Niederschrift der Bau-, Planungs-, Verkehrs - Markt Peissenberg
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<strong>Nie<strong>der</strong>schrift</strong> über die öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-,<br />
<strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses<br />
_________________________________________________________<br />
Sitzungsdatum: Montag, den 18.02.2013<br />
Beginn: 18:30 Uhr<br />
Ende: 20:00 Uhr<br />
Ort: im Sitzungssaal des Rathauses<br />
Anwesend:<br />
Vorsitzende:<br />
Frau Manuela Vanni<br />
<strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>äte:<br />
Herr Thomas Ba<strong>der</strong><br />
Herr Ulrich Franz<br />
Frau Jutta Geldsetzer<br />
Herr Peter Jungwirth<br />
Herr Rudi Mach<br />
Herr Matthias Reichhart<br />
Herr Hans Streicher<br />
Frau Centa Uridil<br />
Personal:<br />
Herr Thomas Schamper<br />
Herr Gerold Grimm<br />
Herr David Oppermann<br />
Herr Bernhard Schregle<br />
Gäste:<br />
Herr Stefan Barnsteiner<br />
Herr Georg Karl<br />
Herr Dr. Ernst Frohnheiser<br />
Vorsitzende:<br />
Manuela Vanni<br />
1. Bürgermeisterin<br />
Für die Richtigkeit <strong>der</strong> <strong>Nie<strong>der</strong>schrift</strong>:<br />
Schriftführer:<br />
Bernhard Schregle<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 1 von 17
Tagesordnung:<br />
1. Begrüßung und Feststellung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit<br />
Beschließen<strong>der</strong> Teil:<br />
2. Genehmigung <strong>der</strong> letzten Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />
3. <strong>Bau</strong>anträge<br />
3.1 Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage auf den<br />
Grundstücken Fl.Nr. 2774, 2775 und 2776 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg<br />
3.2 Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung von zwei vertikalen Windkraftanlagen auf dem<br />
Grundstück Fl.Nr. 488/5 <strong>der</strong> Gemarkung Ammerhöfe (Ammerweg 15/Kläranlage); Gemeindewerke<br />
Peißenberg KU, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg<br />
3.3 Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung einer vertikalen Windanlage auf dem Grundstück<br />
Fl.Nr. 1727/3 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Kreisverkehr Ost); Gemeindewerke Peißenberg<br />
KU, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg<br />
3.4 Antrag auf Erteilung einer Abweichung sowie auf Erteilung einer Befreiung zur Errichtung<br />
einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 655/3 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg<br />
(Johann-Hirsch-Straße 25);<br />
3.5 Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück<br />
Fl.Nr. 3089/21 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Nähe St. Michelsweg);<br />
4. Anträge auf Vorbescheid, <strong>Bau</strong>voranfragen<br />
4.1. Antrag auf Vorbescheid zum Anbau einer weiteren Wohneinheit mit Garagen auf dem<br />
Grundstück Fl.Nr. 2999 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Fendter Straße 31);<br />
5. Generalsanierung Mittelschule: För<strong>der</strong>ung von LED-Beleuchtungstechnik<br />
Vorberaten<strong>der</strong> Teil:<br />
6. Vollzug <strong>der</strong> BayBO, Erlass einer Satzung über beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an Werbeanlagen<br />
(Werbeanlagensatzung)<br />
7 Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung von Verkaufsräumen als Fitness-Studio mit Errichtung<br />
von Duplexgaragen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 823 <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Peißenberg (Hauptstraße 73);<br />
8. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Herstellung von Stellplätzen<br />
9. Vollzug des <strong>Bau</strong>GB; Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück<br />
Fl.Nr. 253 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (An <strong>der</strong> Stammerstraße)<br />
10. Generalsanierung Mittelschule; För<strong>der</strong>antrag dbu<br />
11. Kenntnisgaben<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 2 von 17
Zu TOP 1: Begrüßung und Feststellung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit<br />
Die Vorsitzende begrüßt alle Anwesenden und stellt ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit<br />
fest. Sie teilt mit, dass Top 3.4 <strong>der</strong> Tagesordnung im vorberatenden Teil als Top 7 behandelt<br />
wird. Mit dieser Än<strong>der</strong>ung wird die Tagesordnung genehmigt.<br />
Beschließen<strong>der</strong> Teil:<br />
Zu TOP 2: Genehmigung <strong>der</strong> letzten Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />
Gegen die Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift vom 14.01.2013 wurden keine Einwände erhoben. Die <strong>Nie<strong>der</strong>schrift</strong><br />
gilt somit als genehmigt.<br />
Zu TOP 3: <strong>Bau</strong>anträge<br />
Zu TOP 3.1: Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage<br />
auf den Grundstücken Fl.Nr. 2774, 2775 und 2776 <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Peißenberg (Vorm Holz 3);<br />
Sachverhalt:<br />
Mit <strong>der</strong> vorliegenden Planung ist auf den genannten Grundstücken eine erneute Erweiterung<br />
<strong>der</strong> bestehenden Biogasanlage beabsichtigt.<br />
Die Grundstücke liegen im Außenbereich an einem öffentlichen Feld- und Waldweg (Vorm<br />
Holz).<br />
Eine erste Vergrößerung <strong>der</strong> bestehenden Anlage wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom<br />
27.12.2011 genehmigt. Diese Anlage, bestehend aus zwei BHKW`s umfasste eine Gesamtfeuerungswärmeleistung<br />
von 716 kW mit einer elektrischen Leistung von max. 280 kW.<br />
Mit <strong>der</strong> nun vorgelegten Än<strong>der</strong>ung ist eine weitere Leistungssteigerung mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung<br />
von 1.002 kW (elektrische Leistung 380 kW) vorgesehen. Außerdem sind<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Erweiterung die nachfolgenden, baulichen Maßnahmen geplant:<br />
- Umnutzung des Endlagers 2 zur Nutzung als Sickerwassersammelbehälter<br />
- Umnutzung des Endlagers 3 zur Nutzung als Vorgrube<br />
- Umnutzung des Endlagers 4 zur Nutzung als Gärrestelager (zur Aufnahme gesteigerter<br />
Gärrestemengen) und Umbenennung in Endlager 2 mit Errichtung eines Foliengasspeichers<br />
- Erneuerung/Vergrößerung des bestehenden Biomasselagers<br />
- Errichtung eines Löschwasserbehälters<br />
Von Seiten <strong>der</strong> Gemeindewerke wurde darauf hingewiesen, dass mit <strong>der</strong> vorgesehenen Erweiterung<br />
die <strong>der</strong>zeit max. mögliche, elektrische Einspeiseleistung vollständig ausgeschöpft wird,<br />
<strong>der</strong> Antragsteller wird diesbezüglich von den Gemeindewerken informiert.<br />
Sachverhalt – Wie<strong>der</strong>vorlage:<br />
Das Vorhaben wurde bereits in <strong>der</strong> Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses<br />
am 14.01.2013 behandelt, dabei wurde folgendes festgestellt:<br />
Die Entscheidung wird zunächst zurückgestellt, die Verwaltung wird mit <strong>der</strong> Prüfung beauftragt,<br />
in wie weit die Erschließung über die bestehende Zufahrt im Rahmen <strong>der</strong> erneuten Betriebserweiterung<br />
noch als gesichert angesehen werden kann.<br />
Des Weiteren ist zu klären, ob die durch den Betrieb erhöhte <strong>Verkehrs</strong>belastung bei einer evtl.<br />
zukünftigen Sanierung <strong>der</strong> Zufahrt gegenüber dem Antragsteller kostenmäßig berücksichtigt<br />
werden kann o<strong>der</strong> muss.<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 3 von 17
Im Zuge einer Erweiterung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Hofstelle um einen Hofladen im Jahr 1997<br />
wurde bereits eine Vereinbarung bezüglich zukünftiger Oberflächenbehandlungen am Zufahrtsweg<br />
getroffen. Die Kosten für die Herstellung einer Spritzdecke trägt dabei zu ¼ <strong>der</strong> jeweilige<br />
Eigentümer des Grundstückes Vorm Holz 3. Die Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten ist nach Abschluss<br />
<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>maßnahmen zur Erweiterung <strong>der</strong> Biogasanlage im Jahr 2014 geplant. Außerdem<br />
wurde mit dem <strong>der</strong>zeitigen Eigentümer die Errichtung von drei Ausweichstellen für den<br />
Begegnungsverkehr vereinbart, diese werden noch im Jahr 2013 auf Kosten des Antragstellers<br />
errichtet.<br />
Der Ausschuss folgte dem Beschlussvorschlag <strong>der</strong> Verwaltung und fasste folgenden<br />
Beschluss des Ausschusses:<br />
Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung<br />
aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 03.01.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß<br />
§ 36 <strong>Bau</strong>GB wird grundsätzlich hergestellt. Die Zulässigkeit <strong>der</strong> geplanten Erweiterung ist im<br />
Rahmen <strong>der</strong> weiteren Prüfungen durch das Landratsamt nachzuweisen.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Zu TOP 3.2: Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung von zwei vertikalen Windkraftanlagen<br />
auf dem Grundstück Fl.Nr. 488/5 <strong>der</strong> Gemarkung Ammerhöfe<br />
(Ammerweg 15/Kläranlage); Gemeindewerke Peißenberg KU, Hauptstraße<br />
77, 82380 Peißenberg<br />
Sachverhalt:<br />
Nach <strong>der</strong> vorgelegten Planung ist auf dem genannten Grundstück die Errichtung von zwei<br />
Windkraftanlagen beabsichtigt.<br />
Die Anlagen sollen auf dem Betriebsgelände <strong>der</strong> Kläranlage errichtet werden und umfassen<br />
eine Höhe von 19,5 m (BVT-5 Standort West) bzw. 25,5 m (BVT-15 Standort Ost). Die Durchmesser<br />
<strong>der</strong> Turbinen betragen 2,40 m bzw. 3 m.<br />
Dem Antrag wurden u. a. die nachfolgenden, technischen Daten beigefügt:<br />
BVT-5:<br />
Nennleistung: 5.000 W (wird bei 11 m/s erreicht)<br />
Leistungsdaten:<br />
Einschaltgeschwindigkeit: ca. bei 2,5 m/s<br />
Abschaltgeschwindigkeit: 40 m/s – entspricht ca. 144 km/h Wind<br />
Jahresproduktion (ca.): 4.993 kWh bei durchschnittlich 5 m/s Wind<br />
24.615 kWh bei durchschnittlich 8 m/s Wind<br />
43.890 kWh bei durchschnittlich 11 m/s Wind<br />
Generator:<br />
Typ: getriebeloser Permanentmagnetgenerator<br />
Drehzahl: max. 250 U/min.<br />
Volt: -750 V<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 4 von 17
BVT-15:<br />
Nennleistung: 15.000 W (wird bei 11m/s erreicht)<br />
Leistungsdaten:<br />
Einschaltgeschwindigkeit: 3 m/s<br />
Abschaltgeschwindigkeit: 40 m/s – entspricht ca. 144 km/h Wind<br />
Jahresproduktion (ca.): 15.680 kWh bei durchschnittlich 5 m/s Wind<br />
65.787 kWh bei durchschnittlich 8 m/s Wind<br />
131.400 kWh bei durchschnittlich 11 m/s Wind<br />
Generator:<br />
Typ: getriebeloser Permanentmagnetgenerator<br />
Drehzahl: max. 150 U/min.<br />
Volt: -750 V<br />
Zur Geräuschentwicklung sind von Seiten des Herstellers bis zu einer Windgeschwindigkeit von<br />
ca. 40 km/h in einer Entfernung von 10 m 0 db angegeben, weitere Angaben liegen nicht vor.<br />
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich an einer Gemeindestraße (Ammerweg).<br />
Beschluss des Ausschusses:<br />
Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung<br />
aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 31.01.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß<br />
§ 36 <strong>Bau</strong>GB wird grundsätzlich hergestellt. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist im Rahmen <strong>der</strong><br />
weiteren Prüfungen durch die jeweiligen Fachbehörden festzustellen.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Zu TOP 3.3: Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung einer vertikalen Windanlage<br />
auf dem Grundstück Fl.Nr. 1727/3 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Kreisverkehr<br />
Ost); Gemeindewerke Peißenberg KU, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg<br />
Sachverhalt:<br />
Nach <strong>der</strong> vorgelegten Planung ist auf dem genannten Grundstück die Aufstellung einer vertikalen<br />
Windanlage beabsichtigt.<br />
Die Anlage soll auf <strong>der</strong> Grünfläche des Kreisverkehrs Ost errichtet werden und umfasst eine<br />
Gesamthöhe von ca. 12 m, <strong>der</strong> Durchmesser <strong>der</strong> Turbine beträgt 1,20 m.<br />
Dem Antrag wurden u. a. die nachfolgenden, technischen Daten beigefügt:<br />
Nennleistung: 1.500 W (wird bei 10 m/s erreicht)<br />
Leistungsdaten:<br />
Einschaltgeschwindigkeit: ca. bei 2,5 m/s<br />
Jahresproduktion (ca.): 2.803 kWh bei durchschnittlich 5 m/s Wind<br />
8.059 kWh bei durchschnittlich 8 m/s Wind<br />
13.140 kWh bei durchschnittlich 11 m/s Wind<br />
Generator:<br />
Typ: getriebeloser Permanentmagnetgenerator<br />
Drehzahl: max. 550 U/min.<br />
Volt: -80 V (autark Standart), -500 V (Netzeinspeisung)<br />
Zur Geräuschentwicklung sind von Seiten des Herstellers bis zu einer Windgeschwindigkeit von<br />
ca. 40 km/h in einer Entfernung von 10 m 0 db angegeben, weitere Angaben liegen nicht vor.<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 5 von 17
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich an einer Kreisstraße (WM 13).<br />
Beschluss des Ausschusses:<br />
Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung<br />
aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 31.01.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß<br />
§ 36 <strong>Bau</strong>GB wird grundsätzlich hergestellt. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist im Rahmen <strong>der</strong><br />
weiteren Prüfungen durch die jeweiligen Fachbehörden festzustellen.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Zu TOP 3.4: Antrag auf Erteilung einer Abweichung sowie auf Erteilung einer Befreiung<br />
zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr.<br />
655/3 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Johann-Hirsch-Straße 25);<br />
Sachverhalt:<br />
Auf dem genannten Grundstück wurde im südöstlichen Bereich des bestehenden Wohngebäudes<br />
eine Terrassenüberdachung angebaut.<br />
Das Grundstück liegt an einer Gemeindestraße (Johann-Hirsch-Straße) innerhalb des rechtskräftigen<br />
Bebauungsplanes für das Gebiet „Auf <strong>der</strong> Leite“, die Erschließung ist gesichert.<br />
Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 g BayBO ist die Errichtung von Terrassenüberdachungen<br />
bis zu einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe bis 3 m grundsätzlich verfahrensfrei zulässig.<br />
Die genannte Überdachung wurde jedoch ohne Einhaltung von Abstandsflächen zum südwestlich<br />
angrenzenden Nachbargrundstück (Abstand zur Grundstücksgrenze: ca. 1,50 m – 1,80<br />
m/Tiefe <strong>der</strong> Überdachung: ca. 2,10 m) sowie im südöstlichen Bereich außerhalb <strong>der</strong> festgesetzten<br />
<strong>Bau</strong>grenzen (Überschreitung: ca. 1,60 m) errichtet. Der Anbau wurde im Rahmen einer<br />
<strong>Bau</strong>kontrolle durch das Landratsamt Weilheim-Schongau am 13.11.2012 festgestellt.<br />
Hierfür wird von Seiten <strong>der</strong> Antragsteller eine Abweichung von den erfor<strong>der</strong>lichen Abstandsflächen<br />
sowie eine Befreiung hinsichtlich <strong>der</strong> erfolgten <strong>Bau</strong>grenzenüberschreitung beantragt.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Zum Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen:<br />
Variante 1:<br />
Gemäß Artikel 6 Absatz 8 BayBO wäre ein Rückbau unter Beachtung <strong>der</strong> nachfolgenden Voraussetzungen<br />
möglich:<br />
- insgesamt dürfen nicht mehr als ein Drittel <strong>der</strong> Breite <strong>der</strong> jeweiligen Außenwand,<br />
höchstens jedoch 5 m in Anspruch genommen werden<br />
- <strong>der</strong> Anbau darf nicht mehr als 1,50 m vor die betroffene Außenwand hervortreten<br />
- <strong>der</strong> Anbau muss mindestens 2 m von <strong>der</strong> gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt<br />
bleiben<br />
Variante 2:<br />
Alternativ wäre die Übernahme <strong>der</strong> Abstandsfläche auf das angrenzende Nachbargrundstück<br />
denkbar, hierfür ist jedoch die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers notwendig.<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 6 von 17
Zum Antrag auf Befreiung zur Überschreitung <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>grenzen:<br />
Variante 1:<br />
Durchführung eines vollständigen Rückbaus des die <strong>Bau</strong>grenzen überschreitenden Gebäudeteiles.<br />
Variante 2:<br />
Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes zur Zulassung erdgeschossiger Anbauten wie Wintergärten,<br />
Terrassenüberdachungen usw. bis zu einem noch festzulegenden Maximalmaß. Aufgrund <strong>der</strong><br />
vorhandenen <strong>Bau</strong>fenster im gesamten, ursprünglichen Plangebiet (Aufstellung 1971) sowie im<br />
Bereich <strong>der</strong> zweiten Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung (Areal ehemaliges Altenheim) ist eine nachträgliche,<br />
mittlerweile aber zeitgemäße Erweiterung erdgeschossiger Anbauten größtenteils nicht<br />
möglich. Nach Ansicht <strong>der</strong> Verwaltung wäre eine generelle Neuregelung vertretbar.<br />
Beschluss des Ausschusses:<br />
Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis von den Anträgen aufgrund<br />
<strong>der</strong> Unterlagen vom 31.01.2013. Im Rahmen <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Bau</strong>grenzenüberschreitung<br />
stimmt <strong>der</strong> Ausschuss einer Neuregelung des Bebauungsplanes zur Zulassung erdgeschossiger<br />
Anbauten (wie Wintergärten, Terrassenüberdachungen etc.) bis zu einem noch festzulegenden<br />
Maximalmaß grundsätzlich zu. Hinsichtlich <strong>der</strong> Abstandsflächenunterschreitung ist jedoch<br />
ein Rückbau auf das gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO maximal mögliche Maß o<strong>der</strong> die<br />
Vorlage einer Abstandsflächenübernahmeerklärung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Zu TOP 3.5: Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern<br />
auf dem Grundstück Fl.Nr. 3089/21 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Nähe St.<br />
Michelsweg);<br />
Sachverhalt:<br />
Auf dem genannten Grundstück ist die Errichtung von zwei Einzelhäusern mit Carport beabsichtigt.<br />
Das Grundstück liegt an einer Gemeindestraße (St. Michelsweg) im Geltungsbereich des<br />
rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Zwischen Sulzer- und Thalackerstraße“. Die<br />
Erschließung kann als gesichert angesehen werden.<br />
Gemäß Bebauungsplan ist die Ausführung eines Satteldaches für Haupt- und Nebengebäude<br />
mit einer Neigung von 32 bis 34 Grad festgesetzt. Abweichend hiervon ist die Errichtung eines<br />
asymmetrischen Satteldaches mit einer Neigung von 22 Grad (Dachfläche Nord) und 45 Grad<br />
(Dachfläche Süd) geplant. Nach Angaben des Entwurfsverfassers soll dadurch eine bessere<br />
Ausnutzung solarer Energie erreicht werden. Hierfür wird die Erteilung einer Befreiung von den<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Außerdem ist für den geplanten Carport die<br />
Ausführung eines Flachdaches geplant. Im Bereich des südlichen <strong>Bau</strong>körpers wären gemäß<br />
Bebauungsplan vier Bäume zu pflanzen.<br />
Beschluss des Ausschusses:<br />
Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung<br />
aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 11.02.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß<br />
§ 36 <strong>Bau</strong>GB wird hergestellt. Außerdem wird die Zustimmung zur Erteilung einer Befreiung hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Errichtung eines asymmetrischen Satteldaches mit einer Neigung von 22 bzw. 45<br />
Grad sowie zur Ausführung eines Flachdaches am Carport erteilt.<br />
Die gemäß Bebauungsplan zu pflanzenden Bäume sind an geeigneter Stelle auf dem <strong>Bau</strong>grundstück<br />
nachzuweisen.<br />
Abstimmungsergebnis: 6:3<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 7 von 17
Zu TOP 4: Anträge auf Vorbescheid, <strong>Bau</strong>voranfragen<br />
Zu TOP 4:1 Antrag auf Vorbescheid zum Anbau einer weiteren Wohneinheit mit Garagen<br />
auf dem Grundstück Fl.Nr. 2999 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Fendter<br />
Straße 31);<br />
Sachverhalt:<br />
Mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid soll geklärt werden, ob auf dem genannten<br />
Grundstück dem Anbau einer weiteren Wohneinheit mit Garagen zugestimmt werden kann.<br />
Das Grundstück liegt im Außenbereich an einer Kreisstraße (Fendter Straße).<br />
Ein ähnliches Vorhaben (Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung) zur Errichtung einer Betriebsleiter- und<br />
Ferienwohnung (Gesamtwohnfläche ca. 200 m²) und Doppelgarage wurde bereits in <strong>der</strong> Sitzung<br />
des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses am 16.07.2012 behandelt, dabei<br />
wurde das gemeindliche Einvernehmen zu einer <strong>der</strong> vorhandenen Betriebsgröße angepassten<br />
Erweiterung <strong>der</strong> Wohnfläche grundsätzlich hergestellt. Von Seiten des <strong>Markt</strong>es Peißenberg bestanden<br />
jedoch erhebliche Bedenken bezüglich des Umfangs <strong>der</strong> geplanten Vergrößerung, die<br />
Zulässigkeit des Vorhabens sollte daher im Rahmen <strong>der</strong> weiteren Prüfungen durch das Landratsamt<br />
und Amt für Landwirtschaft nachgewiesen werden.<br />
Der genannte Antrag wurde am 22.11.2012 zurückgenommen.<br />
Mit <strong>der</strong> nun vorliegenden Planung wurde die beabsichtigte Gesamtwohnfläche auf 160 m² reduziert.<br />
Der Ausschuss folgte dem Beschlussvorschlag <strong>der</strong> Verwaltung und fasste folgenden<br />
Beschluss des Ausschusses:<br />
Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid<br />
aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 06.02.2013. Das gemeindliche Einvernehmen zu einer <strong>der</strong><br />
vorhandenen Betriebsgröße angepassten Erweiterung wird grundsätzlich hergestellt. Die Zulässigkeit<br />
des Vorhabens ist im Rahmen <strong>der</strong> weiteren Prüfungen durch das Landratsamt und Amt<br />
für Landwirtschaft nachzuweisen.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Zu TOP 5: Generalsanierung Mittelschule: För<strong>der</strong>ung von LED-Beleuchtungstechnik<br />
Sachverhalt:<br />
In <strong>der</strong> Mittelschule können sämtliche Leuchten mit Ausnahme <strong>der</strong> Klassenzimmerbeleuchtung<br />
mit LED Modulen bestückt werden. Die elektrische Anschlussleistung für die Beleuchtung kann<br />
nahezu halbiert werden.<br />
Seitens des Bundesministeriums für Umwelt besteht die Möglichkeit einer För<strong>der</strong>ung von Klimaschutztechnologien<br />
bei <strong>der</strong> Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung<br />
von Treibhaus-Emissionen führen. Das Klimaschutz-För<strong>der</strong>programm bietet die För<strong>der</strong>ung einer<br />
LED-Beleuchtung bis zu einer maximalen Projektsumme für den Innenraum von 250.000,- €<br />
netto. Bei einer För<strong>der</strong>ung von 40% ist mit 100.000,- € netto zu rechnen. Ein Antrag auf För<strong>der</strong>ung,<br />
ist im Zeitraum vom 01.01.-31.03.2013 zu stellen. Die Mehrkosten für den Einsatz <strong>der</strong><br />
LED Beleuchtung betragen ca. 25.425,- € netto, das sind 30.225,75 € brutto.<br />
Ein För<strong>der</strong>kriterium ist, dass die Ausschreibung erst nach dem Bewilligungsbescheid veröffentlicht<br />
werden darf. Bei <strong>der</strong> Prüfung des Antrages ist mit einer Bearbeitungszeit von 3 bis 5 Monaten<br />
zu rechnen, das wäre <strong>der</strong> Zeitraum zwischen dem 15.05.13 und dem 15.07.13 bei einer<br />
Antragseinreichung am 15.02.13.<br />
Für das Ausschreibungsproze<strong>der</strong>e gibt es zwei Varianten, geht man von dem Zustimmungstermin<br />
15.07.13 im ungünstigsten Fall aus.<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 8 von 17
1. Wird das Gewerk Elektrotechnik um ein Ausschreibungspaket auf April/Mai verschoben, wäre<br />
die Submission am 04.06.13 und die Vergabe zum 15.07.13 bei einer Angebotsbindefrist von 5<br />
Wochen möglich.<br />
2. Werden die Elektrotechnik Leistungen, wie geplant im 3. LV Paket im März/April ausgeschrieben,<br />
wäre die Submission am 23.04.13 möglich. Um sich bis zum 15.07.13 abzusichern,<br />
müsste eine 12wöchige Angebots-Bindefrist vereinbart werden, was rechtlich geprüft werden<br />
müsste, da die VOB eine Angebotsfrist von 4 Wochen vorgibt.<br />
In beiden Fällen hat die Vergabe umgehend am 15.07.13 zu erfolgen, was bedeutet, dass die<br />
Vergabe am gleichen Tag in <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>ausschusssitzung zu beschließen ist. Der <strong>Bau</strong>ausschuss<br />
ist deshalb vom <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at zu ermächtigen, die Vergabe am 15.07.13 durchzuführen.<br />
Beschluss des Ausschusses:<br />
Die Mehrkosten für die LED-Leuchten im Innenraum werden zur Kenntnis genommen. Für die<br />
LED Beleuchtung ist im Rahmen des Klimaschutz-För<strong>der</strong>programms des BMU ein Antrag auf<br />
För<strong>der</strong>ung zu stellen. Die Übertragung <strong>der</strong> Vergabe <strong>der</strong> Elektrotechnikleistungen auf den <strong>Bau</strong>ausschuss<br />
durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at wird beschlossen.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 9 von 17
Vorberaten<strong>der</strong> Teil:<br />
Zu TOP 6: Vollzug <strong>der</strong> BayBO, Erlass einer Satzung über beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)<br />
Sachverhalt:<br />
Im Gebiet des <strong>Markt</strong>es Peißenberg wurden durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at mehrere Stellen festgestellt,<br />
an denen eine Häufung von angebrachten Werbeanlagen als störend empfunden wird.<br />
Es ist nachvollziehbar, dass Gewerbetreibende den „Außenkontakt“ zu ihren Kunden herstellen<br />
und zumindest auf den Standort des jeweiligen Betriebs und die Art des Produkts hinweisen<br />
möchten. Zum an<strong>der</strong>en ist nicht zu verkennen, dass eine entsprechende Häufung von Werbeanlagen<br />
das Ortsbild „verschandeln“ und auch die <strong>Verkehrs</strong>sicherheit beeinträchtigen kann. Ein<br />
entsprechen<strong>der</strong> Schil<strong>der</strong>wald erregt daher in <strong>der</strong> Bevölkerung Anstoß, während <strong>der</strong> Gewerbetreibende<br />
nur auf sein Hinweisschild o<strong>der</strong> seine Werbung abstellt und von <strong>der</strong>en Berechtigung<br />
überzeugt ist.<br />
Neben baulichen und planerischen Maßnahmen haben die Gemeinden auch die Möglichkeit, in<br />
örtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften die gesetzlichen Vorgaben des <strong>Bau</strong>ordnungsrechts betreffend Anlagen<br />
<strong>der</strong> Wirtschaftwerbung zum Ausgleich vorstehend dargestellter Interessengegensätze näher<br />
zu regeln.<br />
Die Verwaltung legt daher folgenden Satzungsentwurf (Mustersatzung) zur Beratung und Beschlussfassung<br />
vor:<br />
Satzung über beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an Werbeanlagen des <strong>Markt</strong>es Peißenberg (Werbeanlagensatzung)<br />
Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 <strong>der</strong> Bayerischen <strong>Bau</strong>ordnung (BayBO) erlässt <strong>der</strong> <strong>Markt</strong> Peißenberg folgende Satzung:<br />
§ 1 Gegenstand <strong>der</strong> Satzung, Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung betrifft die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Än<strong>der</strong>ung und den Betrieb von Werbeanlagen und re‐<br />
gelt insoweit beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />
(2) Die Satzung gilt für den <strong>Markt</strong> Peißenberg.<br />
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht, soweit Bebauungspläne abweichende Festsetzungen treffen.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
Werbeanlagen im Sinne <strong>der</strong> Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die <strong>der</strong> gewerblichen o<strong>der</strong> beruflichen Ankündi‐<br />
gung o<strong>der</strong> Anpreisung o<strong>der</strong> als Hinweis auf Gewerbe o<strong>der</strong> Beruf dienen (Wirtschaftswerbung). Hierzu zählen vor allem<br />
Schil<strong>der</strong>, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Automaten und die für Zettel‐ und Bogenanschläge<br />
o<strong>der</strong> Lichtwerbung bestimmten Säulen, Tafeln und Flächen.<br />
§ 3 Werbeanlagen und Großflächenwerbetafeln in reinen Wohngebieten<br />
(1) Innerhalb <strong>der</strong>jenigen Bereiche des <strong>Markt</strong>es Peißenberg, die entwe<strong>der</strong> durch Bebauungsplan als reines Wohn‐<br />
gebiet festgesetzt sind o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> vorhandenen Bebauung solchen <strong>Bau</strong>gebieten entsprechen, sind nur die<br />
für Zettel‐ und Bogenanschläge des <strong>Markt</strong>es Peißenberg bestimmten Werbeanlagen sowie Hinweisschil<strong>der</strong> an<br />
<strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung zulässig, nicht aber:<br />
a) in Vorgärten und Einfriedungen,<br />
b) an Bäumen innerhalb von <strong>Bau</strong>mgruppen o<strong>der</strong> an Felsen,<br />
c) an Obergeschossen und Dächern,<br />
d) An Leitungen, Masten, Böschungen und Stützmauern.<br />
(2) Großflächenwerbetafeln und Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² sind in den in Absatz 1 bezeich‐<br />
neten Wohnbereichen unzulässig.<br />
§ 4 Werbeanlagen und Großflächenwerbetafeln in allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />
(1) Innerhalb <strong>der</strong>jenigen Bereich des <strong>Markt</strong>es Peißenberg, die entwe<strong>der</strong> durch Bebauungsplan als allgemeines Wohnge‐<br />
biet, Dorfgebiet o<strong>der</strong> Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt sind o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> vorhandenen Bebauung solchen <strong>Bau</strong>gebie‐<br />
ten entsprechen, sind nur für die Zettel‐ und Bogenanschläge von <strong>der</strong> Gemeinde bestimmten Werbeanlagen sowie<br />
Werbeanlagen an <strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung zulässig, nicht aber:<br />
a) in Vorgärten und Einfriedungen,<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 10 von 17
) an Bäumen innerhalb von <strong>Bau</strong>mgruppen o<strong>der</strong> an Felsen,<br />
c) an Obergeschossen und Dächern,<br />
d) an Leitungen, Masten, Böschungen und Stützmauern.<br />
(2) Großflächenwerbetafeln und Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² sind in den in Absatz 1 bezeichneten<br />
Wohnbereichen unzulässig.<br />
§ 5 Werbeanlagen in den Mischgebieten<br />
(1) Innerhalb <strong>der</strong>jenigen Bereiche des <strong>Markt</strong>es Peißenberg, die entwe<strong>der</strong> durch Bebauungsplan als Mischgebiet festge‐<br />
setzt sind o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> vorhandenen Bebauung solchen <strong>Bau</strong>gebieten entsprechen, sind nur für die Zettel‐ und Bo‐<br />
genanschläge von <strong>der</strong> Gemeinde bestimmten Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an <strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung zulässig,<br />
nicht aber<br />
a) an Einfriedungen und Vorgärten,<br />
b) an Bäumen innerhalb von <strong>Bau</strong>mgruppen o<strong>der</strong> an Felsen,<br />
c) An Leitungen, Masten, Böschungen und Stützmauern.<br />
(2) Großflächenwerbetafeln und Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² sind in den in Absatz 1 bezeichneten<br />
Mischgebieten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des <strong>Markt</strong>es Peißenberg zulässig.<br />
§ 6 Unzulässigkeit von Werbeanlagen im Bereich <strong>der</strong> Kirchen und im Bereich von <strong>Bau</strong>denkmälern<br />
An <strong>Bau</strong>denkmälern o<strong>der</strong> Kirchen und in ihrer unmittelbaren Umgebung sind folgende Werbeanlagen unzulässig:<br />
(a) Großflächenwerbetafeln und Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m²,<br />
(b) Fahnen und Wimpelreihen und farbige Lichtgirlanden,<br />
(c) Werbeanlagen als Werbeslogans,<br />
(d) Werbeanlagen oberhalb des Bereiches zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss.<br />
Ausgenommen sind Werbeanlagen im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses bei entsprechen<strong>der</strong> Fassa‐<br />
dengestaltung, wenn sich die zugehören Geschäftsräume im Obergeschoss befinden und im Bereich des<br />
Erdgeschosses keine Flächen zur Verfügung stehen,<br />
(e) Werbeanlagen mit wechselndem und/o<strong>der</strong> bewegtem Licht bzw. bewegten Werbeflächen,<br />
(f) frei aufgestellt Warenautomaten und Schaukästen, soweit sie nicht öffentlichen Zwecken dienen,<br />
(g) das Zukleben o<strong>der</strong> Verdecken von Schaufenstern o<strong>der</strong> Fenstern mit Werbeanlagen.<br />
§ 7 Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
(1) Zum Schutz des Straßen‐ und Ortsbildes werden an Werbeanlagen in den in § 5 bezeichneten Bereichen folgende be‐<br />
son<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt:<br />
a) Aufdringliche Wirkung, insbeson<strong>der</strong>e durch übermäßige Größe, Signalfarben, Verwendung von mehr als<br />
zwei Farben, ist untersagt.<br />
b) Werbeanlagen, die auf <strong>der</strong> Hausfront angebracht werden, müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur<br />
Fassade des Gebäudes und ihrer Glie<strong>der</strong>ung stehen.<br />
Die Schrifthöhe hat sich dem Charakter und <strong>der</strong> Proportion des Gebäudes anzupassen.<br />
Die Buchstabenhöhe darf in <strong>der</strong> Regel 40 cm nicht überschreiten.<br />
c) Werbeschriften sind nur in Form von aneinan<strong>der</strong> gereihten Einzelbuchstaben zulässig.<br />
Die Fassadenstruktur ist zwischen den einzelnen Buchstaben sichtbar zu halten. Werbeschriften können<br />
auch auf kastenförmigen Trägern aufgebracht werden, wenn letztere in dunklen, kupfer‐ o<strong>der</strong> bronzefarbe‐<br />
nen Tönen gehalten sind und nicht strahlen. An<strong>der</strong>e kastenförmige Werbeanlagen sind nur unter Vordä‐<br />
chern und Passagen zulässig.<br />
Signet und Embleme sind nur in Verbindung mit Werbeschriften zulässig und sind in Größe und Gestaltung<br />
auf den Schriftzug abzustimmen.<br />
d) Die Ausladung von parallel zur Gebäudefront angebrachten Werbeanlagen darf 0,25 m Tiefe von Gebäude‐<br />
flucht bis Vor<strong>der</strong>kante Werbeanlage nicht überschreiten.<br />
e) Schaukästen und Warenautomaten müssen so angebracht werden, dass die statische Funktion von Mauern<br />
und Pfeilern auch optisch klar erkennbar bleibt. An Eckgebäuden soll ein Abstand von mindestens 1 m von<br />
<strong>der</strong> Ecke eingehalten werden. Für die Anbringung an Gebäudepfeilern ist bei<strong>der</strong>seits ein gleich großer Strei‐<br />
fen von mindestens einem sechstel <strong>der</strong> Pfeilerbreite freizuhalten. Gebäudepfeiler unter 0,50 m Breite sind<br />
freizuhalten. Die Farbe muss sich dem Farbton <strong>der</strong> Fassade anpassen.<br />
§ 8 Plakatanschlag<br />
(1) Unbeschadet <strong>der</strong> vorstehenden Regelungen ist das Anbringen von Anschlägen, die <strong>der</strong> gewerblichen o<strong>der</strong> beruflichen<br />
Ankündigung o<strong>der</strong> Anpreisung o<strong>der</strong> als Hinweis auf Gewerbe o<strong>der</strong> Beruf dienen, innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortsteile <strong>der</strong><br />
Gemeinde nur an den dafür bestimmten Plakattafeln und Säulen zulässig.<br />
(2) Anschläge im Sinne von Absatz 1 sind insbeson<strong>der</strong>e Plakate.<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 11 von 17
(3) Weitere Bestimmungen zum Plakatanschlag ergeben sich aus <strong>der</strong> Verordnung über das Anbringen von Anschlägen<br />
und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer <strong>der</strong> <strong>Markt</strong>gemeinde Peißenberg (Plakatierungsverordnung)<br />
vom 26.11.2004.<br />
§ 9 Abweichungen<br />
(1) Bei verfahrensfreien <strong>Bau</strong>vorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />
Gemeinde, nach Art. 63 BayBO Abweichungen von den Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 3, 4, 5, 6 und 7 zulassen.<br />
(2) Der Antrag ist schriftlich bei <strong>der</strong> Gemeinde einzureichen und zu begründen.<br />
§ 10 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
fahrlässig<br />
a) eine nach §§ 3, 4 o<strong>der</strong> 5 unzulässige Werbeanlage errichtet, anbringt aufstellt, än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> betreibt,<br />
b) den in § 7 festgelegten beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an Werbeanlagen zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
c) entgegen § 8 Anschläge, die auf einen Werbezweck gerichtet sind, außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Plakat‐<br />
tafeln o<strong>der</strong> –säulen anbringt.<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.<br />
Das Landratsamt Weilheim-Schongau weist in einer ersten Stellungnahme darauf hin, dass die<br />
Begriffe<br />
-„unmittelbare Umgebung“ (§ 6 Satz 1)<br />
-„übermäßige Größe“ (§ 7 Abs. 1 a)<br />
-„nur unter Vordächern“ (§7 Abs. 1c)<br />
unbestimmt formuliert sind und im Hinblick auf die Vollziehbarkeit zur Auslegungsschwierigkeiten<br />
führen könnten.<br />
Die Formulierungen nach § 6d Satz 1 und § 7c Satz 1 sind ebenfalls umzuformulieren bzw. zu<br />
begründen.<br />
Auch wenn gewisse Gebietstypen in dem jetzt vorgelegten Entwurf gleichlautende Bestimmungen<br />
haben, wird von <strong>der</strong> Verwaltung empfohlen, an dieser Trennung festzuhalten um ggf. noch<br />
weitere bzw. geän<strong>der</strong>te, den jeweiligen Gebietscharaktern zugeordnete Bestimmungen aufnehmen<br />
zu können. Der <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at hat nun über die weitere Vorgehensweise, hauch<br />
hinsichtlich weiterer Ergänzungen, zu entscheiden.<br />
Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />
Der Satzungsentwurf wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, Festsetzungen<br />
für die Gewerbe- und Industriegebiete aufzunehmen und die noch offenen Fragen möglichst<br />
bis zur Plenarsitzung in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Weilheim-Schongau zu<br />
klären. In den Fraktionen soll auch über etwaige Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen bei den Formulierungen<br />
beraten werden. Der Hinweis <strong>der</strong> Verwaltung, dass es sich hierbei zunächst nur um<br />
die Vorstellung <strong>der</strong> Satzung handelt und wohl in <strong>der</strong> nächsten Gemein<strong>der</strong>atssitzung noch keine<br />
Beschlussfassung erfolgen kann, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 12 von 17
Zu TOP 7: Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung von Verkaufsräumen als Fitness-<br />
Studio mit Errichtung von Duplexgaragen und Stellplätzen auf dem Grundstück<br />
Fl.Nr. 823 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Hauptstraße 73);<br />
Sachverhalt:<br />
Mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid soll geklärt werden, ob auf dem genannten<br />
Grundstück einer Umnutzung von Verkaufsräumen zur Nutzung als Fitness-Studio zugestimmt<br />
werden kann.<br />
Das Grundstück liegt innerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 <strong>Bau</strong>GB<br />
(Mischgebiet) an einer Gemeindestraße (Hauptstraße), die Erschließung ist gesichert.<br />
Von <strong>der</strong> Umnutzung sind Flächen im Keller-, Erd- und ersten Obergeschoss betroffen. Insgesamt<br />
wurde eine Hauptnutzfläche von 416,36 m² ermittelt. Diese umfasst sämtliche Trainingsflächen<br />
sowie Sauna/Solarium und einen Ruheraum.<br />
Gemäß <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Fassung <strong>der</strong> Satzung über die Herstellung von Stellplätzen des <strong>Markt</strong>es<br />
Peißenberg ist für Fitnessräume, öffentliche Saunen und dgl. die Errichtung 1 Stpl. je 3 Personen,<br />
jedoch mindestens 3 Stpl. erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Außerdem sind für die verbleibenden fünf Wohneinheiten noch insgesamt zehn Stellplätze, davon<br />
fünf überdacht auf dem Grundstück nachzuweisen. Diese wurden im Zuge des Einbaus <strong>der</strong><br />
Wohnungen im Jahr 1995 bereits gefor<strong>der</strong>t, bisher allerdings noch nicht errichtet.<br />
Da eine Festlegung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplatzanzahl für den Betrieb eines Fitnesscenters<br />
über die jeweiligen Nutzerzahlen in <strong>der</strong> Praxis Schwierigkeiten bereitet, wurden dem Antrag<br />
zwei Varianten zur Erbringung des Stellplatznachweises beigefügt:<br />
Variante 1:<br />
Angenommen wird eine maximale Belegung mit 24 Personen, im Rahmen des o. g. Stellplatzschlüssels<br />
wäre daher die Anlage von acht Stellplätzen notwendig, zusätzlich <strong>der</strong> für die Wohnnutzung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen, zehn Stellplätze.<br />
Variante 2:<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Variante 2 wurde ein Stellplatznachweis auf Grundlage <strong>der</strong> geplanten Hauptnutzfläche<br />
– 1 Stpl. je 20 m² Fläche erstellt. Insgesamt werden in den Planunterlagen hierfür 31<br />
Stellplätze (inklusive Wohnnutzung) dargestellt.<br />
Die Stellplätze einschließlich eines Duplex-Garagengebäudes mit 12 Einstellplätzen werden<br />
größtenteils im südlichen Grundstücksbereich dargestellt, außerdem sind drei Parkplätze an <strong>der</strong><br />
östlichen Gebäudeseite und zwei Stellplätze im nördlichen Grundstücksbereich zwischen Gebäude<br />
und öffentlicher <strong>Verkehrs</strong>fläche (Gehweg) vorgesehen.<br />
Der Ausschuss folgte dem Beschlussvorschlag <strong>der</strong> Verwaltung und fasste folgenden<br />
Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />
Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid<br />
aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 13.02.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36<br />
<strong>Bau</strong>GB kann zunächst nicht hergestellt werden, die Entscheidung zum Antrag wird zurückgestellt.<br />
Bis zur Gemein<strong>der</strong>atssitzung soll eine Klärung <strong>der</strong> Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen<br />
Festsetzung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplatzanzahl erfolgen.<br />
Die weitere Zulässigkeit (u. a. bezüglich <strong>der</strong> immissionsschutzrechtlichen Belange) hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Positionierung <strong>der</strong> Stellplatzflächen im südlichen Grundstücksbereich ist im Rahmen <strong>der</strong><br />
weiteren Sachbearbeitung durch das Landratsamt zu prüfen.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 13 von 17
Zu TOP 8: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Herstellung von Stellplätzen<br />
Sachverhalt:<br />
Die Satzung des <strong>Markt</strong>es Peißenberg über die Herstellung von Stellplätzen vom 06.02.1995,<br />
geän<strong>der</strong>t mit <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Satzung über die Herstellung von Stellplätzen vom<br />
27.01.1999 sieht unter Punkt 5.14 für Fitnessräume, öffentliche Saunen und dgl. 1 Stellplatz je<br />
3 Personen, jedoch mindestens 3 Stellplätze vor.<br />
Bei <strong>der</strong> Umsetzung dieser Regelung entstehen immer wie<strong>der</strong> Schwierigkeiten hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Festsetzung <strong>der</strong> für ein Vorhaben erfor<strong>der</strong>lichen Stellplatzanzahl, da eine Festlegung über die<br />
jeweiligen Nutzerzahlen in <strong>der</strong> Praxis schwer durchführbar ist.<br />
Diesbezüglich wurden die Stellplatzsatzungen <strong>der</strong> umliegenden, größeren Gemeinden eingeholt,<br />
wobei in den jeweils neu überarbeiteten Satzungen (Penzberg/Weilheim) die Festsetzung<br />
<strong>der</strong> Stellplatzzahlen ausschließlich über die betroffene Nutzfläche erfolgt:<br />
Stadt Penzberg: 1 Stpl. je 20 m² Fläche, zusätzlich 3 Stpl. je Sauna<br />
Stadt Weilheim: 1 Stpl. je 20 m² Hauptnutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl.<br />
Des Weiteren sieht die Anlage zur Verordnung über den <strong>Bau</strong> und Betrieb von Garagen sowie<br />
über die Zahl <strong>der</strong> notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 für Fitnesscenter<br />
1 Stpl. je 40 m² Sportfläche vor. Die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages setzt für<br />
Fitnesscenter 1 Stpl. je 20 – 40 m² Sportfläche an.<br />
Von Seiten <strong>der</strong> Verwaltung erscheint eine Anlehnung an die Stellplatzsatzungen und die gewählten<br />
Flächenfestsetzungen <strong>der</strong> Gemeinden Penzberg und Weilheim einschließlich <strong>der</strong> Berücksichtigung<br />
von Saunen (Stadt Penzberg) als sinnvoll.<br />
Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Sachverhaltsdarstellung <strong>der</strong> Verwaltung hält es <strong>der</strong> Ausschuss für notwendig,<br />
eine entsprechende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gemeindlichen Stellplatzsatzung in Anlehnung an die Satzungen<br />
<strong>der</strong> Nachbarstädte Penzberg und Weilheim vorzunehmen. Die Anzahl <strong>der</strong> notwendigen<br />
Stellplätze soll sich ebenfalls grundsätzlich an <strong>der</strong> Fläche orientieren. Nach eingehen<strong>der</strong> Diskussion<br />
wird vorgeschlagen, einen Stellplatz je 20 m² Hauptnutzfläche zu for<strong>der</strong>n. Die Ziffer<br />
5.14 in <strong>der</strong> Satzung über die Herstellung von Stellplätzen im <strong>Markt</strong> Peißenberg ist entsprechend<br />
abzuän<strong>der</strong>n.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Zu TOP 9: Vollzug des <strong>Bau</strong>GB; Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung für das<br />
Grundstück Fl.Nr. 253 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (An <strong>der</strong> Stammerstraße)<br />
Sachverhalt:<br />
Mit Schreiben vom 24.01.2013 beantragen die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 253 <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Peißenberg den Erlass einer Ortsabrundungssatzung für das genannte Grundstück.<br />
Auf diesem Grundstück ist im Nachgang die Errichtung von zwei Garagen für die Fahrzeuge <strong>der</strong><br />
Familie geplant.<br />
Die Antragsteller sind auch Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 252/2 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg<br />
(Stammerstraße 7). Bedingt durch die Geländesituation ist auf diesem Grundstück keine<br />
weitere bauliche Entwicklung möglich.<br />
Grundsätzlich hat eine Gemeinde zur Regelung <strong>der</strong> städtebaulichen Situation drei Satzungstypen<br />
zur Verfügung:<br />
a) Klarstellungssatzung:<br />
Mit dieser Satzung wird <strong>der</strong> Innenbereich festgelegt. Bei dieser Festlegung zählen<br />
alle Grundstücke zum Innenbereich, auf denen auch ohne Satzung ein ent-<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 14 von 17
sprechen<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>antrag genehmigt werden müsste. Durch die Darstellung im<br />
rechtsgültigen Flächennutzungsplan scheidet diese Möglichkeit jedoch aus.<br />
b) Entwicklungssatzung:<br />
Diese Satzung erklärt bebaute Bereiche im Außenbereich zum Innenbereich<br />
(früher Außenbereichssatzung genannt).<br />
c) Ergänzungssatzung:<br />
Diese Satzung erweitert den Innenbereich in den Außenbereich. Mit dieser Ergänzungssatzung<br />
kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Hierbei wird es sich in <strong>der</strong> Regel<br />
um weitgehend unbebaute Flächen handeln. Notwendige Randbedingung für<br />
die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung<br />
als städtebaulich prägen<strong>der</strong> Rahmen hinreichend konkret für eine ergänzende<br />
Bebauung ist. Das bloße Angrenzen eines Grundstücks an den Innenbereich<br />
reicht nicht aus, um die Einbeziehung in den Innenbereich zu begründen. Durch<br />
die Einbeziehung wird neues <strong>Bau</strong>recht geschaffen.<br />
Die Einbeziehungssatzung wäre somit das in Frage kommende Instrument. Die Aufstellung einer<br />
Ergänzungssatzung ist an die im <strong>Bau</strong>gesetzbuch festgelegten materiellen Voraussetzungen<br />
gebunden:<br />
• Prägung <strong>der</strong> einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden<br />
Bereichs<br />
• geordnete städtebauliche Entwicklung<br />
• Umweltverträglichkeit<br />
• keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten.<br />
Ein städtebauliches Erfor<strong>der</strong>nis ist dagegen als Voraussetzung für die Aufstellung dieser Satzung<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Betrachtet man die gegenüberliegende <strong>Bau</strong>reihe, so könnte mit <strong>der</strong> Einbeziehung des Grundstücks<br />
Fl.Nr. 253 eine gewisse Art <strong>der</strong> Abrundung erreicht werden. Ob es einer geordneten<br />
städtebaulichen Entwicklung entspricht, eine Abrundung/Einbeziehung mit dem <strong>Bau</strong> von Garagen<br />
zu erreichen, wurde von <strong>der</strong> Verwaltung nicht geprüft und ist durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at<br />
zu entscheiden.<br />
Allerdings liegen die Grundstücke an <strong>der</strong> Stammerstraße bzw. am Fendter Bach nach den Darstellungen<br />
des Flächennutzungsplanes innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (Überschwemmungsflächen<br />
Pfingsthochwasser 1999). In den Darstellungen <strong>der</strong> Hochwasserstudien<br />
des Büros Steinbacher-Consult bei einem HQ 100 (Ist-Zustand) ohne Klimafaktor ist das<br />
Grundstück dagegen nicht gefährdet.<br />
Der <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at hat nun über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.<br />
Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />
Dem Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung wird grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung<br />
wird beauftragt, einen Satzungsentwurf vorzubereiten und den Geltungsbereich zu prüfen<br />
und ggf. auszuweiten. Die Entwurfsplanung ist dem Gemein<strong>der</strong>at in einer <strong>der</strong> nächsten Sitzungen<br />
zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 15 von 17
Zu TOP 10: Generalsanierung Mittelschule; För<strong>der</strong>antrag dbu<br />
Sachverhalt:<br />
Vergangenen Jahres wurde von dem Planerteam G+O Architekten für die Generalsanierung <strong>der</strong><br />
Mittelschule <strong>der</strong> Vorentwurf von kplan überarbeitet und die Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung<br />
erstellt.<br />
Das Ergebnis war sowohl eine Optimierung des Raumprogramms in Zusammenarbeit mit Lehrerschaft<br />
und <strong>Markt</strong>verwaltung, als auch die Berechnung <strong>der</strong> Kosten mit 9.967.597,50 €.<br />
Nachdem die Entwurfsphase abgeschlossen war, wurde am 29.11.2012 <strong>der</strong> von <strong>der</strong> DBU gefor<strong>der</strong>te<br />
Statusbericht zum 2. För<strong>der</strong>antrag, <strong>der</strong> am 19.09.2011 mit 400.000,- € Zuwendung von<br />
<strong>der</strong> DBU bewilligt wurde, für eine Entscheidungsgrundlage für eine Weiterführung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
eingereicht.<br />
Der mit dem 2. För<strong>der</strong>antrag verbundene Mehraufwand für Gebäude- und Fachplanung, sowie<br />
das energetische Controlling und die Ökobilanzierung waren nicht Gegenstand des VOF-<br />
Verfahrens im Herbst 2011, bei dem G+O Architekten den Zuschlag für die weitere Planung <strong>der</strong><br />
Generalsanierung erhielten.<br />
Für die mit dem 2. För<strong>der</strong>antrag verbundenen <strong>Planungs</strong>leistungen haben G+O Architekten dem<br />
<strong>Markt</strong>, ein Angebot in Höhe von 206.700,- € netto unterbreitet, wie im <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong><br />
und Umweltausschuss am 05.12.12 unter Kenntnisgaben im nicht öffentlichen Teil berichtet.<br />
Kosten für die Durchführung des Monitorings durch einen weiteren Dienstleister sind in dem<br />
Angebot nicht mit enthalten.<br />
Am 13.02.2013 ist die schriftliche Stellungnahme <strong>der</strong> DBU zum Statusbericht vom 29.11.2012<br />
beim <strong>Markt</strong> eingegangen. Die DBU teilt mit, dass „die Unterlagen den ausführlich beschriebenen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen nicht gerecht werden und daher das Verfahren zum Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bewilligung<br />
eingereicht wird.“<br />
G+O Architekten empfehlen am 15.02.2013 <strong>der</strong> Verwaltung, kurzfristig einen Einspruch zum<br />
Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bewilligung zu erklären. Zitat: „Uns als Planer wird vorgeworfen, etwaige Werte<br />
beim Heizwärmebedarf o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Energieeinsparung nicht einzuhalten. Gerade das Gegenteil<br />
ist <strong>der</strong> Fall. Insofern ist es uns beson<strong>der</strong>s wichtig, klarzulegen, dass die DBU-För<strong>der</strong>ung<br />
nicht an dem Planerwechsel scheitert o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> geplanten Aufgabe.“<br />
Im Ausschuss:<br />
Die Vorsitzende erklärt, dass sie eine künftige Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> DBU nicht mehr befürwortet.<br />
Aufgrund mehrerer Informationen geht sie davon aus, dass eine sehr enge Beziehung<br />
zwischen <strong>der</strong> DBU und kplan besteht.<br />
Das Planerteam G+O habe eine sehr gute Ausarbeitung vorgelegt und die Energiewerte seien<br />
zum Erstentwurf <strong>der</strong> kplan deutlich verbessert worden. Der Planerwechsel sei in ihren Augen<br />
<strong>der</strong> eigentliche Grund für die Ablehnung.<br />
Im Übrigen werde <strong>der</strong> För<strong>der</strong>betrag von 400.000 EUR fast durch die erhöhten <strong>Planungs</strong>kosten<br />
und den Mehraufwand für Controlling, Monotoring und Ökobilanzierung aufgebraucht.<br />
Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />
Die Stellungnahmen <strong>der</strong> DBU vom 10.12.2012 und 13.02.2013 werden zur Kenntnis genommen.<br />
Der Argumentation „etwaige Werte beim Heizwärmebedarf o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Energieeinsparung<br />
nicht einzuhalten“, kann nicht gefolgt werden. Der von <strong>der</strong> G+O weitergeführte Entwurf hat<br />
im Gegenteil bessere Werte, da <strong>der</strong> <strong>Bau</strong> kompakter geworden ist und die Anbindung über einen<br />
Grundwasseranschluss erfolgt (siehe Statusbericht von G+O).<br />
Der <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at nimmt dennoch den Antrag vom 29.11.2012 auf För<strong>der</strong>ung durch die<br />
DBU zurück, da eine konstruktive Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> DBU durch den Wechsel des Planerteams<br />
nicht mehr möglich erscheint.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 16 von 17
Zu TOP 11: Kenntnisgaben<br />
11.1 Umzug Mittelschule / Auszug Glückaufhalle<br />
Die Vorsitzende gibt bekannt, dass <strong>der</strong> Umzug <strong>der</strong> Mittelschule und <strong>der</strong> Auszug aus <strong>der</strong> Glückaufhalle<br />
planmäßig verlaufen sind. Ein großer Dank gilt hierbei den Hausmeistern, <strong>der</strong> Umzugsfirma<br />
und den Mitarbeitern des <strong>Bau</strong>hofes, die alle eine hervorragende Arbeit geleistet haben.<br />
11.2 Errichtung von Ferienwohnungen bei landwirtschaftlichen Anwesen<br />
Herr Barnsteiner stellt fest, dass vor längerer Zeit ein Grundsatzbeschluss durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at<br />
gefasst wurde, wonach bei landwirtschaftlichen Anwesen die Errichtung/Einbau von<br />
bis zu drei Ferienwohnungen befürwortet wird. Es stellte sich jedoch in <strong>der</strong> Vergangenheit heraus,<br />
dass sowohl das Landratsamt als auch das Landwirtschaftsamt hier an<strong>der</strong>er Meinung sind.<br />
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Aussage <strong>der</strong> genannten Behörden zu erreichen, unter<br />
welchen Voraussetzungen wann und wie viele Ferienwohnungen zulässig sein können.<br />
11.3 Bushaltestelle Montessori-Schule<br />
Die Verwaltung teilt in Bezug zum Beschluss des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses<br />
vom 18.06.2012 mit, dass eine Verbesserung <strong>der</strong> Verhältnisse an <strong>der</strong> Bushaltestelle<br />
<strong>der</strong> Montessori-Schule durch eine Aufweitung <strong>der</strong> Fahrbahn (Anlegung einer Pflasterfläche) im<br />
Bereich <strong>der</strong> bestehenden Grünanlage erreicht werden konnte. Die <strong>Bau</strong>maßnahmen sollen in<br />
den Osterferien durchgeführt werden. Die Materialkosten trägt dabei die Montessori-Schule und<br />
stellt auch Helfer für die Pflasterarbeiten zur Verfügung. Die Erd- und Kiesarbeiten erfolgen<br />
durch den gemeindlichen <strong>Bau</strong>hof.<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 17 von 17