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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />

18. EL (08/02)<br />

<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 21<br />

men oder sonstige entsprechende Bescheinigungen (z.B.<br />

Rentenbescheid) für das vorletzte Jahr. Erhält ein Personensorgeberechtigter<br />

<strong>des</strong> Schülers Sozialhilfe, ist nur der letzte<br />

Bescheid <strong>des</strong> Sozialamtes beizufügen.<br />

Ebenso ist für Schüler, die eine andere als die nächstgelegene<br />

Schule besuchen, der Antrag für je<strong>des</strong> Schuljahr neu zu<br />

stellen.<br />

23 Bewilligung der Fahrkosten<br />

Nr. 10 gilt entsprechend.<br />

IV.<br />

Beförderung von Schülern der Jahrgangsstufen 11 bis 13 der<br />

Gymnasien, von nicht mehr zum Schulbesuch verpflichteten<br />

Schülern <strong>des</strong> Berufsgrundschuljahres und der Berufsfachschulen<br />

sowie von Schülern der Berufsaufbau- und Fachoberschulen<br />

in Vollzeitform, der beruflichen Gymnasien sowie der Fachschulen<br />

in Vollzeitform, für deren Besuch eine Berufsausbildung nicht<br />

zwingend erforderlich ist<br />

24 Persönlicher Geltungsbereich<br />

24.1 Der Landkreis trägt unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 56 Abs.<br />

8 SchulG Fahrkosten für Schüler folgender öffentlicher Schulen<br />

oder staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft:<br />

24.1.1 Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Gymnasien,<br />

24.1.2 <strong>des</strong> Berufsgrundschuljahres, soweit die Schüler nicht mehr<br />

zum Schulbesuch verpflichtet sind,<br />

24.1.3 der Berufsfachschulen, soweit die Schüler nicht mehr zum<br />

Schulbesuch verpflichtet sind,

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