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Temporäre Nutzungen als Bestandteil des modernen - Forum ...

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Die nachstehenden Ordnungsmaßnahmen entsprechen der derzeitigen Sanierungskonzeption der Stadt .<br />

Zweck der Förderung ist die Freilegung <strong>des</strong> Grundstücks zur Ermöglichung einer befristeten Zwischennutzung sowie<br />

die Schaffung einer befristet öffentlich zugänglichen Grünfläche/Parkstellfläche auf den markierten Flächen <strong>des</strong> in der<br />

Vorbemerkung bezeichneten Grundstücks (Lageplan gemäß Anlage 1).<br />

§ 2 Leistungen <strong>des</strong> Eigentümers/Bindungszeitraum der öffentlichen<br />

Nutzung/Baurecht <strong>des</strong> Eigentümers<br />

1.<br />

a) Der Eigentümer verpflichtet sich zur Durchführung der in der Maßnahmebeschreibung vom<br />

(Anlage 1 a) dargestellten, insbesondere der nachfolgend genannten Ordnungsmaßnahmen auf dem in der<br />

Vorbemerkung bezeichnetem Grundstück:<br />

b) Die Kostenaufstellung nach DIN 276 vom ergibt sich aus Anlage 1b. Der Eigentümer versichert, die<br />

Maßnahmen geschätzte Kosten<br />

- Abbruch/Teilabbruch<br />

- Aufräumarbeiten/Herrichten der Geländeoberfläche<br />

- Vegetationstechnische Bodenbearbeitung<br />

- Begrünung<br />

- Möblierung/Ausstattung<br />

-<br />

- Gesamtkosten (netto)<br />

Maßnahmebeschreibung überprüft und durch Gegenzeichnung anerkannt zu haben.<br />

c) Die Planung der Ordnungsmaßnahme erfolgt gem. den § 13; 15 HOAI.<br />

Die LPH werden durch das im Auftrag der Stadt tätige Büro<br />

in enger Abstimmung mit dem Eigentümer erbracht.<br />

Die LPH übernimmt der Eigentümer auf seine Kosten.<br />

,- Euro<br />

,- Euro<br />

,- Euro<br />

,- Euro<br />

,- Euro<br />

,- Euro<br />

,- Euro<br />

d) Der Eigentümer verpflichtet sich zur Anwendung der VOB.<br />

Er holt vor Vergabe min<strong>des</strong>tens drei vergleichbare Angebote ein und beauftragt den Bestbietenden.<br />

Angebote von Generalunternehmern (GU) müssen zur Vorbereitung der Schlussabrechnung (§ 6 Ziff. 3) gewerkeweise<br />

nachvollziehbar sein.<br />

Der Einsatz eines Generalübernehmers, der selbst keine Bauleistungen ausführt und sämtliche Leistungen an<br />

Subunternehmer vergibt, ist unzulässig.<br />

Der Eigentümer versichert, dass mit den unter Ziffer 1 bezeichneten Maßnahmen noch nicht begonnen worden<br />

ist.<br />

e) Der Eigentümer ist verpflichtet, mit den Arbeiten unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen der LPH 6 gem:<br />

§§ 13; 15 HOAI zu beginnen und die geförderten Maßnahmen spätestens bis zum abzuschließen.<br />

Als Abschluss der Maßnahmen gilt die Vorlage der Schlussrechnung der Leistung einschließlich <strong>des</strong> Abnahmeprotokolls<br />

zwischen dem Eigentümer und der Stadt. Der bauausführende Betrieb ist bei der Abnahme zu<br />

beteiligen.<br />

10

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