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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
18. EL (08/02)<br />
<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 9<br />
die Fahrzeit von der Haltestelle <strong>zur</strong> Schule für den Grundschüler<br />
jeweils nicht innerhalb von 15 Minuten, bei einem Hauptschüler/Schüler<br />
der Regionalen Schule nicht innerhalb von 30<br />
Minuten vor Beginn und nach Ende <strong>des</strong> Unterrichts erfolgen.<br />
Bei Schülern der Sonderschule bestimmen Art und Grad der<br />
Behinderung, ob das öffentliche Verkehrsmittel zumutbar ist.<br />
6.3 Beförderungen mit dem Schulbus sollen so gestaltet werden,<br />
dass sie für die Schüler zumutbar im Sinne von Nr. 6.2 sind.<br />
Bei Schülern der Sonderschule ist unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />
Einzugsbereichs der Schule und wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
die kürzestmögliche Fahrroute zu wählen.<br />
6.4 Grundsätzlich ist eine gemeinsame Hin- und Rückfahrt der<br />
Schüler vorzusehen, so dass Zwischenfahrten entbehrlich<br />
sind. Ausnahmen, insbesondere für Schüler der 1. und 2.<br />
Klassenstufe, sind möglich. Zwischenfahrten sollten nur dann<br />
erfolgen, wenn min<strong>des</strong>tens fünf Schüler gemeinsam befördert<br />
werden, es sei denn, eine Zwischenfahrt mit weniger als fünf<br />
Schülern ist wirtschaftlich vertretbar.<br />
6.5 Die Schulbusse sind mit einem ausreichenden Platzangebot<br />
<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Die Zahl der zulässigen Plätze richtet<br />
sich nach den Angaben im Fahrzeugschein. In Omnibussen,<br />
die vor dem 01. Mai 1984 erstmals in den Verkehr kamen,<br />
dürfen im Rahmen <strong>des</strong> zulässigen Gesamtgewichts jeweils<br />
zwei nebeneinanderliegende Sitzplätze mit drei Schülern,<br />
die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besetzt<br />
werden, wenn die Anordnung der Sitze zueinander dies<br />
gestattet oder wenn Sitzbänke vorhanden sind.<br />
Die im Fahrzeugschein angegebenen Stehplätze sind nur auf<br />
kürzeren Fahrstrecken und höchstens bis zu 50 % in Anspruch<br />
zu nehmen; eine kürzere Fahrstrecke ist in der Regel<br />
dann nicht mehr gegeben, wenn die Fahrzeit die Hälfte der in<br />
Nr. 6.2 genannten Fahrzeiten überschreitet. Soweit Stehplätze<br />
in Anspruch genommen werden, müssen für Schüler geeignete<br />
Haltevorrichtungen in ausreichender Anzahl Vorhanden<br />
sein. Sie müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass