Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...
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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
18. EL (08/02)<br />
<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 3<br />
Berufsschule mit Vollzeitunterricht auf ein Berufsausbildungsverhältnis<br />
vorbereitet werden und von Schülern, die weder in einem<br />
Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule<br />
besuchen (keine Einkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung<br />
und kein Eigenanteil)<br />
44. Persönlicher Geltungsbereich<br />
45. Schulweg<br />
46. Zuständige Schule<br />
47. Vorrang <strong>des</strong> öffentlichen Verkehrsmittels<br />
48. Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
49. Privates Kraftfahrzeug<br />
50. Fahrkostenerstattung<br />
51. Antragsverfahren<br />
VII. In-Kraft-Treten<br />
I.<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Gemäß § 10 der Satzung <strong>des</strong> Landkreises Südwestpfalz <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
vom 24.07.2001 erlässt der Kreistag <strong>des</strong> Landkreises<br />
Südwestpfalz folgende <strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong>:<br />
II.<br />
Beförderung von Schülern der Grundschulen, Hauptschulen,<br />
Regionalen Schulen und Sonderschulen<br />
1 Persönlicher Geltungsbereich<br />
1.1 Der Landkreis trägt die Fahrkosten von Schülern folgender<br />
öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter Ersatzschulen<br />
in freier Trägerschaft: