Richtlinien zur Schülerbeförderung 210 Seite 1 Richtlinien des ...
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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schülerbeförderung</strong><br />
18. EL (08/02)<br />
<strong>210</strong> <strong>Seite</strong> 21<br />
men oder sonstige entsprechende Bescheinigungen (z.B.<br />
Rentenbescheid) für das vorletzte Jahr. Erhält ein Personensorgeberechtigter<br />
<strong>des</strong> Schülers Sozialhilfe, ist nur der letzte<br />
Bescheid <strong>des</strong> Sozialamtes beizufügen.<br />
Ebenso ist für Schüler, die eine andere als die nächstgelegene<br />
Schule besuchen, der Antrag für je<strong>des</strong> Schuljahr neu zu<br />
stellen.<br />
23 Bewilligung der Fahrkosten<br />
Nr. 10 gilt entsprechend.<br />
IV.<br />
Beförderung von Schülern der Jahrgangsstufen 11 bis 13 der<br />
Gymnasien, von nicht mehr zum Schulbesuch verpflichteten<br />
Schülern <strong>des</strong> Berufsgrundschuljahres und der Berufsfachschulen<br />
sowie von Schülern der Berufsaufbau- und Fachoberschulen<br />
in Vollzeitform, der beruflichen Gymnasien sowie der Fachschulen<br />
in Vollzeitform, für deren Besuch eine Berufsausbildung nicht<br />
zwingend erforderlich ist<br />
24 Persönlicher Geltungsbereich<br />
24.1 Der Landkreis trägt unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 56 Abs.<br />
8 SchulG Fahrkosten für Schüler folgender öffentlicher Schulen<br />
oder staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft:<br />
24.1.1 Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Gymnasien,<br />
24.1.2 <strong>des</strong> Berufsgrundschuljahres, soweit die Schüler nicht mehr<br />
zum Schulbesuch verpflichtet sind,<br />
24.1.3 der Berufsfachschulen, soweit die Schüler nicht mehr zum<br />
Schulbesuch verpflichtet sind,