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Temporäre Nutzungen als Bestandteil des modernen - Forum ...

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zwar bei Wiederaufnahme einer baulichen<br />

Nutzung möglich, die betreffende Bäume<br />

zu fällen, sofern die Nutzung nicht oder nur<br />

sehr erschwert ausgeübt werden könnte,<br />

jedoch müssten in diesem Fall Ersatzanpflanzungen<br />

vorgenommen werden.<br />

Die Baumschutzsatzungen differieren in<br />

den einzelnen Gemeinden. Aus diesem<br />

Grund ist bei jeder Anpflanzung, bevor die<br />

se beseitigt, beschnitten oder in anderer<br />

Weise verändert wird, zu prüfen, ob die<br />

jeweilige Baumschutzsatzung dies zulässt<br />

oder ein entsprechender Antrag gestellt<br />

werden muss. Dies betrifft nicht nur die<br />

bereits vor der Zwischennutzung vorhandenen<br />

Anpflanzungen, sondern auch die im<br />

Rahmen der Zwischennutzung geplanten<br />

Anpflanzungen. Denn auch diese müssen<br />

ggf. bei Wiederaufnahme der Hauptnutzung<br />

beseitigt oder verändert werden. In<br />

dem Fall wären Anträge zu stellen und evtl.<br />

sogar ein ökologischer Ausgleich zu leisten.<br />

2.3 Das Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />

Flächen, die einen bestimmten Grad der Vegetation<br />

erreichen, können <strong>als</strong> Wald i.S. <strong>des</strong><br />

§ 2 Bun<strong>des</strong>waldgesetz eingestuft werden.<br />

Ob eine Fläche <strong>als</strong> Wald eingestuft wird<br />

oder nicht, ist in erster Linie für die ggf.<br />

angedachte Nachnutzung relevant. Sobald<br />

eine bewachsene Fläche <strong>als</strong> Wald eingestuft<br />

ist, kann dieser nicht ohne weiteres – bspw.<br />

für eine bauliche Nachnutzung – gerodet<br />

werden. Gem. § 9 Abs. 1 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />

darf Wald nur mit Genehmigung der nach<br />

Lan<strong>des</strong>recht zuständigen Behörde gerodet<br />

und in eine andere Nutzungsart umgewandelt<br />

werden:<br />

wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche<br />

Erzeugung oder die Erholung der<br />

Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung<br />

ist.“<br />

Welcher Bewuchs konkret <strong>als</strong> Wald i.S.d.<br />

Bun<strong>des</strong>waldgesetzes eingestuft wird, ist<br />

für Nordrhein-Westfalen in § 2 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />

i.V.m. § 1 Lan<strong>des</strong>forstgesetz<br />

NRW geregelt:<br />

• § 2 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />

(1) „Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede<br />

mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.<br />

Als Wald gelten auch kahlgeschlagene<br />

oder verlichtete Grundflächen,<br />

Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen,<br />

Waldblößen und Lichtungen,<br />

Waldwiesen, Waldäsungsplätze,<br />

Holzlagerplätze sowie weitere mit dem<br />

Wald verbundene und ihm dienende<br />

Flächen.<br />

(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet<br />

gelegene kleinere Flächen, die mit<br />

einzelnen Baumgruppen, Baumreihen<br />

oder mit Hecken bestockt sind oder<br />

<strong>als</strong> Baumschulen verwendet werden,<br />

sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(3) Die Länder können andere Grundflächen<br />

dem Wald zurechnen und<br />

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen<br />

sowie zum Wohnbereich<br />

gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff<br />

ausnehmen.“<br />

• § 9 Abs. 1 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />

In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Ermächtigung<br />

<strong>des</strong> § 2 Abs. 2 Bun<strong>des</strong>waldgesetz<br />

über § 1 Lan<strong>des</strong>forstgesetz NRW<br />

(LFoG NRW):<br />

„Wald darf nur mit Genehmigung der nach<br />

Lan<strong>des</strong>recht zuständigen Behörde gerodet •<br />

§ 1 Lan<strong>des</strong>forstgesetz NRW<br />

und in eine andere Nutzungsart umgewan- (1) „Als Wald gelten auch Wallhecken und<br />

delt werden (Umwandlung). Bei der Ent- mit Forstpflanzen bestandene Windscheidung<br />

über einen Umwandlungsantrag<br />

sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftschutzstreifen<br />

und -anlagen.<br />

lichen Interessen <strong>des</strong> Waldbesitzers sowie (2) Außerhalb sonstiger Waldflächen gele-<br />

die Belange der Allgemeinheit gegeneingene Weihnachtsbaum- und Schmuckander<br />

und untereinander abzuwägen. Die reisigkulturen sowie zum Wohnbereich<br />

Genehmigung soll versagt werden, wenn gehörende Parkanlagen sind nicht Wald<br />

die Erhaltung <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> überwiegend im<br />

öffentlichen Interesse liegt, insbesondere<br />

im Sinne diesen Gesetzes.“<br />

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