Temporäre Nutzungen als Bestandteil des modernen - Forum ...
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zwar bei Wiederaufnahme einer baulichen<br />
Nutzung möglich, die betreffende Bäume<br />
zu fällen, sofern die Nutzung nicht oder nur<br />
sehr erschwert ausgeübt werden könnte,<br />
jedoch müssten in diesem Fall Ersatzanpflanzungen<br />
vorgenommen werden.<br />
Die Baumschutzsatzungen differieren in<br />
den einzelnen Gemeinden. Aus diesem<br />
Grund ist bei jeder Anpflanzung, bevor die<br />
se beseitigt, beschnitten oder in anderer<br />
Weise verändert wird, zu prüfen, ob die<br />
jeweilige Baumschutzsatzung dies zulässt<br />
oder ein entsprechender Antrag gestellt<br />
werden muss. Dies betrifft nicht nur die<br />
bereits vor der Zwischennutzung vorhandenen<br />
Anpflanzungen, sondern auch die im<br />
Rahmen der Zwischennutzung geplanten<br />
Anpflanzungen. Denn auch diese müssen<br />
ggf. bei Wiederaufnahme der Hauptnutzung<br />
beseitigt oder verändert werden. In<br />
dem Fall wären Anträge zu stellen und evtl.<br />
sogar ein ökologischer Ausgleich zu leisten.<br />
2.3 Das Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />
Flächen, die einen bestimmten Grad der Vegetation<br />
erreichen, können <strong>als</strong> Wald i.S. <strong>des</strong><br />
§ 2 Bun<strong>des</strong>waldgesetz eingestuft werden.<br />
Ob eine Fläche <strong>als</strong> Wald eingestuft wird<br />
oder nicht, ist in erster Linie für die ggf.<br />
angedachte Nachnutzung relevant. Sobald<br />
eine bewachsene Fläche <strong>als</strong> Wald eingestuft<br />
ist, kann dieser nicht ohne weiteres – bspw.<br />
für eine bauliche Nachnutzung – gerodet<br />
werden. Gem. § 9 Abs. 1 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />
darf Wald nur mit Genehmigung der nach<br />
Lan<strong>des</strong>recht zuständigen Behörde gerodet<br />
und in eine andere Nutzungsart umgewandelt<br />
werden:<br />
wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit<br />
<strong>des</strong> Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche<br />
Erzeugung oder die Erholung der<br />
Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung<br />
ist.“<br />
Welcher Bewuchs konkret <strong>als</strong> Wald i.S.d.<br />
Bun<strong>des</strong>waldgesetzes eingestuft wird, ist<br />
für Nordrhein-Westfalen in § 2 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />
i.V.m. § 1 Lan<strong>des</strong>forstgesetz<br />
NRW geregelt:<br />
• § 2 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />
(1) „Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede<br />
mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.<br />
Als Wald gelten auch kahlgeschlagene<br />
oder verlichtete Grundflächen,<br />
Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen,<br />
Waldblößen und Lichtungen,<br />
Waldwiesen, Waldäsungsplätze,<br />
Holzlagerplätze sowie weitere mit dem<br />
Wald verbundene und ihm dienende<br />
Flächen.<br />
(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet<br />
gelegene kleinere Flächen, die mit<br />
einzelnen Baumgruppen, Baumreihen<br />
oder mit Hecken bestockt sind oder<br />
<strong>als</strong> Baumschulen verwendet werden,<br />
sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.<br />
(3) Die Länder können andere Grundflächen<br />
dem Wald zurechnen und<br />
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen<br />
sowie zum Wohnbereich<br />
gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff<br />
ausnehmen.“<br />
• § 9 Abs. 1 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />
In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Ermächtigung<br />
<strong>des</strong> § 2 Abs. 2 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />
über § 1 Lan<strong>des</strong>forstgesetz NRW<br />
(LFoG NRW):<br />
„Wald darf nur mit Genehmigung der nach<br />
Lan<strong>des</strong>recht zuständigen Behörde gerodet •<br />
§ 1 Lan<strong>des</strong>forstgesetz NRW<br />
und in eine andere Nutzungsart umgewan- (1) „Als Wald gelten auch Wallhecken und<br />
delt werden (Umwandlung). Bei der Ent- mit Forstpflanzen bestandene Windscheidung<br />
über einen Umwandlungsantrag<br />
sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftschutzstreifen<br />
und -anlagen.<br />
lichen Interessen <strong>des</strong> Waldbesitzers sowie (2) Außerhalb sonstiger Waldflächen gele-<br />
die Belange der Allgemeinheit gegeneingene Weihnachtsbaum- und Schmuckander<br />
und untereinander abzuwägen. Die reisigkulturen sowie zum Wohnbereich<br />
Genehmigung soll versagt werden, wenn gehörende Parkanlagen sind nicht Wald<br />
die Erhaltung <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> überwiegend im<br />
öffentlichen Interesse liegt, insbesondere<br />
im Sinne diesen Gesetzes.“<br />
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