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Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />

18. EL (08/02)<br />

<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 9<br />

die Fahrzeit von der Haltestelle <strong>zur</strong> Schule für den Grundschüler<br />

jeweils nicht innerhalb von 15 Minuten, bei einem Hauptschüler/Schüler<br />

der Regionalen Schule nicht innerhalb von 30<br />

Minuten vor Beginn und nach Ende <strong>des</strong> Unterrichts erfolgen.<br />

Bei Schülern der Sonderschule bestimmen Art und Grad der<br />

Behinderung, ob das öffentliche Verkehrsmittel zumutbar ist.<br />

6.3 Beförderungen mit dem Schulbus sollen so gestaltet werden,<br />

dass sie für die Schüler zumutbar im Sinne von Nr. 6.2 sind.<br />

Bei Schülern der Sonderschule ist unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />

Einzugsbereichs der Schule und wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

die kürzestmögliche Fahrroute zu wählen.<br />

6.4 Grundsätzlich ist eine gemeinsame Hin- und Rückfahrt der<br />

Schüler vorzusehen, so dass Zwischenfahrten entbehrlich<br />

sind. Ausnahmen, insbesondere für Schüler der 1. und 2.<br />

Klassenstufe, sind möglich. Zwischenfahrten sollten nur dann<br />

erfolgen, wenn min<strong>des</strong>tens fünf Schüler gemeinsam befördert<br />

werden, es sei denn, eine Zwischenfahrt mit weniger als fünf<br />

Schülern ist wirtschaftlich vertretbar.<br />

6.5 Die Schulbusse sind mit einem ausreichenden Platzangebot<br />

<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Die Zahl der zulässigen Plätze richtet<br />

sich nach den Angaben im Fahrzeugschein. In Omnibussen,<br />

die vor dem 01. Mai 1984 erstmals in den Verkehr kamen,<br />

dürfen im Rahmen <strong>des</strong> zulässigen Gesamtgewichts jeweils<br />

zwei nebeneinanderliegende Sitzplätze mit drei Schülern,<br />

die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besetzt<br />

werden, wenn die Anordnung der Sitze zueinander dies<br />

gestattet oder wenn Sitzbänke vorhanden sind.<br />

Die im Fahrzeugschein angegebenen Stehplätze sind nur auf<br />

kürzeren Fahrstrecken und höchstens bis zu 50 % in Anspruch<br />

zu nehmen; eine kürzere Fahrstrecke ist in der Regel<br />

dann nicht mehr gegeben, wenn die Fahrzeit die Hälfte der in<br />

Nr. 6.2 genannten Fahrzeiten überschreitet. Soweit Stehplätze<br />

in Anspruch genommen werden, müssen für Schüler geeignete<br />

Haltevorrichtungen in ausreichender Anzahl Vorhanden<br />

sein. Sie müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass

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