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Niederschrift der Bau-, Planungs-, Verkehrs - Markt Peissenberg

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Vorberaten<strong>der</strong> Teil:<br />

Zu TOP 6: Vollzug <strong>der</strong> BayBO, Erlass einer Satzung über beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)<br />

Sachverhalt:<br />

Im Gebiet des <strong>Markt</strong>es Peißenberg wurden durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at mehrere Stellen festgestellt,<br />

an denen eine Häufung von angebrachten Werbeanlagen als störend empfunden wird.<br />

Es ist nachvollziehbar, dass Gewerbetreibende den „Außenkontakt“ zu ihren Kunden herstellen<br />

und zumindest auf den Standort des jeweiligen Betriebs und die Art des Produkts hinweisen<br />

möchten. Zum an<strong>der</strong>en ist nicht zu verkennen, dass eine entsprechende Häufung von Werbeanlagen<br />

das Ortsbild „verschandeln“ und auch die <strong>Verkehrs</strong>sicherheit beeinträchtigen kann. Ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Schil<strong>der</strong>wald erregt daher in <strong>der</strong> Bevölkerung Anstoß, während <strong>der</strong> Gewerbetreibende<br />

nur auf sein Hinweisschild o<strong>der</strong> seine Werbung abstellt und von <strong>der</strong>en Berechtigung<br />

überzeugt ist.<br />

Neben baulichen und planerischen Maßnahmen haben die Gemeinden auch die Möglichkeit, in<br />

örtlichen <strong>Bau</strong>vorschriften die gesetzlichen Vorgaben des <strong>Bau</strong>ordnungsrechts betreffend Anlagen<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftwerbung zum Ausgleich vorstehend dargestellter Interessengegensätze näher<br />

zu regeln.<br />

Die Verwaltung legt daher folgenden Satzungsentwurf (Mustersatzung) zur Beratung und Beschlussfassung<br />

vor:<br />

Satzung über beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an Werbeanlagen des <strong>Markt</strong>es Peißenberg (Werbeanlagensatzung)<br />

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 <strong>der</strong> Bayerischen <strong>Bau</strong>ordnung (BayBO) erlässt <strong>der</strong> <strong>Markt</strong> Peißenberg folgende Satzung:<br />

§ 1 Gegenstand <strong>der</strong> Satzung, Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung betrifft die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Än<strong>der</strong>ung und den Betrieb von Werbeanlagen und re‐<br />

gelt insoweit beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

(2) Die Satzung gilt für den <strong>Markt</strong> Peißenberg.<br />

(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht, soweit Bebauungspläne abweichende Festsetzungen treffen.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Werbeanlagen im Sinne <strong>der</strong> Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die <strong>der</strong> gewerblichen o<strong>der</strong> beruflichen Ankündi‐<br />

gung o<strong>der</strong> Anpreisung o<strong>der</strong> als Hinweis auf Gewerbe o<strong>der</strong> Beruf dienen (Wirtschaftswerbung). Hierzu zählen vor allem<br />

Schil<strong>der</strong>, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Automaten und die für Zettel‐ und Bogenanschläge<br />

o<strong>der</strong> Lichtwerbung bestimmten Säulen, Tafeln und Flächen.<br />

§ 3 Werbeanlagen und Großflächenwerbetafeln in reinen Wohngebieten<br />

(1) Innerhalb <strong>der</strong>jenigen Bereiche des <strong>Markt</strong>es Peißenberg, die entwe<strong>der</strong> durch Bebauungsplan als reines Wohn‐<br />

gebiet festgesetzt sind o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> vorhandenen Bebauung solchen <strong>Bau</strong>gebieten entsprechen, sind nur die<br />

für Zettel‐ und Bogenanschläge des <strong>Markt</strong>es Peißenberg bestimmten Werbeanlagen sowie Hinweisschil<strong>der</strong> an<br />

<strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung zulässig, nicht aber:<br />

a) in Vorgärten und Einfriedungen,<br />

b) an Bäumen innerhalb von <strong>Bau</strong>mgruppen o<strong>der</strong> an Felsen,<br />

c) an Obergeschossen und Dächern,<br />

d) An Leitungen, Masten, Böschungen und Stützmauern.<br />

(2) Großflächenwerbetafeln und Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 2 m² sind in den in Absatz 1 bezeich‐<br />

neten Wohnbereichen unzulässig.<br />

§ 4 Werbeanlagen und Großflächenwerbetafeln in allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />

(1) Innerhalb <strong>der</strong>jenigen Bereich des <strong>Markt</strong>es Peißenberg, die entwe<strong>der</strong> durch Bebauungsplan als allgemeines Wohnge‐<br />

biet, Dorfgebiet o<strong>der</strong> Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt sind o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> vorhandenen Bebauung solchen <strong>Bau</strong>gebie‐<br />

ten entsprechen, sind nur für die Zettel‐ und Bogenanschläge von <strong>der</strong> Gemeinde bestimmten Werbeanlagen sowie<br />

Werbeanlagen an <strong>der</strong> Stätte <strong>der</strong> Leistung zulässig, nicht aber:<br />

a) in Vorgärten und Einfriedungen,<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 10 von 17

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