der Entscheidung ergibt, dass schulorganisatorische oder pädagogische<br />
Gründe hierfür maßgebend waren.<br />
Waren für die Entscheidung private Gründe ausschlaggebend,<br />
können Fahrkosten allenfalls in der Höhe übernommen werden,<br />
wie sie beim Besuch der zuständigen Schule zu übernehmen<br />
wären.<br />
Für Schüler der Regionalen Schulen werden Fahrkosten bis<br />
<strong>zur</strong> nächstgelegenen Regionalen Schule übernommen. Ist für<br />
die Regionale Schule ein Einzugsbereich nach § 81 SchulG<br />
gebildet, besteht eine Beförderungspflicht nur für diejenigen<br />
Schüler, die im Einzugsbereich der Schule wohnen. Für Schüler,<br />
die außerhalb <strong>des</strong> Einzugsbereiches wohnen, werden<br />
Fahrkosten allenfalls in der Höhe übernommen, wie sie beim<br />
Besuch der nächstgelegenen Realschule bzw. der zuständigen<br />
Hauptschule, wenn dies für den Schüler günstiger ist,<br />
entstehen würden.<br />
Im Bereich der Sonderschulen werden Fahrkosten übernommen<br />
zum Besuch der Schule, die für den Schüler geeignet<br />
und der er durch Entscheidung der Schulbehörde zugewiesen<br />
worden ist (§ 47 Abs. 4 SchulG).<br />
2.2 Für Schüler staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft,<br />
die Beiträge nach § 28 Abs. 1 Privatschulgesetz<br />
(PrivSchG) erhalten, sowie für Schüler in Schulen in freier<br />
Trägerschaft, die Zuschüsse nach § 28 Abs. 6 PrivSchG erhalten,<br />
gilt folgen<strong>des</strong>:<br />
Bei Schülern von Grund- und Hauptschulen ist Vorausset-<br />
18. EL (08/02)