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Niederschrift der Bau-, Planungs-, Verkehrs - Markt Peissenberg

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<strong>Nie<strong>der</strong>schrift</strong> über die öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-,<br />

<strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses<br />

_________________________________________________________<br />

Sitzungsdatum: Montag, den 18.02.2013<br />

Beginn: 18:30 Uhr<br />

Ende: 20:00 Uhr<br />

Ort: im Sitzungssaal des Rathauses<br />

Anwesend:<br />

Vorsitzende:<br />

Frau Manuela Vanni<br />

<strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>äte:<br />

Herr Thomas Ba<strong>der</strong><br />

Herr Ulrich Franz<br />

Frau Jutta Geldsetzer<br />

Herr Peter Jungwirth<br />

Herr Rudi Mach<br />

Herr Matthias Reichhart<br />

Herr Hans Streicher<br />

Frau Centa Uridil<br />

Personal:<br />

Herr Thomas Schamper<br />

Herr Gerold Grimm<br />

Herr David Oppermann<br />

Herr Bernhard Schregle<br />

Gäste:<br />

Herr Stefan Barnsteiner<br />

Herr Georg Karl<br />

Herr Dr. Ernst Frohnheiser<br />

Vorsitzende:<br />

Manuela Vanni<br />

1. Bürgermeisterin<br />

Für die Richtigkeit <strong>der</strong> <strong>Nie<strong>der</strong>schrift</strong>:<br />

Schriftführer:<br />

Bernhard Schregle<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 1 von 17


Tagesordnung:<br />

1. Begrüßung und Feststellung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit<br />

Beschließen<strong>der</strong> Teil:<br />

2. Genehmigung <strong>der</strong> letzten Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

3. <strong>Bau</strong>anträge<br />

3.1 Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage auf den<br />

Grundstücken Fl.Nr. 2774, 2775 und 2776 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg<br />

3.2 Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung von zwei vertikalen Windkraftanlagen auf dem<br />

Grundstück Fl.Nr. 488/5 <strong>der</strong> Gemarkung Ammerhöfe (Ammerweg 15/Kläranlage); Gemeindewerke<br />

Peißenberg KU, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg<br />

3.3 Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung einer vertikalen Windanlage auf dem Grundstück<br />

Fl.Nr. 1727/3 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Kreisverkehr Ost); Gemeindewerke Peißenberg<br />

KU, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg<br />

3.4 Antrag auf Erteilung einer Abweichung sowie auf Erteilung einer Befreiung zur Errichtung<br />

einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 655/3 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg<br />

(Johann-Hirsch-Straße 25);<br />

3.5 Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück<br />

Fl.Nr. 3089/21 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Nähe St. Michelsweg);<br />

4. Anträge auf Vorbescheid, <strong>Bau</strong>voranfragen<br />

4.1. Antrag auf Vorbescheid zum Anbau einer weiteren Wohneinheit mit Garagen auf dem<br />

Grundstück Fl.Nr. 2999 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Fendter Straße 31);<br />

5. Generalsanierung Mittelschule: För<strong>der</strong>ung von LED-Beleuchtungstechnik<br />

Vorberaten<strong>der</strong> Teil:<br />

6. Vollzug <strong>der</strong> BayBO, Erlass einer Satzung über beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an Werbeanlagen<br />

(Werbeanlagensatzung)<br />

7 Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung von Verkaufsräumen als Fitness-Studio mit Errichtung<br />

von Duplexgaragen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 823 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Peißenberg (Hauptstraße 73);<br />

8. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Herstellung von Stellplätzen<br />

9. Vollzug des <strong>Bau</strong>GB; Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück<br />

Fl.Nr. 253 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (An <strong>der</strong> Stammerstraße)<br />

10. Generalsanierung Mittelschule; För<strong>der</strong>antrag dbu<br />

11. Kenntnisgaben<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 2 von 17


Zu TOP 1: Begrüßung und Feststellung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit<br />

Die Vorsitzende begrüßt alle Anwesenden und stellt ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit<br />

fest. Sie teilt mit, dass Top 3.4 <strong>der</strong> Tagesordnung im vorberatenden Teil als Top 7 behandelt<br />

wird. Mit dieser Än<strong>der</strong>ung wird die Tagesordnung genehmigt.<br />

Beschließen<strong>der</strong> Teil:<br />

Zu TOP 2: Genehmigung <strong>der</strong> letzten Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

Gegen die Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift vom 14.01.2013 wurden keine Einwände erhoben. Die <strong>Nie<strong>der</strong>schrift</strong><br />

gilt somit als genehmigt.<br />

Zu TOP 3: <strong>Bau</strong>anträge<br />

Zu TOP 3.1: Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage<br />

auf den Grundstücken Fl.Nr. 2774, 2775 und 2776 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Peißenberg (Vorm Holz 3);<br />

Sachverhalt:<br />

Mit <strong>der</strong> vorliegenden Planung ist auf den genannten Grundstücken eine erneute Erweiterung<br />

<strong>der</strong> bestehenden Biogasanlage beabsichtigt.<br />

Die Grundstücke liegen im Außenbereich an einem öffentlichen Feld- und Waldweg (Vorm<br />

Holz).<br />

Eine erste Vergrößerung <strong>der</strong> bestehenden Anlage wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom<br />

27.12.2011 genehmigt. Diese Anlage, bestehend aus zwei BHKW`s umfasste eine Gesamtfeuerungswärmeleistung<br />

von 716 kW mit einer elektrischen Leistung von max. 280 kW.<br />

Mit <strong>der</strong> nun vorgelegten Än<strong>der</strong>ung ist eine weitere Leistungssteigerung mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung<br />

von 1.002 kW (elektrische Leistung 380 kW) vorgesehen. Außerdem sind<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Erweiterung die nachfolgenden, baulichen Maßnahmen geplant:<br />

- Umnutzung des Endlagers 2 zur Nutzung als Sickerwassersammelbehälter<br />

- Umnutzung des Endlagers 3 zur Nutzung als Vorgrube<br />

- Umnutzung des Endlagers 4 zur Nutzung als Gärrestelager (zur Aufnahme gesteigerter<br />

Gärrestemengen) und Umbenennung in Endlager 2 mit Errichtung eines Foliengasspeichers<br />

- Erneuerung/Vergrößerung des bestehenden Biomasselagers<br />

- Errichtung eines Löschwasserbehälters<br />

Von Seiten <strong>der</strong> Gemeindewerke wurde darauf hingewiesen, dass mit <strong>der</strong> vorgesehenen Erweiterung<br />

die <strong>der</strong>zeit max. mögliche, elektrische Einspeiseleistung vollständig ausgeschöpft wird,<br />

<strong>der</strong> Antragsteller wird diesbezüglich von den Gemeindewerken informiert.<br />

Sachverhalt – Wie<strong>der</strong>vorlage:<br />

Das Vorhaben wurde bereits in <strong>der</strong> Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses<br />

am 14.01.2013 behandelt, dabei wurde folgendes festgestellt:<br />

Die Entscheidung wird zunächst zurückgestellt, die Verwaltung wird mit <strong>der</strong> Prüfung beauftragt,<br />

in wie weit die Erschließung über die bestehende Zufahrt im Rahmen <strong>der</strong> erneuten Betriebserweiterung<br />

noch als gesichert angesehen werden kann.<br />

Des Weiteren ist zu klären, ob die durch den Betrieb erhöhte <strong>Verkehrs</strong>belastung bei einer evtl.<br />

zukünftigen Sanierung <strong>der</strong> Zufahrt gegenüber dem Antragsteller kostenmäßig berücksichtigt<br />

werden kann o<strong>der</strong> muss.<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 3 von 17


Im Zuge einer Erweiterung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Hofstelle um einen Hofladen im Jahr 1997<br />

wurde bereits eine Vereinbarung bezüglich zukünftiger Oberflächenbehandlungen am Zufahrtsweg<br />

getroffen. Die Kosten für die Herstellung einer Spritzdecke trägt dabei zu ¼ <strong>der</strong> jeweilige<br />

Eigentümer des Grundstückes Vorm Holz 3. Die Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten ist nach Abschluss<br />

<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>maßnahmen zur Erweiterung <strong>der</strong> Biogasanlage im Jahr 2014 geplant. Außerdem<br />

wurde mit dem <strong>der</strong>zeitigen Eigentümer die Errichtung von drei Ausweichstellen für den<br />

Begegnungsverkehr vereinbart, diese werden noch im Jahr 2013 auf Kosten des Antragstellers<br />

errichtet.<br />

Der Ausschuss folgte dem Beschlussvorschlag <strong>der</strong> Verwaltung und fasste folgenden<br />

Beschluss des Ausschusses:<br />

Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung<br />

aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 03.01.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß<br />

§ 36 <strong>Bau</strong>GB wird grundsätzlich hergestellt. Die Zulässigkeit <strong>der</strong> geplanten Erweiterung ist im<br />

Rahmen <strong>der</strong> weiteren Prüfungen durch das Landratsamt nachzuweisen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Zu TOP 3.2: Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung von zwei vertikalen Windkraftanlagen<br />

auf dem Grundstück Fl.Nr. 488/5 <strong>der</strong> Gemarkung Ammerhöfe<br />

(Ammerweg 15/Kläranlage); Gemeindewerke Peißenberg KU, Hauptstraße<br />

77, 82380 Peißenberg<br />

Sachverhalt:<br />

Nach <strong>der</strong> vorgelegten Planung ist auf dem genannten Grundstück die Errichtung von zwei<br />

Windkraftanlagen beabsichtigt.<br />

Die Anlagen sollen auf dem Betriebsgelände <strong>der</strong> Kläranlage errichtet werden und umfassen<br />

eine Höhe von 19,5 m (BVT-5 Standort West) bzw. 25,5 m (BVT-15 Standort Ost). Die Durchmesser<br />

<strong>der</strong> Turbinen betragen 2,40 m bzw. 3 m.<br />

Dem Antrag wurden u. a. die nachfolgenden, technischen Daten beigefügt:<br />

BVT-5:<br />

Nennleistung: 5.000 W (wird bei 11 m/s erreicht)<br />

Leistungsdaten:<br />

Einschaltgeschwindigkeit: ca. bei 2,5 m/s<br />

Abschaltgeschwindigkeit: 40 m/s – entspricht ca. 144 km/h Wind<br />

Jahresproduktion (ca.): 4.993 kWh bei durchschnittlich 5 m/s Wind<br />

24.615 kWh bei durchschnittlich 8 m/s Wind<br />

43.890 kWh bei durchschnittlich 11 m/s Wind<br />

Generator:<br />

Typ: getriebeloser Permanentmagnetgenerator<br />

Drehzahl: max. 250 U/min.<br />

Volt: -750 V<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 4 von 17


BVT-15:<br />

Nennleistung: 15.000 W (wird bei 11m/s erreicht)<br />

Leistungsdaten:<br />

Einschaltgeschwindigkeit: 3 m/s<br />

Abschaltgeschwindigkeit: 40 m/s – entspricht ca. 144 km/h Wind<br />

Jahresproduktion (ca.): 15.680 kWh bei durchschnittlich 5 m/s Wind<br />

65.787 kWh bei durchschnittlich 8 m/s Wind<br />

131.400 kWh bei durchschnittlich 11 m/s Wind<br />

Generator:<br />

Typ: getriebeloser Permanentmagnetgenerator<br />

Drehzahl: max. 150 U/min.<br />

Volt: -750 V<br />

Zur Geräuschentwicklung sind von Seiten des Herstellers bis zu einer Windgeschwindigkeit von<br />

ca. 40 km/h in einer Entfernung von 10 m 0 db angegeben, weitere Angaben liegen nicht vor.<br />

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich an einer Gemeindestraße (Ammerweg).<br />

Beschluss des Ausschusses:<br />

Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung<br />

aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 31.01.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß<br />

§ 36 <strong>Bau</strong>GB wird grundsätzlich hergestellt. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist im Rahmen <strong>der</strong><br />

weiteren Prüfungen durch die jeweiligen Fachbehörden festzustellen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Zu TOP 3.3: Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung einer vertikalen Windanlage<br />

auf dem Grundstück Fl.Nr. 1727/3 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Kreisverkehr<br />

Ost); Gemeindewerke Peißenberg KU, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg<br />

Sachverhalt:<br />

Nach <strong>der</strong> vorgelegten Planung ist auf dem genannten Grundstück die Aufstellung einer vertikalen<br />

Windanlage beabsichtigt.<br />

Die Anlage soll auf <strong>der</strong> Grünfläche des Kreisverkehrs Ost errichtet werden und umfasst eine<br />

Gesamthöhe von ca. 12 m, <strong>der</strong> Durchmesser <strong>der</strong> Turbine beträgt 1,20 m.<br />

Dem Antrag wurden u. a. die nachfolgenden, technischen Daten beigefügt:<br />

Nennleistung: 1.500 W (wird bei 10 m/s erreicht)<br />

Leistungsdaten:<br />

Einschaltgeschwindigkeit: ca. bei 2,5 m/s<br />

Jahresproduktion (ca.): 2.803 kWh bei durchschnittlich 5 m/s Wind<br />

8.059 kWh bei durchschnittlich 8 m/s Wind<br />

13.140 kWh bei durchschnittlich 11 m/s Wind<br />

Generator:<br />

Typ: getriebeloser Permanentmagnetgenerator<br />

Drehzahl: max. 550 U/min.<br />

Volt: -80 V (autark Standart), -500 V (Netzeinspeisung)<br />

Zur Geräuschentwicklung sind von Seiten des Herstellers bis zu einer Windgeschwindigkeit von<br />

ca. 40 km/h in einer Entfernung von 10 m 0 db angegeben, weitere Angaben liegen nicht vor.<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 5 von 17


Das Grundstück befindet sich im Außenbereich an einer Kreisstraße (WM 13).<br />

Beschluss des Ausschusses:<br />

Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung<br />

aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 31.01.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß<br />

§ 36 <strong>Bau</strong>GB wird grundsätzlich hergestellt. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist im Rahmen <strong>der</strong><br />

weiteren Prüfungen durch die jeweiligen Fachbehörden festzustellen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Zu TOP 3.4: Antrag auf Erteilung einer Abweichung sowie auf Erteilung einer Befreiung<br />

zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr.<br />

655/3 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Johann-Hirsch-Straße 25);<br />

Sachverhalt:<br />

Auf dem genannten Grundstück wurde im südöstlichen Bereich des bestehenden Wohngebäudes<br />

eine Terrassenüberdachung angebaut.<br />

Das Grundstück liegt an einer Gemeindestraße (Johann-Hirsch-Straße) innerhalb des rechtskräftigen<br />

Bebauungsplanes für das Gebiet „Auf <strong>der</strong> Leite“, die Erschließung ist gesichert.<br />

Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 g BayBO ist die Errichtung von Terrassenüberdachungen<br />

bis zu einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe bis 3 m grundsätzlich verfahrensfrei zulässig.<br />

Die genannte Überdachung wurde jedoch ohne Einhaltung von Abstandsflächen zum südwestlich<br />

angrenzenden Nachbargrundstück (Abstand zur Grundstücksgrenze: ca. 1,50 m – 1,80<br />

m/Tiefe <strong>der</strong> Überdachung: ca. 2,10 m) sowie im südöstlichen Bereich außerhalb <strong>der</strong> festgesetzten<br />

<strong>Bau</strong>grenzen (Überschreitung: ca. 1,60 m) errichtet. Der Anbau wurde im Rahmen einer<br />

<strong>Bau</strong>kontrolle durch das Landratsamt Weilheim-Schongau am 13.11.2012 festgestellt.<br />

Hierfür wird von Seiten <strong>der</strong> Antragsteller eine Abweichung von den erfor<strong>der</strong>lichen Abstandsflächen<br />

sowie eine Befreiung hinsichtlich <strong>der</strong> erfolgten <strong>Bau</strong>grenzenüberschreitung beantragt.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Zum Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen:<br />

Variante 1:<br />

Gemäß Artikel 6 Absatz 8 BayBO wäre ein Rückbau unter Beachtung <strong>der</strong> nachfolgenden Voraussetzungen<br />

möglich:<br />

- insgesamt dürfen nicht mehr als ein Drittel <strong>der</strong> Breite <strong>der</strong> jeweiligen Außenwand,<br />

höchstens jedoch 5 m in Anspruch genommen werden<br />

- <strong>der</strong> Anbau darf nicht mehr als 1,50 m vor die betroffene Außenwand hervortreten<br />

- <strong>der</strong> Anbau muss mindestens 2 m von <strong>der</strong> gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt<br />

bleiben<br />

Variante 2:<br />

Alternativ wäre die Übernahme <strong>der</strong> Abstandsfläche auf das angrenzende Nachbargrundstück<br />

denkbar, hierfür ist jedoch die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers notwendig.<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 6 von 17


Zum Antrag auf Befreiung zur Überschreitung <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>grenzen:<br />

Variante 1:<br />

Durchführung eines vollständigen Rückbaus des die <strong>Bau</strong>grenzen überschreitenden Gebäudeteiles.<br />

Variante 2:<br />

Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes zur Zulassung erdgeschossiger Anbauten wie Wintergärten,<br />

Terrassenüberdachungen usw. bis zu einem noch festzulegenden Maximalmaß. Aufgrund <strong>der</strong><br />

vorhandenen <strong>Bau</strong>fenster im gesamten, ursprünglichen Plangebiet (Aufstellung 1971) sowie im<br />

Bereich <strong>der</strong> zweiten Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung (Areal ehemaliges Altenheim) ist eine nachträgliche,<br />

mittlerweile aber zeitgemäße Erweiterung erdgeschossiger Anbauten größtenteils nicht<br />

möglich. Nach Ansicht <strong>der</strong> Verwaltung wäre eine generelle Neuregelung vertretbar.<br />

Beschluss des Ausschusses:<br />

Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis von den Anträgen aufgrund<br />

<strong>der</strong> Unterlagen vom 31.01.2013. Im Rahmen <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Bau</strong>grenzenüberschreitung<br />

stimmt <strong>der</strong> Ausschuss einer Neuregelung des Bebauungsplanes zur Zulassung erdgeschossiger<br />

Anbauten (wie Wintergärten, Terrassenüberdachungen etc.) bis zu einem noch festzulegenden<br />

Maximalmaß grundsätzlich zu. Hinsichtlich <strong>der</strong> Abstandsflächenunterschreitung ist jedoch<br />

ein Rückbau auf das gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO maximal mögliche Maß o<strong>der</strong> die<br />

Vorlage einer Abstandsflächenübernahmeerklärung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Zu TOP 3.5: Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern<br />

auf dem Grundstück Fl.Nr. 3089/21 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Nähe St.<br />

Michelsweg);<br />

Sachverhalt:<br />

Auf dem genannten Grundstück ist die Errichtung von zwei Einzelhäusern mit Carport beabsichtigt.<br />

Das Grundstück liegt an einer Gemeindestraße (St. Michelsweg) im Geltungsbereich des<br />

rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Zwischen Sulzer- und Thalackerstraße“. Die<br />

Erschließung kann als gesichert angesehen werden.<br />

Gemäß Bebauungsplan ist die Ausführung eines Satteldaches für Haupt- und Nebengebäude<br />

mit einer Neigung von 32 bis 34 Grad festgesetzt. Abweichend hiervon ist die Errichtung eines<br />

asymmetrischen Satteldaches mit einer Neigung von 22 Grad (Dachfläche Nord) und 45 Grad<br />

(Dachfläche Süd) geplant. Nach Angaben des Entwurfsverfassers soll dadurch eine bessere<br />

Ausnutzung solarer Energie erreicht werden. Hierfür wird die Erteilung einer Befreiung von den<br />

Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Außerdem ist für den geplanten Carport die<br />

Ausführung eines Flachdaches geplant. Im Bereich des südlichen <strong>Bau</strong>körpers wären gemäß<br />

Bebauungsplan vier Bäume zu pflanzen.<br />

Beschluss des Ausschusses:<br />

Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung<br />

aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 11.02.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß<br />

§ 36 <strong>Bau</strong>GB wird hergestellt. Außerdem wird die Zustimmung zur Erteilung einer Befreiung hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Errichtung eines asymmetrischen Satteldaches mit einer Neigung von 22 bzw. 45<br />

Grad sowie zur Ausführung eines Flachdaches am Carport erteilt.<br />

Die gemäß Bebauungsplan zu pflanzenden Bäume sind an geeigneter Stelle auf dem <strong>Bau</strong>grundstück<br />

nachzuweisen.<br />

Abstimmungsergebnis: 6:3<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 7 von 17


Zu TOP 4: Anträge auf Vorbescheid, <strong>Bau</strong>voranfragen<br />

Zu TOP 4:1 Antrag auf Vorbescheid zum Anbau einer weiteren Wohneinheit mit Garagen<br />

auf dem Grundstück Fl.Nr. 2999 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Fendter<br />

Straße 31);<br />

Sachverhalt:<br />

Mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid soll geklärt werden, ob auf dem genannten<br />

Grundstück dem Anbau einer weiteren Wohneinheit mit Garagen zugestimmt werden kann.<br />

Das Grundstück liegt im Außenbereich an einer Kreisstraße (Fendter Straße).<br />

Ein ähnliches Vorhaben (Antrag auf <strong>Bau</strong>genehmigung) zur Errichtung einer Betriebsleiter- und<br />

Ferienwohnung (Gesamtwohnfläche ca. 200 m²) und Doppelgarage wurde bereits in <strong>der</strong> Sitzung<br />

des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses am 16.07.2012 behandelt, dabei<br />

wurde das gemeindliche Einvernehmen zu einer <strong>der</strong> vorhandenen Betriebsgröße angepassten<br />

Erweiterung <strong>der</strong> Wohnfläche grundsätzlich hergestellt. Von Seiten des <strong>Markt</strong>es Peißenberg bestanden<br />

jedoch erhebliche Bedenken bezüglich des Umfangs <strong>der</strong> geplanten Vergrößerung, die<br />

Zulässigkeit des Vorhabens sollte daher im Rahmen <strong>der</strong> weiteren Prüfungen durch das Landratsamt<br />

und Amt für Landwirtschaft nachgewiesen werden.<br />

Der genannte Antrag wurde am 22.11.2012 zurückgenommen.<br />

Mit <strong>der</strong> nun vorliegenden Planung wurde die beabsichtigte Gesamtwohnfläche auf 160 m² reduziert.<br />

Der Ausschuss folgte dem Beschlussvorschlag <strong>der</strong> Verwaltung und fasste folgenden<br />

Beschluss des Ausschusses:<br />

Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid<br />

aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 06.02.2013. Das gemeindliche Einvernehmen zu einer <strong>der</strong><br />

vorhandenen Betriebsgröße angepassten Erweiterung wird grundsätzlich hergestellt. Die Zulässigkeit<br />

des Vorhabens ist im Rahmen <strong>der</strong> weiteren Prüfungen durch das Landratsamt und Amt<br />

für Landwirtschaft nachzuweisen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Zu TOP 5: Generalsanierung Mittelschule: För<strong>der</strong>ung von LED-Beleuchtungstechnik<br />

Sachverhalt:<br />

In <strong>der</strong> Mittelschule können sämtliche Leuchten mit Ausnahme <strong>der</strong> Klassenzimmerbeleuchtung<br />

mit LED Modulen bestückt werden. Die elektrische Anschlussleistung für die Beleuchtung kann<br />

nahezu halbiert werden.<br />

Seitens des Bundesministeriums für Umwelt besteht die Möglichkeit einer För<strong>der</strong>ung von Klimaschutztechnologien<br />

bei <strong>der</strong> Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung<br />

von Treibhaus-Emissionen führen. Das Klimaschutz-För<strong>der</strong>programm bietet die För<strong>der</strong>ung einer<br />

LED-Beleuchtung bis zu einer maximalen Projektsumme für den Innenraum von 250.000,- €<br />

netto. Bei einer För<strong>der</strong>ung von 40% ist mit 100.000,- € netto zu rechnen. Ein Antrag auf För<strong>der</strong>ung,<br />

ist im Zeitraum vom 01.01.-31.03.2013 zu stellen. Die Mehrkosten für den Einsatz <strong>der</strong><br />

LED Beleuchtung betragen ca. 25.425,- € netto, das sind 30.225,75 € brutto.<br />

Ein För<strong>der</strong>kriterium ist, dass die Ausschreibung erst nach dem Bewilligungsbescheid veröffentlicht<br />

werden darf. Bei <strong>der</strong> Prüfung des Antrages ist mit einer Bearbeitungszeit von 3 bis 5 Monaten<br />

zu rechnen, das wäre <strong>der</strong> Zeitraum zwischen dem 15.05.13 und dem 15.07.13 bei einer<br />

Antragseinreichung am 15.02.13.<br />

Für das Ausschreibungsproze<strong>der</strong>e gibt es zwei Varianten, geht man von dem Zustimmungstermin<br />

15.07.13 im ungünstigsten Fall aus.<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 8 von 17


1. Wird das Gewerk Elektrotechnik um ein Ausschreibungspaket auf April/Mai verschoben, wäre<br />

die Submission am 04.06.13 und die Vergabe zum 15.07.13 bei einer Angebotsbindefrist von 5<br />

Wochen möglich.<br />

2. Werden die Elektrotechnik Leistungen, wie geplant im 3. LV Paket im März/April ausgeschrieben,<br />

wäre die Submission am 23.04.13 möglich. Um sich bis zum 15.07.13 abzusichern,<br />

müsste eine 12wöchige Angebots-Bindefrist vereinbart werden, was rechtlich geprüft werden<br />

müsste, da die VOB eine Angebotsfrist von 4 Wochen vorgibt.<br />

In beiden Fällen hat die Vergabe umgehend am 15.07.13 zu erfolgen, was bedeutet, dass die<br />

Vergabe am gleichen Tag in <strong>der</strong> <strong>Bau</strong>ausschusssitzung zu beschließen ist. Der <strong>Bau</strong>ausschuss<br />

ist deshalb vom <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at zu ermächtigen, die Vergabe am 15.07.13 durchzuführen.<br />

Beschluss des Ausschusses:<br />

Die Mehrkosten für die LED-Leuchten im Innenraum werden zur Kenntnis genommen. Für die<br />

LED Beleuchtung ist im Rahmen des Klimaschutz-För<strong>der</strong>programms des BMU ein Antrag auf<br />

För<strong>der</strong>ung zu stellen. Die Übertragung <strong>der</strong> Vergabe <strong>der</strong> Elektrotechnikleistungen auf den <strong>Bau</strong>ausschuss<br />

durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at wird beschlossen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 9 von 17


Vorberaten<strong>der</strong> Teil:<br />

Zu TOP 6: Vollzug <strong>der</strong> BayBO, Erlass einer Satzung über beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)<br />

Sachverhalt:<br />

Im Gebiet des <strong>Markt</strong>es Peißenberg wurden durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at mehrere Stellen festgestellt,<br />

an denen eine Häufung von angebrachten Werbeanlagen als störend empfunden wird.<br />

Es ist nachvollziehbar, dass Gewerbetreibende den „Außenkontakt“ zu ihren Kunden herstellen<br />

und zumindest auf den Standort des jeweiligen Betriebs und die Art des Produkts hinweisen<br />

möchten. Zum an<strong>der</strong>en ist nicht zu verkennen, dass eine entsprechende Häufung von Werbeanlagen<br />

das Ortsbild „verschandeln“ und auch die <strong>Verkehrs</strong>sicherheit beeinträchtigen kann. Ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Schil<strong>der</strong>wald erregt daher in <strong>der</strong> Bevölkerung Anstoß, während <strong>der</strong> Gewerbetreibende<br />

nur auf sein Hinweisschild o<strong>der</strong> seine Werbung abstellt und von <strong>der</strong>en Berechtigung<br />

überzeugt ist.<br />

Neben baulichen und planerischen Maßnahmen haben die Gemeinden auch die Möglichkeit, in<br />

örtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften die gesetzlichen Vorgaben des <strong>Bau</strong>ordnungsrechts betreffend Anlagen<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftwerbung zum Ausgleich vorstehend dargestellter Interessengegensätze näher<br />

zu regeln.<br />

Die Verwaltung legt daher folgenden Satzungsentwurf (Mustersatzung) zur Beratung und Beschlussfassung<br />

vor:<br />

Satzung über beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an Werbeanlagen des <strong>Markt</strong>es Peißenberg (Werbeanlagensatzung)<br />

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 <strong>der</strong> Bayerischen <strong>Bau</strong>ordnung (BayBO) erlässt <strong>der</strong> <strong>Markt</strong> Peißenberg folgende Satzung:<br />

§ 1 Gegenstand <strong>der</strong> Satzung, Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung betrifft die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Än<strong>der</strong>ung und den Betrieb von Werbeanlagen und re‐<br />

gelt insoweit beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

(2) Die Satzung gilt für den <strong>Markt</strong> Peißenberg.<br />

(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht, soweit Bebauungspläne abweichende Festsetzungen treffen.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Werbeanlagen im Sinne <strong>der</strong> Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die <strong>der</strong> gewerblichen o<strong>der</strong> beruflichen Ankündi‐<br />

gung o<strong>der</strong> Anpreisung o<strong>der</strong> als Hinweis auf Gewerbe o<strong>der</strong> Beruf dienen (Wirtschaftswerbung). Hierzu zählen vor allem<br />

Schil<strong>der</strong>, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Automaten und die für Zettel‐ und Bogenanschläge<br />

o<strong>der</strong> Lichtwerbung bestimmten Säulen, Tafeln und Flächen.<br />

§ 3 Werbeanlagen und Großflächenwerbetafeln in reinen Wohngebieten<br />

(1) Innerhalb <strong>der</strong>jenigen Bereiche des <strong>Markt</strong>es Peißenberg, die entwe<strong>der</strong> durch Bebauungsplan als reines Wohn‐<br />

gebiet festgesetzt sind o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> vorhandenen Bebauung solchen <strong>Bau</strong>gebieten entsprechen, sind nur die<br />

für Zettel‐ und Bogenanschläge des <strong>Markt</strong>es Peißenberg bestimmten Werbeanlagen sowie Hinweisschil<strong>der</strong> an<br />

<strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung zulässig, nicht aber:<br />

a) in Vorgärten und Einfriedungen,<br />

b) an Bäumen innerhalb von <strong>Bau</strong>mgruppen o<strong>der</strong> an Felsen,<br />

c) an Obergeschossen und Dächern,<br />

d) An Leitungen, Masten, Böschungen und Stützmauern.<br />

(2) Großflächenwerbetafeln und Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² sind in den in Absatz 1 bezeich‐<br />

neten Wohnbereichen unzulässig.<br />

§ 4 Werbeanlagen und Großflächenwerbetafeln in allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />

(1) Innerhalb <strong>der</strong>jenigen Bereich des <strong>Markt</strong>es Peißenberg, die entwe<strong>der</strong> durch Bebauungsplan als allgemeines Wohnge‐<br />

biet, Dorfgebiet o<strong>der</strong> Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt sind o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> vorhandenen Bebauung solchen <strong>Bau</strong>gebie‐<br />

ten entsprechen, sind nur für die Zettel‐ und Bogenanschläge von <strong>der</strong> Gemeinde bestimmten Werbeanlagen sowie<br />

Werbeanlagen an <strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung zulässig, nicht aber:<br />

a) in Vorgärten und Einfriedungen,<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 10 von 17


) an Bäumen innerhalb von <strong>Bau</strong>mgruppen o<strong>der</strong> an Felsen,<br />

c) an Obergeschossen und Dächern,<br />

d) an Leitungen, Masten, Böschungen und Stützmauern.<br />

(2) Großflächenwerbetafeln und Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² sind in den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Wohnbereichen unzulässig.<br />

§ 5 Werbeanlagen in den Mischgebieten<br />

(1) Innerhalb <strong>der</strong>jenigen Bereiche des <strong>Markt</strong>es Peißenberg, die entwe<strong>der</strong> durch Bebauungsplan als Mischgebiet festge‐<br />

setzt sind o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> vorhandenen Bebauung solchen <strong>Bau</strong>gebieten entsprechen, sind nur für die Zettel‐ und Bo‐<br />

genanschläge von <strong>der</strong> Gemeinde bestimmten Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an <strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung zulässig,<br />

nicht aber<br />

a) an Einfriedungen und Vorgärten,<br />

b) an Bäumen innerhalb von <strong>Bau</strong>mgruppen o<strong>der</strong> an Felsen,<br />

c) An Leitungen, Masten, Böschungen und Stützmauern.<br />

(2) Großflächenwerbetafeln und Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² sind in den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Mischgebieten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des <strong>Markt</strong>es Peißenberg zulässig.<br />

§ 6 Unzulässigkeit von Werbeanlagen im Bereich <strong>der</strong> Kirchen und im Bereich von <strong>Bau</strong>denkmälern<br />

An <strong>Bau</strong>denkmälern o<strong>der</strong> Kirchen und in ihrer unmittelbaren Umgebung sind folgende Werbeanlagen unzulässig:<br />

(a) Großflächenwerbetafeln und Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m²,<br />

(b) Fahnen und Wimpelreihen und farbige Lichtgirlanden,<br />

(c) Werbeanlagen als Werbeslogans,<br />

(d) Werbeanlagen oberhalb des Bereiches zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss.<br />

Ausgenommen sind Werbeanlagen im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses bei entsprechen<strong>der</strong> Fassa‐<br />

dengestaltung, wenn sich die zugehören Geschäftsräume im Obergeschoss befinden und im Bereich des<br />

Erdgeschosses keine Flächen zur Verfügung stehen,<br />

(e) Werbeanlagen mit wechselndem und/o<strong>der</strong> bewegtem Licht bzw. bewegten Werbeflächen,<br />

(f) frei aufgestellt Warenautomaten und Schaukästen, soweit sie nicht öffentlichen Zwecken dienen,<br />

(g) das Zukleben o<strong>der</strong> Verdecken von Schaufenstern o<strong>der</strong> Fenstern mit Werbeanlagen.<br />

§ 7 Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

(1) Zum Schutz des Straßen‐ und Ortsbildes werden an Werbeanlagen in den in § 5 bezeichneten Bereichen folgende be‐<br />

son<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt:<br />

a) Aufdringliche Wirkung, insbeson<strong>der</strong>e durch übermäßige Größe, Signalfarben, Verwendung von mehr als<br />

zwei Farben, ist untersagt.<br />

b) Werbeanlagen, die auf <strong>der</strong> Hausfront angebracht werden, müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur<br />

Fassade des Gebäudes und ihrer Glie<strong>der</strong>ung stehen.<br />

Die Schrifthöhe hat sich dem Charakter und <strong>der</strong> Proportion des Gebäudes anzupassen.<br />

Die Buchstabenhöhe darf in <strong>der</strong> Regel 40 cm nicht überschreiten.<br />

c) Werbeschriften sind nur in Form von aneinan<strong>der</strong> gereihten Einzelbuchstaben zulässig.<br />

Die Fassadenstruktur ist zwischen den einzelnen Buchstaben sichtbar zu halten. Werbeschriften können<br />

auch auf kastenförmigen Trägern aufgebracht werden, wenn letztere in dunklen, kupfer‐ o<strong>der</strong> bronzefarbe‐<br />

nen Tönen gehalten sind und nicht strahlen. An<strong>der</strong>e kastenförmige Werbeanlagen sind nur unter Vordä‐<br />

chern und Passagen zulässig.<br />

Signet und Embleme sind nur in Verbindung mit Werbeschriften zulässig und sind in Größe und Gestaltung<br />

auf den Schriftzug abzustimmen.<br />

d) Die Ausladung von parallel zur Gebäudefront angebrachten Werbeanlagen darf 0,25 m Tiefe von Gebäude‐<br />

flucht bis Vor<strong>der</strong>kante Werbeanlage nicht überschreiten.<br />

e) Schaukästen und Warenautomaten müssen so angebracht werden, dass die statische Funktion von Mauern<br />

und Pfeilern auch optisch klar erkennbar bleibt. An Eckgebäuden soll ein Abstand von mindestens 1 m von<br />

<strong>der</strong> Ecke eingehalten werden. Für die Anbringung an Gebäudepfeilern ist bei<strong>der</strong>seits ein gleich großer Strei‐<br />

fen von mindestens einem sechstel <strong>der</strong> Pfeilerbreite freizuhalten. Gebäudepfeiler unter 0,50 m Breite sind<br />

freizuhalten. Die Farbe muss sich dem Farbton <strong>der</strong> Fassade anpassen.<br />

§ 8 Plakatanschlag<br />

(1) Unbeschadet <strong>der</strong> vorstehenden Regelungen ist das Anbringen von Anschlägen, die <strong>der</strong> gewerblichen o<strong>der</strong> beruflichen<br />

Ankündigung o<strong>der</strong> Anpreisung o<strong>der</strong> als Hinweis auf Gewerbe o<strong>der</strong> Beruf dienen, innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortsteile <strong>der</strong><br />

Gemeinde nur an den dafür bestimmten Plakattafeln und Säulen zulässig.<br />

(2) Anschläge im Sinne von Absatz 1 sind insbeson<strong>der</strong>e Plakate.<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 11 von 17


(3) Weitere Bestimmungen zum Plakatanschlag ergeben sich aus <strong>der</strong> Verordnung über das Anbringen von Anschlägen<br />

und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer <strong>der</strong> <strong>Markt</strong>gemeinde Peißenberg (Plakatierungsverordnung)<br />

vom 26.11.2004.<br />

§ 9 Abweichungen<br />

(1) Bei verfahrensfreien <strong>Bau</strong>vorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />

Gemeinde, nach Art. 63 BayBO Abweichungen von den Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 3, 4, 5, 6 und 7 zulassen.<br />

(2) Der Antrag ist schriftlich bei <strong>der</strong> Gemeinde einzureichen und zu begründen.<br />

§ 10 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

fahrlässig<br />

a) eine nach §§ 3, 4 o<strong>der</strong> 5 unzulässige Werbeanlage errichtet, anbringt aufstellt, än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> betreibt,<br />

b) den in § 7 festgelegten beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an Werbeanlagen zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

c) entgegen § 8 Anschläge, die auf einen Werbezweck gerichtet sind, außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Plakat‐<br />

tafeln o<strong>der</strong> –säulen anbringt.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.<br />

Das Landratsamt Weilheim-Schongau weist in einer ersten Stellungnahme darauf hin, dass die<br />

Begriffe<br />

-„unmittelbare Umgebung“ (§ 6 Satz 1)<br />

-„übermäßige Größe“ (§ 7 Abs. 1 a)<br />

-„nur unter Vordächern“ (§7 Abs. 1c)<br />

unbestimmt formuliert sind und im Hinblick auf die Vollziehbarkeit zur Auslegungsschwierigkeiten<br />

führen könnten.<br />

Die Formulierungen nach § 6d Satz 1 und § 7c Satz 1 sind ebenfalls umzuformulieren bzw. zu<br />

begründen.<br />

Auch wenn gewisse Gebietstypen in dem jetzt vorgelegten Entwurf gleichlautende Bestimmungen<br />

haben, wird von <strong>der</strong> Verwaltung empfohlen, an dieser Trennung festzuhalten um ggf. noch<br />

weitere bzw. geän<strong>der</strong>te, den jeweiligen Gebietscharaktern zugeordnete Bestimmungen aufnehmen<br />

zu können. Der <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at hat nun über die weitere Vorgehensweise, hauch<br />

hinsichtlich weiterer Ergänzungen, zu entscheiden.<br />

Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />

Der Satzungsentwurf wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, Festsetzungen<br />

für die Gewerbe- und Industriegebiete aufzunehmen und die noch offenen Fragen möglichst<br />

bis zur Plenarsitzung in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Weilheim-Schongau zu<br />

klären. In den Fraktionen soll auch über etwaige Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen bei den Formulierungen<br />

beraten werden. Der Hinweis <strong>der</strong> Verwaltung, dass es sich hierbei zunächst nur um<br />

die Vorstellung <strong>der</strong> Satzung handelt und wohl in <strong>der</strong> nächsten Gemein<strong>der</strong>atssitzung noch keine<br />

Beschlussfassung erfolgen kann, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 12 von 17


Zu TOP 7: Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung von Verkaufsräumen als Fitness-<br />

Studio mit Errichtung von Duplexgaragen und Stellplätzen auf dem Grundstück<br />

Fl.Nr. 823 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (Hauptstraße 73);<br />

Sachverhalt:<br />

Mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid soll geklärt werden, ob auf dem genannten<br />

Grundstück einer Umnutzung von Verkaufsräumen zur Nutzung als Fitness-Studio zugestimmt<br />

werden kann.<br />

Das Grundstück liegt innerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 <strong>Bau</strong>GB<br />

(Mischgebiet) an einer Gemeindestraße (Hauptstraße), die Erschließung ist gesichert.<br />

Von <strong>der</strong> Umnutzung sind Flächen im Keller-, Erd- und ersten Obergeschoss betroffen. Insgesamt<br />

wurde eine Hauptnutzfläche von 416,36 m² ermittelt. Diese umfasst sämtliche Trainingsflächen<br />

sowie Sauna/Solarium und einen Ruheraum.<br />

Gemäß <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Fassung <strong>der</strong> Satzung über die Herstellung von Stellplätzen des <strong>Markt</strong>es<br />

Peißenberg ist für Fitnessräume, öffentliche Saunen und dgl. die Errichtung 1 Stpl. je 3 Personen,<br />

jedoch mindestens 3 Stpl. erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Außerdem sind für die verbleibenden fünf Wohneinheiten noch insgesamt zehn Stellplätze, davon<br />

fünf überdacht auf dem Grundstück nachzuweisen. Diese wurden im Zuge des Einbaus <strong>der</strong><br />

Wohnungen im Jahr 1995 bereits gefor<strong>der</strong>t, bisher allerdings noch nicht errichtet.<br />

Da eine Festlegung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplatzanzahl für den Betrieb eines Fitnesscenters<br />

über die jeweiligen Nutzerzahlen in <strong>der</strong> Praxis Schwierigkeiten bereitet, wurden dem Antrag<br />

zwei Varianten zur Erbringung des Stellplatznachweises beigefügt:<br />

Variante 1:<br />

Angenommen wird eine maximale Belegung mit 24 Personen, im Rahmen des o. g. Stellplatzschlüssels<br />

wäre daher die Anlage von acht Stellplätzen notwendig, zusätzlich <strong>der</strong> für die Wohnnutzung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen, zehn Stellplätze.<br />

Variante 2:<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Variante 2 wurde ein Stellplatznachweis auf Grundlage <strong>der</strong> geplanten Hauptnutzfläche<br />

– 1 Stpl. je 20 m² Fläche erstellt. Insgesamt werden in den Planunterlagen hierfür 31<br />

Stellplätze (inklusive Wohnnutzung) dargestellt.<br />

Die Stellplätze einschließlich eines Duplex-Garagengebäudes mit 12 Einstellplätzen werden<br />

größtenteils im südlichen Grundstücksbereich dargestellt, außerdem sind drei Parkplätze an <strong>der</strong><br />

östlichen Gebäudeseite und zwei Stellplätze im nördlichen Grundstücksbereich zwischen Gebäude<br />

und öffentlicher <strong>Verkehrs</strong>fläche (Gehweg) vorgesehen.<br />

Der Ausschuss folgte dem Beschlussvorschlag <strong>der</strong> Verwaltung und fasste folgenden<br />

Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />

Der <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid<br />

aufgrund <strong>der</strong> Unterlagen vom 13.02.2013. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36<br />

<strong>Bau</strong>GB kann zunächst nicht hergestellt werden, die Entscheidung zum Antrag wird zurückgestellt.<br />

Bis zur Gemein<strong>der</strong>atssitzung soll eine Klärung <strong>der</strong> Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen<br />

Festsetzung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplatzanzahl erfolgen.<br />

Die weitere Zulässigkeit (u. a. bezüglich <strong>der</strong> immissionsschutzrechtlichen Belange) hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Positionierung <strong>der</strong> Stellplatzflächen im südlichen Grundstücksbereich ist im Rahmen <strong>der</strong><br />

weiteren Sachbearbeitung durch das Landratsamt zu prüfen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 13 von 17


Zu TOP 8: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Herstellung von Stellplätzen<br />

Sachverhalt:<br />

Die Satzung des <strong>Markt</strong>es Peißenberg über die Herstellung von Stellplätzen vom 06.02.1995,<br />

geän<strong>der</strong>t mit <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Satzung über die Herstellung von Stellplätzen vom<br />

27.01.1999 sieht unter Punkt 5.14 für Fitnessräume, öffentliche Saunen und dgl. 1 Stellplatz je<br />

3 Personen, jedoch mindestens 3 Stellplätze vor.<br />

Bei <strong>der</strong> Umsetzung dieser Regelung entstehen immer wie<strong>der</strong> Schwierigkeiten hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Festsetzung <strong>der</strong> für ein Vorhaben erfor<strong>der</strong>lichen Stellplatzanzahl, da eine Festlegung über die<br />

jeweiligen Nutzerzahlen in <strong>der</strong> Praxis schwer durchführbar ist.<br />

Diesbezüglich wurden die Stellplatzsatzungen <strong>der</strong> umliegenden, größeren Gemeinden eingeholt,<br />

wobei in den jeweils neu überarbeiteten Satzungen (Penzberg/Weilheim) die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Stellplatzzahlen ausschließlich über die betroffene Nutzfläche erfolgt:<br />

Stadt Penzberg: 1 Stpl. je 20 m² Fläche, zusätzlich 3 Stpl. je Sauna<br />

Stadt Weilheim: 1 Stpl. je 20 m² Hauptnutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl.<br />

Des Weiteren sieht die Anlage zur Verordnung über den <strong>Bau</strong> und Betrieb von Garagen sowie<br />

über die Zahl <strong>der</strong> notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 für Fitnesscenter<br />

1 Stpl. je 40 m² Sportfläche vor. Die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages setzt für<br />

Fitnesscenter 1 Stpl. je 20 – 40 m² Sportfläche an.<br />

Von Seiten <strong>der</strong> Verwaltung erscheint eine Anlehnung an die Stellplatzsatzungen und die gewählten<br />

Flächenfestsetzungen <strong>der</strong> Gemeinden Penzberg und Weilheim einschließlich <strong>der</strong> Berücksichtigung<br />

von Saunen (Stadt Penzberg) als sinnvoll.<br />

Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Sachverhaltsdarstellung <strong>der</strong> Verwaltung hält es <strong>der</strong> Ausschuss für notwendig,<br />

eine entsprechende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gemeindlichen Stellplatzsatzung in Anlehnung an die Satzungen<br />

<strong>der</strong> Nachbarstädte Penzberg und Weilheim vorzunehmen. Die Anzahl <strong>der</strong> notwendigen<br />

Stellplätze soll sich ebenfalls grundsätzlich an <strong>der</strong> Fläche orientieren. Nach eingehen<strong>der</strong> Diskussion<br />

wird vorgeschlagen, einen Stellplatz je 20 m² Hauptnutzfläche zu for<strong>der</strong>n. Die Ziffer<br />

5.14 in <strong>der</strong> Satzung über die Herstellung von Stellplätzen im <strong>Markt</strong> Peißenberg ist entsprechend<br />

abzuän<strong>der</strong>n.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Zu TOP 9: Vollzug des <strong>Bau</strong>GB; Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung für das<br />

Grundstück Fl.Nr. 253 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg (An <strong>der</strong> Stammerstraße)<br />

Sachverhalt:<br />

Mit Schreiben vom 24.01.2013 beantragen die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 253 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Peißenberg den Erlass einer Ortsabrundungssatzung für das genannte Grundstück.<br />

Auf diesem Grundstück ist im Nachgang die Errichtung von zwei Garagen für die Fahrzeuge <strong>der</strong><br />

Familie geplant.<br />

Die Antragsteller sind auch Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 252/2 <strong>der</strong> Gemarkung Peißenberg<br />

(Stammerstraße 7). Bedingt durch die Geländesituation ist auf diesem Grundstück keine<br />

weitere bauliche Entwicklung möglich.<br />

Grundsätzlich hat eine Gemeinde zur Regelung <strong>der</strong> städtebaulichen Situation drei Satzungstypen<br />

zur Verfügung:<br />

a) Klarstellungssatzung:<br />

Mit dieser Satzung wird <strong>der</strong> Innenbereich festgelegt. Bei dieser Festlegung zählen<br />

alle Grundstücke zum Innenbereich, auf denen auch ohne Satzung ein ent-<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 14 von 17


sprechen<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>antrag genehmigt werden müsste. Durch die Darstellung im<br />

rechtsgültigen Flächennutzungsplan scheidet diese Möglichkeit jedoch aus.<br />

b) Entwicklungssatzung:<br />

Diese Satzung erklärt bebaute Bereiche im Außenbereich zum Innenbereich<br />

(früher Außenbereichssatzung genannt).<br />

c) Ergänzungssatzung:<br />

Diese Satzung erweitert den Innenbereich in den Außenbereich. Mit dieser Ergänzungssatzung<br />

kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Hierbei wird es sich in <strong>der</strong> Regel<br />

um weitgehend unbebaute Flächen handeln. Notwendige Randbedingung für<br />

die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung<br />

als städtebaulich prägen<strong>der</strong> Rahmen hinreichend konkret für eine ergänzende<br />

Bebauung ist. Das bloße Angrenzen eines Grundstücks an den Innenbereich<br />

reicht nicht aus, um die Einbeziehung in den Innenbereich zu begründen. Durch<br />

die Einbeziehung wird neues <strong>Bau</strong>recht geschaffen.<br />

Die Einbeziehungssatzung wäre somit das in Frage kommende Instrument. Die Aufstellung einer<br />

Ergänzungssatzung ist an die im <strong>Bau</strong>gesetzbuch festgelegten materiellen Voraussetzungen<br />

gebunden:<br />

• Prägung <strong>der</strong> einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden<br />

Bereichs<br />

• geordnete städtebauliche Entwicklung<br />

• Umweltverträglichkeit<br />

• keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten.<br />

Ein städtebauliches Erfor<strong>der</strong>nis ist dagegen als Voraussetzung für die Aufstellung dieser Satzung<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Betrachtet man die gegenüberliegende <strong>Bau</strong>reihe, so könnte mit <strong>der</strong> Einbeziehung des Grundstücks<br />

Fl.Nr. 253 eine gewisse Art <strong>der</strong> Abrundung erreicht werden. Ob es einer geordneten<br />

städtebaulichen Entwicklung entspricht, eine Abrundung/Einbeziehung mit dem <strong>Bau</strong> von Garagen<br />

zu erreichen, wurde von <strong>der</strong> Verwaltung nicht geprüft und ist durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at<br />

zu entscheiden.<br />

Allerdings liegen die Grundstücke an <strong>der</strong> Stammerstraße bzw. am Fendter Bach nach den Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplanes innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (Überschwemmungsflächen<br />

Pfingsthochwasser 1999). In den Darstellungen <strong>der</strong> Hochwasserstudien<br />

des Büros Steinbacher-Consult bei einem HQ 100 (Ist-Zustand) ohne Klimafaktor ist das<br />

Grundstück dagegen nicht gefährdet.<br />

Der <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at hat nun über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.<br />

Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />

Dem Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung wird grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung<br />

wird beauftragt, einen Satzungsentwurf vorzubereiten und den Geltungsbereich zu prüfen<br />

und ggf. auszuweiten. Die Entwurfsplanung ist dem Gemein<strong>der</strong>at in einer <strong>der</strong> nächsten Sitzungen<br />

zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 15 von 17


Zu TOP 10: Generalsanierung Mittelschule; För<strong>der</strong>antrag dbu<br />

Sachverhalt:<br />

Vergangenen Jahres wurde von dem Planerteam G+O Architekten für die Generalsanierung <strong>der</strong><br />

Mittelschule <strong>der</strong> Vorentwurf von kplan überarbeitet und die Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung<br />

erstellt.<br />

Das Ergebnis war sowohl eine Optimierung des Raumprogramms in Zusammenarbeit mit Lehrerschaft<br />

und <strong>Markt</strong>verwaltung, als auch die Berechnung <strong>der</strong> Kosten mit 9.967.597,50 €.<br />

Nachdem die Entwurfsphase abgeschlossen war, wurde am 29.11.2012 <strong>der</strong> von <strong>der</strong> DBU gefor<strong>der</strong>te<br />

Statusbericht zum 2. För<strong>der</strong>antrag, <strong>der</strong> am 19.09.2011 mit 400.000,- € Zuwendung von<br />

<strong>der</strong> DBU bewilligt wurde, für eine Entscheidungsgrundlage für eine Weiterführung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

eingereicht.<br />

Der mit dem 2. För<strong>der</strong>antrag verbundene Mehraufwand für Gebäude- und Fachplanung, sowie<br />

das energetische Controlling und die Ökobilanzierung waren nicht Gegenstand des VOF-<br />

Verfahrens im Herbst 2011, bei dem G+O Architekten den Zuschlag für die weitere Planung <strong>der</strong><br />

Generalsanierung erhielten.<br />

Für die mit dem 2. För<strong>der</strong>antrag verbundenen <strong>Planungs</strong>leistungen haben G+O Architekten dem<br />

<strong>Markt</strong>, ein Angebot in Höhe von 206.700,- € netto unterbreitet, wie im <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong><br />

und Umweltausschuss am 05.12.12 unter Kenntnisgaben im nicht öffentlichen Teil berichtet.<br />

Kosten für die Durchführung des Monitorings durch einen weiteren Dienstleister sind in dem<br />

Angebot nicht mit enthalten.<br />

Am 13.02.2013 ist die schriftliche Stellungnahme <strong>der</strong> DBU zum Statusbericht vom 29.11.2012<br />

beim <strong>Markt</strong> eingegangen. Die DBU teilt mit, dass „die Unterlagen den ausführlich beschriebenen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nicht gerecht werden und daher das Verfahren zum Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bewilligung<br />

eingereicht wird.“<br />

G+O Architekten empfehlen am 15.02.2013 <strong>der</strong> Verwaltung, kurzfristig einen Einspruch zum<br />

Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bewilligung zu erklären. Zitat: „Uns als Planer wird vorgeworfen, etwaige Werte<br />

beim Heizwärmebedarf o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Energieeinsparung nicht einzuhalten. Gerade das Gegenteil<br />

ist <strong>der</strong> Fall. Insofern ist es uns beson<strong>der</strong>s wichtig, klarzulegen, dass die DBU-För<strong>der</strong>ung<br />

nicht an dem Planerwechsel scheitert o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> geplanten Aufgabe.“<br />

Im Ausschuss:<br />

Die Vorsitzende erklärt, dass sie eine künftige Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> DBU nicht mehr befürwortet.<br />

Aufgrund mehrerer Informationen geht sie davon aus, dass eine sehr enge Beziehung<br />

zwischen <strong>der</strong> DBU und kplan besteht.<br />

Das Planerteam G+O habe eine sehr gute Ausarbeitung vorgelegt und die Energiewerte seien<br />

zum Erstentwurf <strong>der</strong> kplan deutlich verbessert worden. Der Planerwechsel sei in ihren Augen<br />

<strong>der</strong> eigentliche Grund für die Ablehnung.<br />

Im Übrigen werde <strong>der</strong> För<strong>der</strong>betrag von 400.000 EUR fast durch die erhöhten <strong>Planungs</strong>kosten<br />

und den Mehraufwand für Controlling, Monotoring und Ökobilanzierung aufgebraucht.<br />

Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />

Die Stellungnahmen <strong>der</strong> DBU vom 10.12.2012 und 13.02.2013 werden zur Kenntnis genommen.<br />

Der Argumentation „etwaige Werte beim Heizwärmebedarf o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Energieeinsparung<br />

nicht einzuhalten“, kann nicht gefolgt werden. Der von <strong>der</strong> G+O weitergeführte Entwurf hat<br />

im Gegenteil bessere Werte, da <strong>der</strong> <strong>Bau</strong> kompakter geworden ist und die Anbindung über einen<br />

Grundwasseranschluss erfolgt (siehe Statusbericht von G+O).<br />

Der <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at nimmt dennoch den Antrag vom 29.11.2012 auf För<strong>der</strong>ung durch die<br />

DBU zurück, da eine konstruktive Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> DBU durch den Wechsel des Planerteams<br />

nicht mehr möglich erscheint.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 16 von 17


Zu TOP 11: Kenntnisgaben<br />

11.1 Umzug Mittelschule / Auszug Glückaufhalle<br />

Die Vorsitzende gibt bekannt, dass <strong>der</strong> Umzug <strong>der</strong> Mittelschule und <strong>der</strong> Auszug aus <strong>der</strong> Glückaufhalle<br />

planmäßig verlaufen sind. Ein großer Dank gilt hierbei den Hausmeistern, <strong>der</strong> Umzugsfirma<br />

und den Mitarbeitern des <strong>Bau</strong>hofes, die alle eine hervorragende Arbeit geleistet haben.<br />

11.2 Errichtung von Ferienwohnungen bei landwirtschaftlichen Anwesen<br />

Herr Barnsteiner stellt fest, dass vor längerer Zeit ein Grundsatzbeschluss durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at<br />

gefasst wurde, wonach bei landwirtschaftlichen Anwesen die Errichtung/Einbau von<br />

bis zu drei Ferienwohnungen befürwortet wird. Es stellte sich jedoch in <strong>der</strong> Vergangenheit heraus,<br />

dass sowohl das Landratsamt als auch das Landwirtschaftsamt hier an<strong>der</strong>er Meinung sind.<br />

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Aussage <strong>der</strong> genannten Behörden zu erreichen, unter<br />

welchen Voraussetzungen wann und wie viele Ferienwohnungen zulässig sein können.<br />

11.3 Bushaltestelle Montessori-Schule<br />

Die Verwaltung teilt in Bezug zum Beschluss des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses<br />

vom 18.06.2012 mit, dass eine Verbesserung <strong>der</strong> Verhältnisse an <strong>der</strong> Bushaltestelle<br />

<strong>der</strong> Montessori-Schule durch eine Aufweitung <strong>der</strong> Fahrbahn (Anlegung einer Pflasterfläche) im<br />

Bereich <strong>der</strong> bestehenden Grünanlage erreicht werden konnte. Die <strong>Bau</strong>maßnahmen sollen in<br />

den Osterferien durchgeführt werden. Die Materialkosten trägt dabei die Montessori-Schule und<br />

stellt auch Helfer für die Pflasterarbeiten zur Verfügung. Die Erd- und Kiesarbeiten erfolgen<br />

durch den gemeindlichen <strong>Bau</strong>hof.<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 17 von 17

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