Rahmenvertrag - Landschaftsverband Rheinland
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Landeskommission<br />
nach § 2 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es I<br />
Landeskommission gemäß § 78 e Abs. 3 SGB VIII<br />
Anlage I zum <strong>Rahmenvertrag</strong> I<br />
1. Die im <strong>Rahmenvertrag</strong> vom 01.06.2003 unter § 1 genannten <strong>Rahmenvertrag</strong>spartner<br />
bilden im Auftrag ihrer Mitglieder eine landesweite Kommission.<br />
2. Die Landesjugendämter wirken als die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen<br />
Stellen entsprechend § 78 e Abs. 3 SGB VIII in der Kommission mit.<br />
3. Der Tätigkeitsbereich der Landeskommission umfasst insbesondere:<br />
(1) Auslegung und Weiterentwicklung des <strong>Rahmenvertrag</strong>es und seiner Anlagen<br />
bei Bedarf<br />
(2) Klärung von Streitfragen über grundsätzliche Angelegenheiten, die sich aus<br />
dem <strong>Rahmenvertrag</strong> und/oder den Anlagen ergeben<br />
(3) Empfehlung eines pauschalen Fortschreibungssatzes für die bereits bestehenden<br />
Leistungsentgelte gem. § 14 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es I<br />
(4) Anpassungen des Sachkostenrichtwertes (Anlage VII)<br />
(5) Anpassungen der investiven Folgekosten (Anlage V)<br />
(6) Entgegennahme der Beitritte und Widerrufe von Einrichtungsträgern und öffentlichen<br />
Jugendhilfeträgern<br />
(7) Fortlaufende Unterrichtung der <strong>Rahmenvertrag</strong>spartner über Beitritte und Widerrufe<br />
(8) Entgegennahme von Kündigungen von <strong>Rahmenvertrag</strong>spartnern nach § 19<br />
des <strong>Rahmenvertrag</strong>es I<br />
(9) Abschluss von Vereinbarungen nach § 5 Abs. 2 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />
(10) Entwicklung und Pflege eines Info-Kataloges über die abgeschlossenen Vereinbarungen<br />
Darüber hinaus kann die Landeskommission Empfehlungen für die zusätzliche Vergütung<br />
für Neuanschaffung/Ergänzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhwerk gem.<br />
§ 11 Abs. 4 Punkt 1 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es abgeben.<br />
4. Die Landeskommission unterhält im Landesteil <strong>Rheinland</strong> und im Landesteil Westfalen-Lippe<br />
je eine Geschäftsstelle, die bei den Landschaftsverbänden eingerichtet werden.<br />
Die Geschäftsführung der Landeskommission wird im Wechsel von zwei Jahren<br />
durch die Geschäftsstellen wahrgenommen.<br />
Vertreter/innen der Geschäftsstellen nehmen an den Sitzungen und Beratungen der<br />
Kommission teil. Die geschäftsführende Geschäftsstelle lädt im Auftrag des Sitzungsleiters/der<br />
Sitzungsleiterin zu den Sitzungen ein.