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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />

18. EL (08/02)<br />

<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 3<br />

Berufsschule mit Vollzeitunterricht auf ein Berufsausbildungsverhältnis<br />

vorbereitet werden und von Schülern, die weder in einem<br />

Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule<br />

besuchen (keine Einkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung<br />

und kein Eigenanteil)<br />

44. Persönlicher Geltungsbereich<br />

45. Schulweg<br />

46. Zuständige Schule<br />

47. Vorrang <strong>des</strong> öffentlichen Verkehrsmittels<br />

48. Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

49. Privates Kraftfahrzeug<br />

50. Fahrkostenerstattung<br />

51. Antragsverfahren<br />

VII. In-Kraft-Treten<br />

I.<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Gemäß § 10 der Satzung <strong>des</strong> Landkreises Südwestpfalz <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />

vom 24.07.2001 erlässt der Kreistag <strong>des</strong> Landkreises<br />

Südwestpfalz folgende <strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong>:<br />

II.<br />

Beförderung von Schülern der Grundschulen, Hauptschulen,<br />

Regionalen Schulen und Sonderschulen<br />

1 Persönlicher Geltungsbereich<br />

1.1 Der Landkreis trägt die Fahrkosten von Schülern folgender<br />

öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter Ersatzschulen<br />

in freier Trägerschaft:

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