Temporäre Nutzungen als Bestandteil des modernen - Forum ...
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Die nachstehenden Ordnungsmaßnahmen entsprechen der derzeitigen Sanierungskonzeption der Stadt .<br />
Zweck der Förderung ist die Freilegung <strong>des</strong> Grundstücks zur Ermöglichung einer befristeten Zwischennutzung sowie<br />
die Schaffung einer befristet öffentlich zugänglichen Grünfläche/Parkstellfläche auf den markierten Flächen <strong>des</strong> in der<br />
Vorbemerkung bezeichneten Grundstücks (Lageplan gemäß Anlage 1).<br />
§ 2 Leistungen <strong>des</strong> Eigentümers/Bindungszeitraum der öffentlichen<br />
Nutzung/Baurecht <strong>des</strong> Eigentümers<br />
1.<br />
a) Der Eigentümer verpflichtet sich zur Durchführung der in der Maßnahmebeschreibung vom<br />
(Anlage 1 a) dargestellten, insbesondere der nachfolgend genannten Ordnungsmaßnahmen auf dem in der<br />
Vorbemerkung bezeichnetem Grundstück:<br />
b) Die Kostenaufstellung nach DIN 276 vom ergibt sich aus Anlage 1b. Der Eigentümer versichert, die<br />
Maßnahmen geschätzte Kosten<br />
- Abbruch/Teilabbruch<br />
- Aufräumarbeiten/Herrichten der Geländeoberfläche<br />
- Vegetationstechnische Bodenbearbeitung<br />
- Begrünung<br />
- Möblierung/Ausstattung<br />
-<br />
- Gesamtkosten (netto)<br />
Maßnahmebeschreibung überprüft und durch Gegenzeichnung anerkannt zu haben.<br />
c) Die Planung der Ordnungsmaßnahme erfolgt gem. den § 13; 15 HOAI.<br />
Die LPH werden durch das im Auftrag der Stadt tätige Büro<br />
in enger Abstimmung mit dem Eigentümer erbracht.<br />
Die LPH übernimmt der Eigentümer auf seine Kosten.<br />
,- Euro<br />
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d) Der Eigentümer verpflichtet sich zur Anwendung der VOB.<br />
Er holt vor Vergabe min<strong>des</strong>tens drei vergleichbare Angebote ein und beauftragt den Bestbietenden.<br />
Angebote von Generalunternehmern (GU) müssen zur Vorbereitung der Schlussabrechnung (§ 6 Ziff. 3) gewerkeweise<br />
nachvollziehbar sein.<br />
Der Einsatz eines Generalübernehmers, der selbst keine Bauleistungen ausführt und sämtliche Leistungen an<br />
Subunternehmer vergibt, ist unzulässig.<br />
Der Eigentümer versichert, dass mit den unter Ziffer 1 bezeichneten Maßnahmen noch nicht begonnen worden<br />
ist.<br />
e) Der Eigentümer ist verpflichtet, mit den Arbeiten unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen der LPH 6 gem:<br />
§§ 13; 15 HOAI zu beginnen und die geförderten Maßnahmen spätestens bis zum abzuschließen.<br />
Als Abschluss der Maßnahmen gilt die Vorlage der Schlussrechnung der Leistung einschließlich <strong>des</strong> Abnahmeprotokolls<br />
zwischen dem Eigentümer und der Stadt. Der bauausführende Betrieb ist bei der Abnahme zu<br />
beteiligen.<br />
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