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Temporäre Nutzungen als Bestandteil des modernen - Forum ...

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§ 4<br />

Personaleinsatz<br />

(1) Das vom Forstamt zur Durchführung dieses Vertrages eingesetzte Personal ist in der Forststation Rheinelbe<br />

in Gelsenkirchen stationiert.<br />

(2) Die im Rahmen der Flächenbetreuung auszuführenden Leistungen werden durch die vom Forstamt eingesetzten<br />

Mitarbeiter durchgeführt bzw. beaufsichtigt, soweit mit der Durchführung externe Arbeitskräfte nach<br />

Abstimmung mit dem Waldeigentümerin beauftragt werden.<br />

§ 5<br />

Kostenregelung<br />

(1) Kosten für das in § 4 (1) genannte Personal werden nicht erhoben, da mit Abschluss dieses Vertrages die<br />

Regelungen <strong>des</strong> Kooperationsvertrages zwischen dem MSWKS und MUNLV vom 14.12.01/18.01.02 eintreten,<br />

denen zufolge das für das Projekt Industriewald Ruhrgebiet eingesetzte Personal kostenfrei zur Verfügung<br />

gestellt wird.<br />

(2) Soweit zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen gem. § 2 (1) dieses Vertrages Kosten für Materialien, den<br />

Betrieb von Maschinen und Geräten, den Einsatz von Unternehmern entstehen, werden diese nach vorheriger<br />

Abstimmung mit der Waldeigentümerin durch sie getragen.<br />

§ 6<br />

Laufzeit<br />

(1) Der Vertrag wird für die Laufzeit von zehn Jahren geschlossen.<br />

(2) Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner den Vertrag bis<br />

zum 31.07. <strong>des</strong> laufenden Jahres kündigt.<br />

(3) Eine außerordentliche Kündigung durch die Waldeigentümerin ist nur aus wichtigem Grund möglich, hierzu<br />

zählt die Nutzung der Flächen für eine Folgenutzung oder die Durchführung einer Altlastensanierung.<br />

Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

§ 7<br />

Vertragsausfertigungen<br />

Der Vertrag wird in vierfacher Ausfertigung erstellt. Die Waldeigentümerin erhält eine Ausfertigung, das Forstamt<br />

erhält drei Ausfertigungen.

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