Temporäre Nutzungen als Bestandteil des modernen - Forum ...
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§ 4<br />
Personaleinsatz<br />
(1) Das vom Forstamt zur Durchführung dieses Vertrages eingesetzte Personal ist in der Forststation Rheinelbe<br />
in Gelsenkirchen stationiert.<br />
(2) Die im Rahmen der Flächenbetreuung auszuführenden Leistungen werden durch die vom Forstamt eingesetzten<br />
Mitarbeiter durchgeführt bzw. beaufsichtigt, soweit mit der Durchführung externe Arbeitskräfte nach<br />
Abstimmung mit dem Waldeigentümerin beauftragt werden.<br />
§ 5<br />
Kostenregelung<br />
(1) Kosten für das in § 4 (1) genannte Personal werden nicht erhoben, da mit Abschluss dieses Vertrages die<br />
Regelungen <strong>des</strong> Kooperationsvertrages zwischen dem MSWKS und MUNLV vom 14.12.01/18.01.02 eintreten,<br />
denen zufolge das für das Projekt Industriewald Ruhrgebiet eingesetzte Personal kostenfrei zur Verfügung<br />
gestellt wird.<br />
(2) Soweit zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen gem. § 2 (1) dieses Vertrages Kosten für Materialien, den<br />
Betrieb von Maschinen und Geräten, den Einsatz von Unternehmern entstehen, werden diese nach vorheriger<br />
Abstimmung mit der Waldeigentümerin durch sie getragen.<br />
§ 6<br />
Laufzeit<br />
(1) Der Vertrag wird für die Laufzeit von zehn Jahren geschlossen.<br />
(2) Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner den Vertrag bis<br />
zum 31.07. <strong>des</strong> laufenden Jahres kündigt.<br />
(3) Eine außerordentliche Kündigung durch die Waldeigentümerin ist nur aus wichtigem Grund möglich, hierzu<br />
zählt die Nutzung der Flächen für eine Folgenutzung oder die Durchführung einer Altlastensanierung.<br />
Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
§ 7<br />
Vertragsausfertigungen<br />
Der Vertrag wird in vierfacher Ausfertigung erstellt. Die Waldeigentümerin erhält eine Ausfertigung, das Forstamt<br />
erhält drei Ausfertigungen.